Jugend-und Auszubildendenvertretung

  • Hallo...

    Ich hätte da nur mal eine kurze Frage.:gruebel:

    Ich habe gehört, dass man, wenn man Mitglied in der Jugend- und Audzubildendenvertretung ist, für 2-3 Jahre geschützt sein soll vor Kündigung.
    Ich persönlich kann mir das nicht so recht vorstellen und wollte dashalb mal fragen, ob ihr irgendetwas darüber wisst?

    Liebe Grüße :)

  • Also in der freien Wirtschaft gab es das mal und gibt es u.U. immer noch. Wenn Du in diese JAV gewählt wirst, geniesst du in der "Legislaturperiode" (bis zur nächsten Wahl) Kündigungsschutz und musst auch übernommen werden, wenn Du in der Legislaturperiode Deine Ausbildung erfolgreich abschließt. Im öffentlichen Dienst gibt es so etwas aber m.W. nicht.

  • Der Jugend- und Ausbildungsvertreter wird auf 2 Jahre gewählt.
    Ein Kündigungsschutz während dieser Zeit besteht nicht. Auch keine Übernahmegarantie.Gibt im Zeugnis halt ein * für die Tätigkeit ;)

  • Der Jugend- und Ausbildungsvertreter wird auf 2 Jahre gewählt.
    Ein Kündigungsschutz während dieser Zeit besteht nicht. Auch keine Übernahmegarantie.Gibt im Zeugnis halt ein * für die Tätigkeit ;)



    Das war bei uns aber damals (1995) anders (vgl. Nr. 2). Eine unserer Mitazubine war in die JAV gewählt worden und wurde trotz schlechterer Leistungen in ein Arbeitsverhältnis übernommen, ich nicht.

    2 Mal editiert, zuletzt von Meiki (18. Februar 2010 um 14:54)

  • Also ich kenne das auch so... Bei der Angestelltenausbildung in der allgemeinen Verwaltung hatte ich auch eine Mitazubine die da rein gewählt wurde und dann mehr oder weniger als einzige übernommen wurde, obwohl es Einstellungsstopp gab etc. Es muss also was dran sein. Aber bei Beamten gibts doch keine JAV oder?

  • Also ich kann nur sagen wie das in Hessen läuft.
    In Hessen haben die Mitglieder der JAV eine Garanitie für Übernahme nach Abschluss der Ausbildung (Da sind meistens nur Azubis drin und die bekommen dann nen befristeten Arbeitsvertrag garantiert) Bei den Beamten (also wie bei mir) wäre eine Übernahme theoretisch ebenfalls gesichert, hat aber nicht gegriffen da Hessen alle Anwärter eh übernommen hat.

    Das gleiche gilt für den Kündigungsschutz. Wer drin ist, fliegt net raus.

    Somit ist eine vergleichbare Stellung wie den Personalratsmitgliedern gegeben.

  • Also ich kenne das auch so... Bei der Angestelltenausbildung in der allgemeinen Verwaltung hatte ich auch eine Mitazubine die da rein gewählt wurde und dann mehr oder weniger als einzige übernommen wurde, obwohl es Einstellungsstopp gab etc. Es muss also was dran sein. Aber bei Beamten gibts doch keine JAV oder?





    Doch gibt es und das ist sogar die selbe.

    Die JAV (jedenfalls in Hessen) ist die Vertretung aller Bediensteten bis zu einem bestimmten Alter und aller der sich in Ausbildung befindenden Azubis oder Beamtenanwärter.

  • Nur bei den Beamten macht ein Kündigungsschutz keinen Sinn, zumindest nicht da, wo bedarfsgerecht ausgebildet wird.

    Und m.W. gibts einen Kündigungsschutz (gibt da für Azubis sowieso gesonderte Regelungen) und einen Übernahmeanspruch. (Zumindest damals, als ich in der Ausbildung war).

  • Ich weiß nicht, wie es in der Justizverwaltung gehandhabt wird, aber in der allgemeinen Verwaltung des Landes Hessen gibt es schon länger keine Übernahmegarantie mehr (Ausbildung über Bedarf). Insofern ist es ganz gut, wenn man in der JAV ist. Richtig ist, dass ein gewisser Übernahmeanspruch besteht. Allerdings greift der nur, wenn im Stellenplan "was frei ist", also sowieso jemand eingestellt werden soll.

    Was die Kündigung anbetrifft, muss bei Azubis ein triftiger Grund vorliegen, der Kündigungsschutz ist also schon besonders. Es sei denn, man befindet sich noch in der Probezeit.

    Aber was man auch bedenken sollte: Die JAV ist nicht dazu da, irgendwelche Übernahmegarantien zu bieten, sondern ist vorrangig eine Vertretung der Auszubildenden und Anwärter. Das wird leider ab und an mal vergessen bzw. tritt in den Hintergrund.

  • Es gelten bundeseinheitliche Regelungen:

    1. Kündigungsschutz gibt es nur für Arbeitnehmer im Ausbildungsverhältnis, die Mitglied eines Personalrats oder einer Jugend- und Ausbildungsvertretung sind, und zwar gem. § 15 Abs. 2 des Kündigungsschutzgesetzes für den Fall der ordentlichen Kündigung. Für den Fall der außerordentlichen Kündigung gilt § 108 Bundespersonalvertretungsgesetz als unmittelbar für die Länder geltende Vorschrift. Sie ist nur mit Zustimmung der zuständigen Personalvertretung, die im Falle der Verweigerung oder der Nichtäußerung auf Antrag der Dienststelle vom Verwaltungsgericht ersetzt werden kann. Bei Beamten gibt es keinen Kündigungsschutz, sondern auf sie werden die für alle Beamten geltenden Vorschriften gleichermaßen angewendet.
    2. Übernahmegarantie nach Abschluss der Ausbildung gibt es weder für beamtete, noch für angestellte Mitglieder der o.a. Personalvertretungen. Hier gibt es lediglich ein Mitteilungsrecht für Angestellte nach § 9 Abs. 1 Bundespersonalvertretungsgesetz als unmittelbar für die Länder geltende Vorschrift. Danach muss der Arbeitgeber einem Auszubildenden in einem Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz - das sind keine Beamtenberufe - spätestens 3 Monate vor Ende der Berufsausbildung schriftlich mitteilen, wenn er ihn nicht in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Dauer übernehmen will. Wenn der Arbeitgeber dies nicht getan hat, kann der Auszubildende innerhalb der letzten 3 Monate seiner Ausbildungszeit schriftlich vom Arbeitgeber seine Weiterbeschäftigung verlangen und damit ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit im Anschluss an die Berufsausbildung begründen.

    Wenn man mitbekommt, dass aus einem Justizfachangestellten-Lehrgang nur die Mitglieder der Auszubildenden-Personalvertretung nach der Prüfung übernommen wurden, so hat das also keinesfalls damit zu tun, dass diese Leute eine Übernahmegarantie haben, sondern der Arbeitgeber hatte es schlichtweg unterlassen, die Nichtübernahmeabsicht fristgerecht dem Auszubildenden formgerecht mitzuteilen :);)

  • Vielen Dank für die zahlreichen Antworten...:)

    Da hab ich wieder was gelernt...

    Selbstverständlich sollte man dort nicht nut eintreten, um sich eine eventuelle Übernahme zu sichern. Das war ja bereits schon vorher klar, es hatte mich nur interessiert, ob an dem Gerücht etwas dran ist...

    Vielen Dank nochmal...:):):)

  • Vielen Dank für die zahlreichen Antworten...:)

    Da hab ich wieder was gelernt...

    Selbstverständlich sollte man dort nicht nut eintreten, um sich eine eventuelle Übernahme zu sichern. Das war ja bereits schon vorher klar, es hatte mich nur interessiert, ob an dem Gerücht etwas dran ist...

    Vielen Dank nochmal...:):):)

    Ich habe im Moment diesen Fall in meiner derzeitigen Ausbildung. Ein Freifahrschein für eine unbefristete Übernahme nach der Ausbildung ist die JAV-Tätigkeit nicht. wie bereits beschrieben. Aber auch obwohl der AG das Recht hat 3 Mon. vor Ausbildungsende dein Recht auf Übernahme zu verweigern, kannst du auch darauf widersprechen.
    ALso kann man als JAVler FAST sicher sein übernommen zu werden.

  • In Brandenburg haben es zwei Jugend- und Auszubildendenvertreterinnen nach mehrmonatigem Kampf geschafft, übernommen zu werden - das ging wohl aber gerichtlich durch mehrere Instanzen, glaube ich. :gruebel:

    Bei uns in der Ausbildung (Jufa) wurde auch gesagt, dass man unbefristet übernommen wird, wenn man in diesem Amt tätig ist. Leider hatten wir zum damaligen Zeitpunkt niemanden, der sich dafür interessiert wird- aber es wurde eben garantiert.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!