Rücknahme des Aufgebotsantrages

  • Hallo,
    folgender Fall:
    Bei mir hat vor einer Weile eine ältere Dame das Aufgebotsverfahren beantragt. Das Aufgebot ist auch schon gemacht und veröffentlicht worde.
    Nun kam sie wieder und meinte, dass sie den Grundschuldbrief doch wieder irgendwo gefunden hat.
    Jetzt hab ich ihre Antragsrücknahme aufgenommen.
    Die Frage ist jetzt nur, wie es weiter geht.
    Weil die Kosten für die Veröffentlichung sind ja trotzdem zu tragen.
    Mach ich da jetzt einfach nen Beschluss in dem ich die Kosten der Antragstellerin auferlege und den Verfahrenswert festsetze?
    Und wie werden dann die Gerichtskosten abgerechnet? Normalerweise ist ja nach § 128d KostO die doppelte Gebühr fällig. Wie ist denn das dann bei Antragsrücknahme?

    Hab dazu gar nix gefunden...
    Ich hoffe ihr könnt mir weiterhelfen!
    Vielen Dank schon mal im Voraus :)

  • Du weißt, daß das nicht stimmt.;) Ein Rechtspfleger ist ein Rechtspfleger und ein KB ist ein KB. Es kann nur sein, daß zufällig Personenidentität besteht, weil der KB in diesem Fall ein Beamter des gehobenen Dienstes ist.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

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