Nachweis der Verwandschaft bei gesetzlicher Erbfolge

  • Mein Erblasser soll aufgrund Antrag von zwei Neffen/Nichten beerbt werden. Es war verwitwet und kinderlos, Eltern vorverstorben und zwei Brüder weggefallen /nachverstorben. Die Antragstellerin( Nichte) hat einen ERbschein nach ihrem Vater vorgelegt(Bruder des Erblassers). In diesem Verfahren sind die Angaben zu dem Wegfall der Eltern und der Geschwister meines Erblassers lediglich über eine erweiterte EV der Antragstellerin versichert- ohne Personenstandsurkunden- weil diese die Urkunden nicht mehr beschaffen können. Sie sind aus dem jetzigen Polen vertriebene Juden und haben keine Urkunden mehr. Sie beantragen jetzt, auch hier nur über EV die Angaben zu belegen. Ich hab da das Problem, dass es ja wohl bei unverhältnismäßigen schwierigkeiten zwar di eMöglichkeit der EV gibt, aber dann von einem vertrauenswürdigen Dritten und gerade nicht vom Antragsteller , oder sehe ich das falsch. Sie sagt allerdings auch, dass keine Verwandten mehr leben.....

  • Wenn die Brüder des Erblassers nachverstorben sind, dann sind die Brüder Erben und nicht deren Kinder! In diesem Fall bedarf es des Erbscheins nach dem betreffenden Bruder lediglich zum Nachweis des Antragsrechts als Erbeserbe.

    Also ist das Erbrecht und Erbeserbrecht im vorliegenden Fall durch einen Erbschein für den Erblasser (für die Brüder) und durch weitere Erbscheine nach beiden Brüdern nachzuweisen. Zumindest einer dieser beiden letztgenannten Erbscheine liegt lt. Sachverhalt bereits vor. Fehlt der andere, muss er noch erteilt werden.

    Zum Nachweis des Erbrechts sind im vorliegenden Fall die Geburtsurkunden des Erblassers und der Brüder sowie die Sterbeurkunden der Eltern erforderlich. Ob man im Einzelfall auf diese Urkunden verzichtet und sich mit einer eidesstattlichen Versicherung (auch des Antragstellers) begnügt, ist eine Frage des Einzelfalls. Mir ist im vorliegenden Fall allerdings nicht völlig klar, weshalb sich im Erbscheinsverfahren nach dem Erblasserbruder mittels eV mit dem Wegfall von dessen Eltern und Geschwistern beschäftigt wurde, wenn der Bruder von seinen Kindern beerbt wurde. Der Verbleib der Erblassereltern ist im Falle des gesetzlichen Erbrechts von Kindern doch völlig irrelevant. Plausibel ist der mitgeteilte Sachverhalt daher nur, wenn einer der nachverstorbenen Brüder kinderlos war, nur der zweite Erblasserbruder (zwei) Kinder -eben die Antragsteller- hatte und es sich bei dem vorgelegten Erbschein um denjenigen des kinderlosen Erblasserbruders (also des Onkels -nicht des Vaters- der Antragsteller) handelt. In diesem Verfahren wären der Wegfall von Eltern und Geschwistern nämlich relevant gewesen. Wenn dieser Erbschein erteilt wurde, steht fest, dass das betreffende NachlG die seinerzeitigen Angaben und Versicherungen für ausreichend hielt. Daran könnte man im eigenen Verfahren anknüpfen.

  • Interessant dazu ggf. auch der Beschluß des LG Rostock v. 04.11.2003 (Rpfleger 2004 Heft 5 Seite 289).

    Die hatten sich damals ebenfalls mit einem solchen SV beschäftigt und die EV als ausreichend anerkannt.

    Ich denke auch, daß es auf den Einzelfall ankommt und man z.B. insbesondere den Wert des Nachlasses -wg. der Verhältnismäßigkeit- nicht unbeachtet lassen darf.

    Anmerkung: Als mein Haus den Beschluß gelesen hatte, haben wir mit dem Gericht Kontakt aufgenommen, kurzerhand die angeblich fehlenden "Nachweise" aus dem Ausland beschafft und kostenfrei als Werbemaßnahme zu den NL-Akten gereicht.

    Wenn also die ESA-Antragsteller sagen, daß sie nichts beschaffen können, muß das nicht heißen, daß ein Profi nicht doch noch Unterlagen bekommt. Leider gibt es aber dennoch genügend Fälle, in denen wirklich nichts zu machen ist, weil wirklich alle Kirchen- und Personenstandsbücher vernichtet wurden und auch keine Hilfsnachweise beschafft werden können.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Zum Sachverhalt, lediglich ein Bruder war nachverstorben. Habe mich blöd ausgedrückt. Werde mir den Beschluss von Rostock mal vornehmen.
    Hier geht es um Lastenausgeleich in nicht unerheblichen Umfang, die Familie war wohl erfolgreich Kaufmann und wurde in der Nazizeit enteignet. Vielen Dank für den Rechtsprechungshinweis.

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