Antrag außerordentliches Kündigungsrecht auszuschließen

  • Hallo an die Vollstrecker...ich bitte um schnelle Hilfe, weil der Termin bereits läuft.

    Folgender Antrag wurde gerade kurz vor dem Termin eingereicht.

    Vollstreckungsschutzantrag ohne wirkliche Substanz

    und

    der Antrag, des Schuldners, das außerordentliche Kündigungsrecht des Erstehers nach § 57 a ZVG auszuschließen.

    Was steckt dahinter....wofür ist das gut?

    Hatte das schon mal jemand....kommt hier Doppelausgebot in Frage?

    Hat da jemand eine Idee ?

    Gruß
    langmaack

  • Das außerordentliche Kündigungsrecht stellt eine gesetzliche Versteigerungsbedingung dar, die deshalb auch nicht durch eine entsprechende vertragliche Vereinbarung zwischen dem Schuldner / Eigentümer und dem Mieter ausgeschlossen werden kann. Andererseits kann ein Ausschluss des außerordentlichen Kündigungsrechtes über die Abänderung dieser gesetzlichen Versteigerungsbedingung erreicht werden (§ 59 ZVG). Den Antrag hierzu kann jeder Beteiligte stellen, also auch der Mieter, der sein Recht angemeldet und auf Verlangen glaubhaft gemacht hat (§ 9 ZVG).


    In diesem Falle ist durch das Versteigerungsgericht ein Doppelausgebot zuzulassen. Es kann damit auf die gesetzliche Ausgebotsform mit dem außerordentlichen Kündigungsrecht des Erstehers und auf die abweichende Form, dass der Ersteher bis zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht kündigen kann, geboten werden. In der Praxis kommt dieser Fall sehr selten vor, weil regelmäßig auf die gesetzliche Ausgebotsform geboten wird. Ein Zuschlag auf das abgeänderte Gebot ist nur zulässig, wenn es nicht geringer als das Meistgebot in der gesetzlichen Ausgebotsform ist.

  • Zu den Gründen: Manchmal habe ich diese Anträge von den Mietern selbst. Die haben im Zweifel Umbauten vorgenommen, irgentwelche Sachen eingebracht. Das wollen sie natürlich nicht verlieren. Das passiert meist bei gewerblichen Mietern.
    Vom Schuldner ist es Abschreckung.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Ich hole das Thema nochmal hoch. Ich habe verstanden, dass die Vorschrift des § 57a ZVG eine gesetzliche Versteigerungsbedingung ist, es kann aber als abweichende Versteigerungsbedingung beantragt werden, dass die Vorschrift keine Anwendung findet. Jetzt meine Fragen: Wer müsste denn dieser abweichenden Versteigerungsbedingung alles zustimmen, damit kein Doppelausgebot gemacht werden muss?
    Was ist, wenn beantragt ist, dass die Vorschriften §§57 bis 57b ZVG keine Anwendung finden sollen? Handelt es sich bei den § 57 und § 57b auch um gesetzliche Versteigerungsbedingungen? Ich lese da inhaltlich nichts, was man irgendwie durch abweichende Versteigerungsbedingung ändern könnte.
    Und ist es relevant, ob das Versteigerungsobjekt überhaupt vermietet oder verpachtet ist? Also muss ich in jedem Fall die abweichende Versteigerungsbedingung zulassen, auch wenn das Objekt nicht vermietet/verpachtet ist?

  • Ich hole das Thema nochmal hoch. Ich habe verstanden, dass die Vorschrift des § 57a ZVG eine gesetzliche Versteigerungsbedingung ist, es kann aber als abweichende Versteigerungsbedingung beantragt werden, dass die Vorschrift keine Anwendung findet. Jetzt meine Fragen: Wer müsste denn dieser abweichenden Versteigerungsbedingung alles zustimmen, damit kein Doppelausgebot gemacht werden muss?
    Was ist, wenn beantragt ist, dass die Vorschriften §§57 bis 57b ZVG keine Anwendung finden sollen? Handelt es sich bei den § 57 und § 57b auch um gesetzliche Versteigerungsbedingungen? Ich lese da inhaltlich nichts, was man irgendwie durch abweichende Versteigerungsbedingung ändern könnte.
    Und ist es relevant, ob das Versteigerungsobjekt überhaupt vermietet oder verpachtet ist? Also muss ich in jedem Fall die abweichende Versteigerungsbedingung zulassen, auch wenn das Objekt nicht vermietet/verpachtet ist?


    Guckst du Stöber, Rd-Nr. 8 zu § 57a und Rd-Nr. 5.11 zu § 59 ZVG.
    Ausschluss des Sonderkündigungsrechts ist möglich; laut Stöber ist immer ein Doppelausgebot vorzunehmen. Auf ein solches verzichten würde ich nur, wenn ALLE Beteiligten zustimmen.
    Ist das Objekt nachgewiesenermaßen nicht vermietet oder verpachtet, geht ein solcher Antrag ins Leere und ich würde ihn zurückweisen.

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!


  • Ist das Objekt nachgewiesenermaßen nicht vermietet oder verpachtet, geht ein solcher Antrag ins Leere und ich würde ihn zurückweisen.

    Du musst entscheiden, ob das Objekt nachgewiesenermaßen nicht vermietet oder verpachtet ist. Ich wäre mir da nur bei einer laufenden Zwangsverwaltung (mit entsprechender Auskunft des Verwalters) sicher und würde sonst doppelt ausbieten.
    Was in einer Zuschlagsbeschwerde rauskommt, kann man nie wissen.

  • Falls der Antrag mündlich im Termin gestellt wird, kann man ja nachfragen.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • [quote='marie88','RE: Antrag außerordentliches Kündigungsrecht auszuschließen']
    Ist das Objekt nachgewiesenermaßen nicht vermietet oder verpachtet, geht ein solcher Antrag ins Leere und ich würde ihn zurückweisen.

    Hat da jemand Erfahrung mit, ob das bei einer Zuschlagsbeschwerde durchgeht?


    Ich würd mal über 139 ZPO beim Gl. nachfragen, ob er einen Antrag nach § 57b Abs. 1 Satz 4 ZVG stellen will?

  • [quote='marie88','RE: Antrag außerordentliches Kündigungsrecht auszuschließen']
    Ist das Objekt nachgewiesenermaßen nicht vermietet oder verpachtet, geht ein solcher Antrag ins Leere und ich würde ihn zurückweisen.

    Hat da jemand Erfahrung mit, ob das bei einer Zuschlagsbeschwerde durchgeht?


    Ich würd mal über 139 ZPO beim Gl. nachfragen, ob er einen Antrag nach § 57b Abs. 1 Satz 4 ZVG stellen will?

    Grundsätzlich ein guter Vorschlag. Nur kommen die Anträge auf abweichende Versteigerungsbedingung ja oft erst im Termin, dann ist die Ermittlung schwierig. Müsste man dann ja im Grunde in jedem Verfahren machen, um einen eventuellen Antrag auf abweichende Versteigerungsbedingung zurückweisen zu können.

  • Wenn der Antrag im Termin gestellt wird, kann man ja den Antragsteller befragen.

    So selten wie die Anträge kommen, ist ein vorheriges Tätigwerden mE unnötig. Das dürfte im Ergebnis ein höherer Aufwand sein, als im Einzelfall dann gespart wird.

    Da ist es besser, das Doppelausgebot durchzuführen. Ist ja nicht weiter schlimm, da das geringste Gebot selbst ja gleich bleibt. Auch für den Zuschlag spielt es meistens keine Rolle, da nur auf das Sonderkündigungsrecht und nicht dessen Ausschluss geboten wird. Einmal (!) hatte ich es anders.

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  • Ich habe verstanden, dass die Vorschrift des § 57a ZVG eine gesetzliche Versteigerungsbedingung ist, es kann aber als abweichende Versteigerungsbedingung beantragt werden, dass die Vorschrift keine Anwendung findet.
    Was ist, wenn beantragt ist, dass die Vorschriften §§57 bis 57b ZVG keine Anwendung finden sollen? Handelt es sich bei den § 57 und § 57b auch um gesetzliche Versteigerungsbedingungen? Ich lese da inhaltlich nichts, was man irgendwie durch abweichende Versteigerungsbedingung ändern könnte.

    Ich danke für die hilfreichen Antworten, und würde nur noch mal auf den obigen Teil meiner Ausgangsfrage zurückkommen. Kann mich da noch jemand aufklären?

  • Ich denke nicht, dass man den § 57, 57b ZVG abbedingen kann. Es handelt sich m.E. nicht um Versteigerungsbedingungen, wie der 57a ZVG. Hier werden Ausführungen zu den Vorschriften des BGB gemacht und ich denke, dass die im Rahmen des Vertragsverhältnisses unabhängig von der Versteigerung gelten.

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    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Ich denke auch, dass das keine Versteigerungsbedingungen sind sondern gesetzliche Folgen.

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