Kosten nach Zurückverweisung

  • Hallo!

    Ich habe derzeit scheinbar das obligatorische "Brett vor dem Kopf" und hoffe, Ihr könnt mir helfen.

    Mein Sachverhalt:

    Klage über 4.000,- EUR
    Widerklage über 2.000,- EUR
    Teilurteil I. Instanz: Abweisung der Widerklage
    Berufung gegen das Teilurteil
    Berufungsentscheidung: Zurückverweisung der Sache an die I. Instanz
    Entscheidung I. Instanz nach erneuter mdl. Verhandlg.: Widerklage abgewiesen, Klage teilweise stattgegeben
    Entscheidung hinsichtlich der Kosten: Kl. 2/3, Bekl. 1/3.

    Mein Problem ist § 21 RVG. Ich würde jetzt als Ausgleichungsantrag von beiden die Abrechnung der Gebühren ganz normal für die erste und die zweite Instanz sehen wollen (erste nach Werten von Klage und Widerklage zusammengerechnet; zweite nach Berufungswert = Widerklagewert). Aber können die Anwälte aufgrund des § 21 RVG jetzt hinsichtlich der Widerklage in der Ersten Instanz nach Zurückverweisung die Terminsgebühr nebst Auslagen und Umsatzsteuer noch einmal erheben?

    Vielen Dank schonmal,

    Gabriel

  • Nach Vorbemerkung 3 Abs. 6 VV RVG ist ja die Verfahrensgebühr nach Verweisung auf die Verfahrensgebühr vor der Verweisung anzurechnen.

    Wenn ich das richtig verstehe, müssten die Rechungen aussehen wie folgt:

    I. Instanz aus dem Streitwert von Klage und Widerklage:

    1,3 VerfGeb.
    1,2 TermGeb.
    7002 Vv
    7008 VV

    II. Instanz aus dem Wert der Widerklage (= Berufungswert):

    1,6 VerfGeb
    1,2 TermGeb
    7002 VV
    7008 VV

    I. Instanz nach Zurückverweisung:

    1,2 TermGeb aus Klage und Widerklage (da 2. mündl. Verhandlung)
    7002
    7008
    1,2 TermGeb aus Widerklage
    7002
    7008?

    Oder in der I. nach Zurückverweisung nur 1,2 TG nur aus der Klage und dann getrennt nochmal die 1,2 TG aus der Widerklage?

  • Du hast recht, die Anrechnung nach Vorb. 3 Abs. 6 VV hatte ich übersehen. Ich würde wie Du zu der I. und II. Instanz der Klage und Widerklage abrechnen. In Deiner 3. Abrechnung würde ich aber wie folgt abrechnen:

    I. Instanz nach Zurückverweisung nur aus dem Streitwert Widerklage:

    1,3 VerfGeb
    - 1,3 VerfGeb nach Vorb. 3 Abs. 6
    1,2 TermGeb
    7002
    7008

    Die erneute mündliche Verhandlung löst für die Klage ja keine weitere TermGeb aus. Es fällt noch einmal eine 1,2 TermGeb für die obligatorische Verhandlung über die Widerklage an, weil die rückverwiesene Widerklage als eine neue gebührenrechtliche Angelegenheit (= Rechtszug) behandelt wird.

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    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • Aaah, danke Dir. Das mit der zweiten TG für die Klage hatte ich übersehen. Jetzt verstehe ich nur Deine Anrechnung nicht. Nach welchem Wert ziehst Du nach Vorbemerkung 3 Absatz 6 ab? Ich würde nach dem Wert der Widerklage gehen, also die Gebühr im Ergebnis erst gar nicht entstehen lassen.

    Vielen Dank nochmal!

    Gabriel

  • Aaah, danke Dir. Das mit der zweiten TG für die Klage hatte ich übersehen. Jetzt verstehe ich nur Deine Anrechnung nicht. Nach welchem Wert ziehst Du nach Vorbemerkung 3 Absatz 6 ab? Ich würde nach dem Wert der Widerklage gehen, also die Gebühr im Ergebnis erst gar nicht entstehen lassen.

    Vielen Dank nochmal!

    Gabriel


    Um Gebühr 1 auf Gebühr 2 anzurechnen, muß natürlich Gebühr 1 und dann auch Gebühr 2 überhaupt erst einmal entstehen. Du hast ja im Prinzip bzw. Ergebnis recht, daß "unter'm Schnitt null" herauskommt (Anrechnung nur nach dem Wert der Widerklage). Aber dogmatisch richtig nach § 21 Abs. 1 RVG ist es, erneut eine 1,3 VG entstehen zu lassen, auf die dann nach Vorb. 3 Abs. 6 eine 1,3 VG aus dem ehemals erstinstanzlichen Verfahren angerechnet wird.

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    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • Hallo,

    in I. Instanz wurde der Streitwert auf 14 000 EUR festgesetzt per Beschluss. Nach Rechtsmittel wird durch Beschwerdegericht das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und zurückverwiesen. Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

    Neues Urteil des Gerichts erster Instanz:

    1)...
    2) Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

    Per Beschluss wird der Streitwert auf 10.000 EUR festgesetzt.

    Beklagter beantragt nun 1,3 VG aus 14.000 EUR, 1,2 TG aus 14.000EUR sowie 1,2 TG aus 10.000 EUR sowie Pauschale 20 EUR. Mal abgesehen davon, dass wohl weniger beantragt wurde als berechtigt wäre ... Meine Fragen:

    1) Der erste Festsetzungsbeschluss wurde ja nicht ausdrücklich aufgehoben. Gilt dieser für das erste Verfahren bis zur Einlegung des Rechtsmittels weiter?

    2) Reicht mir der Ausspruch des erstinstanzlichen Gerichts nach Rückverweisung "Kosten des Verfahrens trägt der Kläger" auch als KGE für das Verfahren II. Instanz?

  • 1) Der erste Festsetzungsbeschluss wurde ja nicht ausdrücklich aufgehoben. Gilt dieser für das erste Verfahren bis zur Einlegung des Rechtsmittels weiter?


    Gute Frage. Nach § 37 GKG bildet das zurückverwiesene Verfahren mit dem früheren Verfahren nur einen Rechtszug. Also muß man wohl von einer Streitwertänderung ausgehen.

    2) Reicht mir der Ausspruch des erstinstanzlichen Gerichts nach Rückverweisung "Kosten des Verfahrens trägt der Kläger" auch als KGE für das Verfahren II. Instanz?


    Würde ich sagen. "Kosten des Verfahrens/Rechtsstreits" sind immer diejenigen sämtlicher Instanzen.

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  • Beide Male :zustimm:.

  • Ich muss hier nochmal ergänzen:

    Nach § 21 Abs. 1 RVG ist das weitere Verfahren doch ein neuer Rechtszug. Anscheinende entstehen keine neuen GK-Kosten, aber RA-Kosten schon. Nach Mayer in Gerold-SChmidt ist der maßgebliche Gegenstandswert zum Zeitpunkt des Entstehens der Gebühr entscheidend, z.B. bei Klageerweiterung oder Widerklage im weiteren Verfahren. Hier liegt zwar solch ein Fall nicht vor, aber irgendeinen Grund wird es schon geben, warum plötzlich ein höherer Wert festgesetzt worden ist :nixweiss:

  • Nach § 21 Abs. 1 RVG ist das weitere Verfahren doch ein neuer gebührenrechtlicher Rechtszug.


    *ergänzt* Aber nur für den RA.

    Anscheinende entstehen keine neuen GK-Kosten, aber RA-Kosten schon.


    :daumenrau

    Nach Mayer in Gerold-SChmidt ist der maßgebliche Gegenstandswert zum Zeitpunkt des Entstehens der Gebühr entscheidend, z.B. bei Klageerweiterung oder Widerklage im weiteren Verfahren. Hier liegt zwar solch ein Fall nicht vor, aber irgendeinen Grund wird es schon geben, warum plötzlich ein höherer Wert festgesetzt worden ist :nixweiss:


    :confused: Ich dachte, es wäre ein niedrigerer Wert festgesetzt worden: erst 14.000 € (vor Zurückverweisung), dann 10.000 € (nach Zurückverweisung)?

    Soweit der anwaltliche Gegenstand sich nicht mit dem gerichtlichen Gegenstand deckt, ist zwar eine Wertfestsetzung für die RA-Gebühren über § 33 Abs. 1 RVG möglich (vgl. Gerold/Schmidt, RVG; 21. Aufl., § 33 Rn. 3), da dann die gerichtliche Wertfestsetzung den RA nach § 32 Abs. 1 RVG nicht bindet. Der Fall dürfte hier aber nicht zutreffen, da der Gegenstand doch wohl weiterhin derselbe blieb und man deshalb von einer Streitwertänderung ausgehen muß, die wiederum den RA nach § 32 Abs. 1 RVG bindet.

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    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • Zitat

    Ich dachte, es wäre ein niedrigerer Wert festgesetzt worden: erst 14.000 € (vor Zurückverweisung), dann 10.000 € (nach Zurückverweisung)?


    Du hast Recht, wenn ich zu viel lese, hau ich alles durcheinander :/

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