Sofortige Beschwerde in Hinterlegungssachen gegen eine Zurückweisung

  • Es wurde von mir eine sofortige Beschwerde gegen die Aufstellung des Forderungskontos des Gläubigers und gegen die von mir vorgenommene Auszahlung aufgrund rechtskräftiges Urteil zurückgewiesen. Nun legt die Schuldner wieder sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung ein. Wem lege ich diese sofortige Beschwerde nun zur Entscheidung vor?

  • In Hinterlegungssachen gibt es keine sofortige Beschwerde. Beschwerden werden gem. § 3 HO im Aufsichtswege erledigt, d.h. wie DAB´en dem Direktor/Präsident des AG vorgelegt. Dabei sind Beschwerden gegen eine vollzogene Herausgabeanordnung unzulässig, dem Beschwerdeführer bleibt dann nur noch der Weg des § 18 HO.

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