Zwangshypothek nach einstweiliger Einstellung der Zwangsvollstreckung

  • Folgendes Problem:
    Auf Antrag des Gläubigers wurde ordnungsgemäß eine Zwangshypothek eingetragen. Nun legt der Schuldner einen Beschluss über die einstweilige! Einstellung der Vollstreckung vor und beantragt die Löschung aufgrund Unrichtigkeit.
    Der Einstellungsbeschluss ist vor der Eintragung der Zwangshypothek ergangen, was dem Grundbuchamt jedoch nicht bekannt war.
    Eine Eintragung hätte nicht mehr erfolgen dürfen und ist somit unzulässigerweise erfolgt.
    Was ist nun zutun?
    Kann die Zwangshypothek aufgrund Unrichtigkeit (Unzulässigkeit, da Vollstreckung einstweilen eingestellt) gelöscht werden oder ist eine Eigentümergrundschuld entstanden? Was passiert, wenn das Verfahren wieder aufgenommen wird?
    Gibt es einen Unterschied, ob im Beschluss "einstweilen eingestellt" oder "eingestellt" wurde?
    Muss der Schuldner die Aufhebung der Vollstreckungsmaßnahme beantragen und wer wäre dann zuständig?:gruebel:

  • Schau mal hier.

    Lustige Entscheidung. Da führt das OLG Hamm an zwei Stellen aus, dass die Zwanssicherungshypothek aufgrund einer beglaubigten Abschrift des Vollstreckungsbescheides eingetragenn wurde, um dann treffsicher festzustellen

    Zitat

    Entgegen der Auffassung des Landgerichts scheitert die Eintragung eines Amtswiderspuchs bereits daran, dass das Grundbuchamt die Zwangshypothek nicht, wie es § 53 Abs. 1 S. 1 GBO kumulativ neben der Unrichtigkeit der Eintragung voraussetzt, unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eingetragen hat.

    Haben die in Hamm eine andere ZPO als ich?

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • Bedeutsamer für den Fall ist doch aber, daß wegen der Verletzung von gesetzlichen Vorschriften auf die Kenntnis des Grundbuchrechtspflegers von der Einstellung der Zwangsvollstreckung abgestellt wird. Es ist hier daher grds. kein Amtswiderspruch (§ 53 Abs. 1 S. 1 GBO) einzutragen. Ob die Vollstreckungsvoraussetzungen im Übrigen vorlagen, läßt sich ja feststellen. Eine Amtslöschung (§ 53 Abs. 1 S. 2 GBO) ist, weil Nichtigkeit des Vollsteckungsaktes bei der Zwangshypothek nur in wenigen Fällen, wie bei Nichterreichen des Mindestbetrages oder bei Gesamtbelastung angenommen wird, ohnehin nicht möglich.

    Nach Stöber ist die Hypothek nicht unwirksam, sondern ein durch Anfechtung auflösend bedingtes Recht (s. Zöller/Stöber ZPO § 867 Rn. 24 ff; Zeller/Stöber ZVG Rn 71 ff). Eine Löschung aufgrund Unrichtigkeitsnachweis würde damit ausscheiden. Nach der Gegenansicht (Musielak ZPO § 867 Rn. 7; MünchKomm/Eickmann ZPO § 867 Rn 51) wäre der Bedingungseintritt wegen der fehlenden Anfechtungsmöglichkeiten kaum durchsetzbar. Die Zwangshypothek sei daher unwirksam aber heilbar. Eine Löschung mit Unrichtigkeitsnachweis wäre also grds. möglich. Vorlage ans OLG?

    Einmal editiert, zuletzt von 45 (21. Februar 2010 um 18:04)

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