Bestandteilszuschreibung eines Grundstücks zu Wohnungseigentum+Neubstellung in Abt.II

  • Hallo,

    Wohnungseigentümer haben 1 Grundstück erworben und wollen dieses ihrem Grundstück als Bestandteil zuschreiben.
    Mir liegen folgende Anträge vor:
    -Eigentumschreibung FS neu
    -Bestandteilszuschreibung FS neu zu FS alt
    -Eintragung von Dienstbarkeiten nur an FS neu (zuzuschreibendes FS)


    Meine Fragen dazu lauten:

    1) Ausdrücklich wurden die erworbenen Miteigentumsanteile nicht in Wohnungseigentumsanteile umgewandelt (Schöner/Stöber RNR-2981).
    Ergibt sich dies jedoch nicht daraus, dass das Grundstück dem anderen als Bestandteil zugeschrieben werden soll oder würdet ihr das beanstanden?
    (Wortlaut der Urkunde: Die Erschienen sind ME der Wohnungseigentumsanlage ax und zwar a zu ...Miteigentumsanteil und b zu...MEA. Sie vereinbaren, dass das Grundstück neu dem Grundstück alt als Bestandteil zugeschrieben werden soll)

    2) Neubestellung von Rechten laut Schöner/Stöber RNr. 652 nur auf dem einheitlichen Grundstück (in Abteilung II mit Besonderheit nach § 7 II GBO)
    --> Das habe ich so verstanden, dass ich grundsätzlich auch nach Bestandteilszuschreibung nur auf einem Grundstück die BPD eintragen kann, so lange Verwirrung nicht zu besorgen ist. Was zu 3.führt:

    3) Erstreckung der auf den Wohnungseigentume lastenden Grundpfandrechte erfolgt gleichrangig zu den Dienstbarkeiten???

    Würdet ihr also zuschreiben und die Erstreckung gleichrangig zu BPD eintragen (oder bezüglich Rang noch mal nachfragen, ob nicht erst Eintragung der BPD gewollt ist und dann die Bestandteilszuschreibung)?

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