Zwangssicherungshypothek + Antragsrücknahme + Form

  • Nein so ist es nicht richtig.
    Ich würde dem Antragsteller Gelegenheit zur Zurücknahme geben und falls er den Antrag nicht formgerecht zurücknimmt, trage ich ein, da man Tomaten nicht mit Gurken vergleichen kann. Eine rechtsgeschäfliche Grundschuldbestellung kann man wohl nicht mit dem Tatbestand des § 867 Abs. 1 S. 1 ZPO vergleichen. Also jetzt zu meiner Frage ?

  • Für mich bedeutet die formlose Antragsrücknahme, dass der GB-vollzug nicht mehr gewollt ist.
    Meine Standardformulierung lautet daher:

    Die Zurückweisung war geboten, weil die Antragsrücknahme der (öffentlich = notariell beglaubigten) Form des § 31 Satz 1 GBO bedurft hätte und in Ermangelung dieser Form der Antrag wirksam geblieben ist (OLG Hamm, Rpfleger 1985, 231 = MittRheinNotK 1985, 76; OLG Düsseldorf, Rpfleger 2000, 62; Kuntze/Ertl/Hermann/Eickmann, Grundbuchrecht, 6. Auflage, 2006, § 31 GBO Randnummer 14; Schaub in Bauer/von Oefele, GBO, 2. Auflage 2006, § 31 RN 31; Otto in Hügel, GBO, 1. Auflage 2007, § 31 RN 32; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 14. Auflage 2008, RN 94; Meikel/Hertel, GBO, 10. Auflage 2009, § 31 RN 24; Demharter, GBO, 27. Auflage 2010, § 31 RN 6).

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Vielleicht übersehe ich etwas, aber weswegen tragt Ihr die Sicherungshypothek eigentlich noch ein, obwohl Euch bekannt geworden ist, dass ein vollstreckungsrechtlicher Mangel in Form des fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses fehlt?

  • Zurückweisen. Der Gläubiger ist Herr des Vollstreckungsverfahrens, und der gibt doch klar zu erkennen, kein Interesse an Rechtsschutz mehr zu besitzen.
    (Wobei mich eine formalistische Herangehensweise an die Antragsrücknahme insoweit, sei es Vollstreckung oder Rechtsgeschäft, ohnehin nicht überzeugt...)

  • Wenn eine formlose Antragsrücknahme kommt und auf rechtlichen Hinweis keine formgerechte nachgereicht wird, wird eingetragen. Was soll man auch sonst machen?



    Also erfolgt eine Eintragung, ohne dass eine Vollstreckungsvoraussetzung gegeben ist, na dann mal viel Spass !

  • Dem Herrn des Verfahrens kann man doch nichts unterstellen, wenn man seine Erklärung zur Kenntnis nimmt und angemessen würdigt.
    Was soll eine solche Prüfung denn vollstreckungsrechtlich betrachtet regelmäßig unter Würdigung der Berufs- und Lebenserfahrung ergeben, wenn der Boss im Ring in Schriftform zu erkennen gibt, kein Interesse mehr an weiterer Vollstreckung, weiteren Kosten und an weiterer Bürokratie zu haben?

  • Güthe-Triebel § 31 Rn.9:

    „Ist ein gestellter Antrag durch privatschriftliche Erklärung zurückgenommen, so bleibt er wirksam. Die Folge hiervon ist im allgemeinen die, dass dem Antrag trotz der Rücknahmeerklärung stattzugeben ist, nicht etwa die, dass die Zurücknahmeerklärung zurückzuweisen wäre (KG, 10.6.11, PosMSchr. 11, 102). Der Grundbuchrichter ist jedoch berechtigt und wird, wenn nicht etwa die Abgabe der Rücknahmeerklärung durch einen Unbefugten erhellt, im Interesse der Beteiligten handeln, wenn er dem Antragsteller eröffnet, dass die Rücknahme der Form des § 31 bedarf, und eine Frist zur Nachholung setzt. Ein solches Verfahren wird allerdings nicht durch § 18 gerechtfertigt, weil dieser Paragraph sich nur auf Hindernisse bezieht, die einer Eintragung entgegenstehen; die Berechtigung hierzu folgt aber aus der Stellung des Grundbuchrichters, der das Grundbuch von nicht begehrten Eintragungen frei halten soll. Erfolgt eine formgerechte Zurücknahme des Antrags nicht, so muss dem Antrage, wenn er begründet ist, stattgegeben werden.“

  • Ich weise nicht die Zurücknahmeerklärung zurück (s. KG), sondern den Eintragungsatrag, dem vollstreckungsrechtliche Hindernisse entgegenstehen, die nach Anhörung (entspr. § 139 ZPO) nicht beseitigt wurden und deren Beseitigung -aufgrund der formlosen Antragsrücknahme- auch nicht zu erwarten steht.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Ich weise nicht die Zurücknahmeerklärung zurück (s. KG), sondern den Eintragungsantrag, dem vollstreckungsrechtliche Hindernisse entgegenstehen, die nach Anhörung (entspr. § 139 ZPO) nicht beseitigt wurden und deren Beseitigung -aufgrund der formlosen Antragsrücknahme- auch nicht zu erwarten steht.



    Welche vollstreckungsrechtlichen Hindernisse?

  • Ich sagte ja, dass es mir nicht um den nachgefragten Fall, sondern um die grundsätzliche Frage geht, also wenn Du nichts anderes als eine privatschriftliche Antragsrücknahme hast und nicht weißt, dass die Forderung nicht mehr besteht.

    Nehmen wir an, ein Eigentümer kreuzt beim Grundbuchamt auf und übergibt eine inhaltlich ordnungsgemäße privatschriftliche Eintragungsbewilligung (ohne § 800 ZPO) für eine Grundschuldbestellung. Dann zückt er seinen Kugelschreiber, unterschreibt die Bewilligung vor den Augen des Rechtspflegers, hält diesem seinen Ausweis unter die Nase und verlangt „So, jetzt tragen Sie mal ein!“

    Warum jetzt noch die Form des § 29 GBO für die Bewilligung verlangen? Sie ist inhaltlich in Ordnung und stammt offenkundig vom Eigentümer. Ist das nicht völlig überflüssige Bürokratie?

  • Im Grundsatz bin ich auch weiterhin für einen in seine Bürger vertrauenden Staat.
    Ich sehe aber nicht, wie solche rechtpolitischen Erwägungen erlauben könnten, die notwendige Prüfung des Rechtsschutzinteresses zu ignorieren.
    Man kann die Rechtsfrage ja formalistisch betrachten und dann konsequent wie z. B. Prinz beantworten, aber eben nur indem man alle Formalien würdigt.

  • Ich weise nicht die Zurücknahmeerklärung zurück (s. KG), sondern den Eintragungsantrag, dem vollstreckungsrechtliche Hindernisse entgegenstehen, die nach Anhörung (entspr. § 139 ZPO) nicht beseitigt wurden und deren Beseitigung -aufgrund der formlosen Antragsrücknahme- auch nicht zu erwarten steht.



    Welche vollstreckungsrechtlichen Hindernisse?



    Der Gläubiger ist Herr des Zwangsvollstreckungsverfahrens. Dieses Verfahren endet, wenn er dies verlangt, wobei dieses Verlangen in der Antragsrücknahme zum Ausdruck kommen kann (Zöller/Stöber, ZPO, 27. Auflage 2009, vor § 704 RN 19). Wie oben #1 dargestellt, beruht die Antragsrücknahme auf der Zahlung durch den Schuldner. Im Grunde genommen unterscheidet sich der Sachverhalt damit nicht von demjenigen, bei dem eine vom Gläubiger ausgestellte Privaturkunde vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass er nach Erlass des Urteils befriedigt wurde. In solchen Fällen ist die Zwangsvollstreckung einzustellen (§ 775 Nr. 4 ZPO). Hat sie noch nicht begonnen, ist mithin für die Fortsetzung des Verfahrens kein Raum. Begonnen ist die Zwangsvollstreckung in Grundbuchsachen erst mit Erlass der Eintragungsverfügung (Zöller/Stöber, ZPO, 27. Auflage 2009, vor § 704 RN 33; BayOblG, Rpfleger 1996, 63/64). Da die Zwangsvollstreckung in Ermangelung des in § 867 I 1 ZPO vorausgesetzten Antrags nicht mehr beginnen kann, ist das Verfahren damit beendet. Grundbuchrechtlich bleibt daher nichts anderes übrig, als den nicht formgerecht zurückgenommenen Antrag zurückzuweisen.

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