Angaben in Drittschuldnererklärung

  • Hallo Kollegen,

    Hinterlegung nach § 372 BGB. Ich hab 9 Empfangsberechtigte und noch keine Ahnung, ob diese sich irgendwann einigen werden.

    Gegen einen liegen mir bereits 2 Pfändungen vor. Der erste PfÜB kein Probelm: Hab mitgeteilt, dass derzeit die Forderung noch nicht anerkannt wird, da die Empfangsberechtigung des Schuldners noch nicht feststeht.

    Der zweite Gläubiger macht Ärger. Ihm hab ich nur mitgeteilt, dass eine weitere zumindest in der Zukunft wirksame Pfändung vorgeht (soweit die Empfangsberechtigung des Schuldner dann feststeht).

    Jetzt verlangt dieser zweite Gläubiger von mir Name, Anschrift, Forderungshöhe und Forderungsgrund der ersten Pfändung.

    Seine Grundlage, eine Kommentarstelle zum § 45 Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes NRW.

    Ich bin bereit ihm die Höhe der ersten Forderung mitzuteilen, aber für den Rest gibt es m.E. keinerlei Grundlage. Erst recht nicht, weil ich doch jetzt nicht mal weiß, ob der Schuldner irgendwann überhaupt einen Auszahlungsanspruch hat, weil seine Berechtigung hierzu festeht.

    Was teilt ihr in solchen Situationen mit? Die Daten des ersten Gl. bin ich erst bereit preiszugeben, wenn die Empfangsberchtigung steht und dann auch nur wider Willen, solange der hinterlegte Betrag für beide PfÜbse ausreicht.

  • [FONT=Arial (W1)]Bei den Pfändungen wird nicht der Geldbetrag gepfändet, sondern der Herausgabeanspruch, daher ist es unerheblich, ob die Empfangsberechtigten sich einigen oder nicht. Es empfiehlt sich, bei der Drittschuldnererklärung den Gläubiger darauf hinzuweisen, dass er lediglich die Rechtsposition des Empfangsberechtigten erlangt hat und ggf. Freigabeklage gegen die weiteren Empfangsberechtigten erheben hat, und dass neben der Pfändung, aus diesem Grund, auch ein Herausgabeantrag zu stellen ist.[/FONT]
    [FONT=Arial (W1)] [/FONT]
    [FONT=Arial (W1)]Was die Hinterlegungsstelle, als Drittschuldnerin, bei Pfändungen anzugeben hat, steht in § 840 ZPO. Das Verwaltungsvollstreckungsgesetz spielt nur dann eine Rolle, wenn z. B. das Finanzamt oder eine andere Behörde pfändet.[/FONT]
    [FONT=Arial (W1)] [/FONT]
    [FONT=Arial (W1)]Was den Mitteilungsinhalt angeht, der Gläubiger ist durch die Pfändung Verfahrensbeteiligter geworden, er kann die Akte einsehen, wenn er wil, dann erführe er ohnedies alles. Außerdem haftet der Drittschuldner für Schäden aus falscher oder unvollständiger Erklärung. [/FONT]

  • Dass der Herausgabeanspruch gepfändet ist, ist mir klar, aber die Auszahlung darf an ihn doch maximal in Höhe seiner Forderung erfolgen, daher denke ich es ist nicht unerheblich ihm mitzuteilen, wie hoch die Forderungshöhe des schnelleren Gläubigers ist. Denn nur so kann er abschätzen, ob für ihn etwas übrig bleiben könnte, wenn die Empfangsberechtigung feststeht.

    M.E. ist die Pfändung aber eben noch nicht wirksam, da die Berechtigung des Schuldners noch nicht feststeht. Derzeit hat er eben dann noch keinen Anspruch auf Akteneinsicht.

    Und ja, der zweite Gläubiger ist eine Behörde (aus NRW).

  • Die Pfändung des Herausgabeanspruchs ist wirksam, wenn ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss oder eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung der Hinterlegungsstelle wirksam zugestellt ist. Alles andere würde zur Rechtsunsicherheit führen. Ungewiss ist lediglich, ob diese auch zum Erfolg führt. Kann der Schuldner oder der Pfändungsgläubiger die Empfangsberechtigung nicht nachweisen, geht die Pfändung ins Leere.
    Der Gläubiger erlangt die Rechtsposition eines Empfangsberechtigten, mehr nicht, aber auch niucht weniger. Er unterliegt daher auch der Verpflichtung zum Nachweis der Empfangsberechtigung. Die Pfändung hat, bis auf die Mitteilungspflicht an die Hinterlegungskasse (AVHO) und die Drittschuldnererklärung, keine Auswirkung auf das Hinterlegungsverfahren. Erst wenn die Auszahlungsreife erreicht ist, wird der gepfändete Teil an den Gläubiger abgeführt.
    Die Akteneinsicht kann Beteiligten gewährt werden (in der VVHO § 7 Abs. 2), sie ist sicherlich zu gewähren, wenn sie zur Rechtsverfolgung erforderlich ist. Es hat auch einen praktischen Wert. Die Erkenntnis, die durch Akteneinsicht gewonnen wird, braucht schon nicht mitgeteilt werden, spart also Arbeit. Im Übrigen, nach Inkrafttreten des Hinterlegungsgesetzes ist sowieso Akteneinsicht grundsätzlich zu gewähren. Eine restriktive Anwendung des Einsichtsrecht dürfte spätesten nach Beschwerde fallen.



  • Jetzt verlangt dieser zweite Gläubiger von mir Name, Anschrift, Forderungshöhe und Forderungsgrund der ersten Pfändung.



    Kann er, dazu noch Angaben zum Gericht, Az. und Datum des 1. Beschlusses. Er kann auch die Angaben zu den anderen 8 Berechtigten nach Name, Anschrift, Grund und Betrag der Ansprüche verlangen, auch wenn die Ansprüche noch ungewiss sind, vgl. Zöller, § 840 Rdn. 6, 7. Ich seh kein Problem.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Das ist aber nicht unumstritten:

    Verlangen kann er alles mögliche, aber was ihm zusteht ist nicht unbedingt das, was er verlangt.

    Grundsätzlich ist der Wortlaut des § 840 ZPO eindeutig und über den eigentlichen Wortlaut hinaus kann der Gläubiger keine Ansprüche herleiten.

    Schau Dir mal die Zustellungsurkunden der Gerichtsvollzieher an was der zu Protokoll nehmen würde, wenn er Dir die Pfändung persönlich zustellen würde (gehe mal davon aus, das es sich hier um eine Pfändungsverfügung handelt wegen VerwVG).

    Wenn Du die Drittschuldnererklärung abgegeben hast, was will der Gläubiger denn dann beanstanden? Weil er die Erklärung nicht einklagen kann, kann er allenfalls auf Zahlung klagen. Und dann?? Wenn Du angegeben hast, dass eine vorrangige Forderung in Höhe von .... € vorliegt und der Anspruch des Schuldners noch nicht feststeht???? Auf was will er klagen?

    Ich bin auch nicht gerade der Meinung, dass Du die anderen Berechtigten an der hinterlegten Summe im Rahmen der Drittschuldnerauskuft mitteilen musst. Warum? Es geht doch nur um evtl. Ansprüche des Schuldners gegen die Hinterlegungsstelle. Was haben denn die anderen Berechtigten damit zu tun?

  • Noch ein Drittschuldnerproblem:

    Ich hab ein vorläufiges Zahlungsverbot, von dem ich jetzt schon sehe, dass der PfÜB nicht klappen wird, weil der DS und die zu pfändende Forderung falsch bezeichnet sind.

    Dass keine Pflicht zur Mitteilung besteht, da ist sich die Kommentierung einig, aber die Möglichkeit es freiwillig zu tun, gibt es dennoch. Dann muss die DS-Erklärung aber richtig sein.

    Wenn ich den Gläubiger auf die Mängel in dem Zahlungsverbot hinweise, ermögliche ich ihm gfls. eine schnelle wirksame Pfändung. Bevorteile ich ihn damit? Aber es fühlt sich auch nicht richtig an, ihn den PfÜB erwirken zu lassen und dann zu sagen: Pfändung geht ins Leere wegen o.g. Mängeln. Teilt ihr in solchen Fällen mit, wo die Probleme liegen und dass die Vorpfändung ihre Wirkung nicht entfalten könnte?

  • Die Mitteilung dürfte dem Gläubiger nicht viel helfen, da die Titulierung abgeschlossen sein müsste. Es liegt ja nur noch am Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Ein Hinweis dürfte ihm keinen Vorteil verschaffen, sonder nur die Erkenntnis, dass er von vorne beginnen muss.

  • Wenn der PfÜB aber noch in der Bearbeitung ist, kann es dennoch eine Hilfe sein, da er ja dann die beiden Bezeichnungen noch berichtigen kann.

    Dann vielleicht doch ien Vorteil, den ich damit dem Gläubiger verschaffe?

  • Es ist das Risiko des Gläubigers, einen Fehler zu machen. Die Hinterlegungsstelle hat nur die Rechtspositionen aller Beteiligten gleichermaßen zu wahren. Einem Beteiligten eine Vorteil zu verschaffen ist unzulässig.

  • Noch ein DS-Erklätungsproblem:

    Ich hab eine negative DS-ERklärung abgegeben, dass der Drittschuldner falsch bezeichnet ist und die Pfändung ins Leere geht, weil die zu pfändende Forderung falsch bezeichnet ist.

    Jetzt bekomm ich eine Kopie des Berichtigungsbeschlusses nebst einer Kopie des ursprünglichen PfÜB zugestellt. Hier wurden im Rahmen von § 319 ZPO die o.g. faschen Angaben berichtigt.

    Muss ich aufgrund der Kopie, die der Gerichtsvollzieher zusammengesiegelt hat, nun meine gefertigte DS-Erklärung berichtigen? Denn den PFÜB kann ich wohl kaum mit einer völlig neuen DS-Erklärung versehen, nur das Zustelldatum und damit die Wirksamketi der Pfändung ist aus meiner Sicht "neu".

    Danke für eure Hilfe.

  • Noch ein DS-Erklätungsproblem:

    Muss ich aufgrund der Kopie, die der Gerichtsvollzieher zusammengesiegelt hat, nun meine gefertigte DS-Erklärung berichtigen? Denn den PFÜB kann ich wohl kaum mit einer völlig neuen DS-Erklärung versehen, nur das Zustelldatum und damit die Wirksamketi der Pfändung ist aus meiner Sicht "neu".

    Danke für eure Hilfe.



    Das dürfte doch dann ein neuer PfÜB sein, der auch dann richtig zugestellt wurde.

    Also musst Du die Drittschuldnererklärung nicht berichtigen, weil die ja nicht falsch war. Du musst zu der neuen Pfändung einfach eine Drittschuldnererklärung abgeben und das war`s dann.

  • Aber der "neue" PfÜB nebst Berichtigungsbeschluss sind nur einfache Kopien, nicht einmal beglaubigt... daher hab ich meine Bedenken, das als neuen PfÜB zu sehen, denn da müssten es doch schon wenigstens begl. Kopien sein...

  • Es wird immer seltsamer:

    Ich hab in der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher gefunden, dass begl. Abschriften zuzustellen sind, § 14 GVGA.

    Der Stöber Forderungspfändung sagt sogar, dass die Auslassung des Vermerkes die Ungültigkeit der Zustellung zur Folge hat, RdNr. 527.

    Ich hab nur einfache Kopien zugestellt bekommen, damit dürfte es bereits jetzt nicht mehr funktionieren.

    Daneben ist die Unterschrift des Rpfl., der den PfÜB erlassen hat nicht erkennbar (unmöglich kopiert). Mit einer solchen Zustellung eines Schriftstückes kann beim Drittschuldner keine Pfändung erfolgen, vgl. Stöber.

    Habt ihr darauf allen Ernstes bisher geachtet? Ob ich den Namensstempel des Rpfl. erkenne??? Ich nicht... :oops:

    Allein bei der Berichtigung des zu pfändenden Anspruchs und des Drittschuldners nach§ 319 ZPO bekomm ich Gewissensbisse. Es wurde eine völlig neue Formulierung verwendet, die nichts mehr mit Schreibfehlerberichtigung zu tun hat. Ebenso beim Drittschuldner.

    Umso genauer ich das zugestellte Schriftgut betrachte, umso schlechter wird mir. Was würdet ihr jetzt machen? Ich weiß nicht merh weiter...

  • So sehr würde ich mir darüber den Kopf nicht zerbrechen. Ich würde alle diese Punkte in der Drittschuldnererklärung mitteilen. Dann wird sich der Gläubiger damit auseinandersetzen. Wenn er die Punkte entkräften kann, hat er keine Nachteile, sind die Einwendungen überzeugend, wird er nochmals pfänden.

  • Wenn der GV die Pfändung zugestellt hat, dann hat der mit seiner Unterschrift auf der Zustellungsurkunde die Ausfertigung beglaubigt.

  • Die beglaubigte Abschrift ist noch Verhandlungssache, da der Vermerk über die Beglaubigung nicht zwingend eine bestimmte Form/Inhalt haben muss. Der Gerichtsvollzieher hat mir hierzu eine Begründung geliefert, die mir leider ausreichen muss...

    Da die Berichtigung des ursprünglichen PfÜB erst nach Zustellung an die Hinterlegungsstelle erfolgt ist, gilt es mit Zustellung als neuer PfÜB. Aber genau dann ist wieder das Problem, dass die Unterschrift des Rpfl., der den PFÜB erlassen hat, erkennbar sein muss. Das ist bei mir nicht der Fall. Zwar seh ich den Namen aus dem angesiegelten Berichtigungsbeschluss bzw. kann ich erahnen, dass das dieselbe Person ist, aber lesen kann ich es nicht...

    Würdet ihr dennoch eine negative DS-Erklärung abgeben? Hier geht es leider nicht nur um ein paar Euro, sondern über 500.000,00 EUR. Da will ich mich nicht auf Glatteis begeben.

  • Dass die Unterschrift ersichtlich sein muss, wusste ich auch bisher nicht. Aber der Stöber, Forderungspfändung, RdNr. 527, sagt es ganz klar. Der Name des erlassenden Rpfl. muss wiedergegeben werden.

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