Hallo zusammen,
Ich hab jeweils ein Ersuchen auf Eintragung eines Zwangsversteigerungsvermerks und Zwangsverwaltungsvermerks vorliegen.
Es wird jeweils ersucht: ... bei dem aus der Anlage ersichtlichen Grundbesitz einzutragen...
Anlage ist jeweils der Anordnungsbeschluß.
Nun die Frage: Reicht die Bezugnahme auf die Anlage aus, oder muss das Grundstück und der Eigentümer explizit im Ersuchen nach § 28 GBO bezeichnet sein?
Danke für eure Hilfe
Eintragung ZV-Vermerk
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Sollte sich darüber nicht der für die Eintragung zuständige UdG Gedanken machen?????
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Egal ob UDG oder Rpfl. Jetzt fangt noch so an.
Ich mache das schon seit Jahren so und bis jetzt hat das GBA immer eingetragen.
Was soll es auch für einen Effekt haben da eine zusätzliche Fehlerquelle einzubauen. -
Nach Meinung von Stöber (sowohl in seinem ZVG - Rn. 2.2 zu § 19 als auch GBO-Kommentar - Rn. 201) reicht es nicht.
@ Claudia: Warum soll am sich denn anderer Leute Kopf zerbrechen, außer man ist mit seiner eigenen Arbeit nicht ausgelastet. -
Zumindest hier werden das Ersuchen und der Anordnungsbeschluss durch Siegel verbunden, das sollte dann doch reichen für die Form des 29 GBO.
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Wenn es eindeutig ist, sollte der verbundene Antrag vollkommen ausreichend sein. Willst Du etwa eine ZwVfg erlassen?
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Das betroffene Grundstück ist im Ersuchen gem. § 28 GBO zu bezeichnen. Wird die bezogene Anlage mit dem Ersuchen verbunden (und nicht nur einfach beigefügt!), würde uns das auch reichen. Da wir jedoch Ersuchen bekommen, in denen das Grundstück ordentlich bezeichnet wird, stellt sich hier das Problem nicht. (Daß der UdG zuständig ist, ist jetzt nicht weiter von Belang.)
@rainer: Die Zwischenverfügung wäre die logische Konsequenz, wenn die Voraussetzungen nicht stimmen. Man kann natürlich auch versuchen, die Sache mit einem Telefonat zu klären. Das hängt vom Gericht ab. -
Lustig ist, dass der Kommentar eine Beifügung von Anlagen für unzulässig hält, der offizielle Vordruck der Justizverwaltung aber eine Bezugnahme auf die Anlage (Anordnungsbeschluss) vorsieht.
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