Eintragung ZV-Vermerk

  • Hallo zusammen,

    Ich hab jeweils ein Ersuchen auf Eintragung eines Zwangsversteigerungsvermerks und Zwangsverwaltungsvermerks vorliegen.

    Es wird jeweils ersucht: ... bei dem aus der Anlage ersichtlichen Grundbesitz einzutragen...

    Anlage ist jeweils der Anordnungsbeschluß.

    Nun die Frage: Reicht die Bezugnahme auf die Anlage aus, oder muss das Grundstück und der Eigentümer explizit im Ersuchen nach § 28 GBO bezeichnet sein?

    Danke für eure Hilfe

  • Egal ob UDG oder Rpfl. Jetzt fangt noch so an. :mad:
    Ich mache das schon seit Jahren so und bis jetzt hat das GBA immer eingetragen.
    Was soll es auch für einen Effekt haben da eine zusätzliche Fehlerquelle einzubauen.

    Alles Gute im Leben ist entweder illegal, unmoralisch oder macht dick. (Murphys Gesetz)

  • Nach Meinung von Stöber (sowohl in seinem ZVG - Rn. 2.2 zu § 19 als auch GBO-Kommentar - Rn. 201) reicht es nicht.

    @ Claudia: Warum soll am sich denn anderer Leute Kopf zerbrechen, außer man ist mit seiner eigenen Arbeit nicht ausgelastet.

  • Das betroffene Grundstück ist im Ersuchen gem. § 28 GBO zu bezeichnen. Wird die bezogene Anlage mit dem Ersuchen verbunden (und nicht nur einfach beigefügt!), würde uns das auch reichen. Da wir jedoch Ersuchen bekommen, in denen das Grundstück ordentlich bezeichnet wird, stellt sich hier das Problem nicht. (Daß der UdG zuständig ist, ist jetzt nicht weiter von Belang.)

    @rainer: Die Zwischenverfügung wäre die logische Konsequenz, wenn die Voraussetzungen nicht stimmen. Man kann natürlich auch versuchen, die Sache mit einem Telefonat zu klären. Das hängt vom Gericht ab.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Lustig ist, dass der Kommentar eine Beifügung von Anlagen für unzulässig hält, der offizielle Vordruck der Justizverwaltung aber eine Bezugnahme auf die Anlage (Anordnungsbeschluss) vorsieht.

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