§ 850 c (IV?) ZPO, Insolvenz, Schuldner leistet keinen Unterhalt

  • Hallo,

    ich verstehe den § 850 c ZPO nicht so ganz.
    Hab hier leider nur den Zöller, 25. Auflage.

    TH stellt Antrag auf Beschluss, dass der Sohn des Schuldners unberücksichtigt zu bleiben hat. Der Schuldner meinte in einem persönlichen Gespräch mit der TH, dass er dem minderjährigen Sohn keinen Unterhalt leisten würde. Der Sohn ist 2002 geboren. Er wohnt nicht beim Schuldner.

    Blauäugig wie ich bin, habe ich den Antrag formlos an den Sch. geschickt, mit der Gelegenheit zur Stn. Eine Stellungnahme ist nicht gekommen. Ich hätte jetzt einen Beschluss gemacht, nachdem der Sohn nicht zu berücksichtigen ist.
    Eine Kollegin meinte, das ginge wohl nicht...
    Was ich bis jetzt so gelesen habe, kann ich gar keinen Beschluss machen, oder?

    Wenn der Arbeitgeber das aber von sich aus beachten muss, woher soll er wissen, dass der Schuldner keinen Unterhalt leistet?

    Oder kann ich doch einen klarstellenden Beschluss fertigen?

    VG
    Dollinger

  • Ob der Sohn zu berücksichtigen ist oder nicht, hat der Drittschuldner sprich Arbeitgeber zu entscheiden. Angaben des Schuldners über Unterhaltsverpflichtungen muss der Arbeitgeber nicht überprüfen (LAG Frankfurt BB 1985, 2246). Bei Zweifeln kann der Drittschuldner hinterlegen (§ 372 BGB) oder eine klarstellende Entscheidung des Insolvenzgerichtes beantragen.

    Du könntes allenfalls einen Klarstellungsbeschluss nach § 36 Abs. 4 S. 1 InsO erlassen.

    War hier übrigens auch schon mal.

  • Ob der Sohn zu berücksichtigen ist oder nicht, hat der Drittschuldner sprich Arbeitgeber zu entscheiden. Angaben des Schuldners über Unterhaltsverpflichtungen muss der Arbeitgeber nicht überprüfen (LAG Frankfurt BB 1985, 2246). Bei Zweifeln kann der Drittschuldner hinterlegen (§ 372 BGB) oder eine klarstellende Entscheidung des Insolvenzgerichtes beantragen.

    Du könntes allenfalls einen Klarstellungsbeschluss nach § 36 Abs. 4 S. 1 InsO erlassen.

    War hier übrigens auch schon mal.



    Das wäre sinnvoll, weil der Arbeitgeber, der weiß, dass der Schuldner ein minderjähriges Kind hat, nicht davon ausgehen kann oder muss, dass der Schuldner diesem Kind keinen Unterhalt leistet.

  • Vielleicht hilft dir diese Entscheidung etwas weiter: BGH VII ZB 94/06.

    Ich meine auch, dass du einen klarstellenden Beschluss machen kannst/mußt.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)


  • Du könntes allenfalls einen Klarstellungsbeschluss nach § 36 Abs. 4 S. 1 InsO erlassen.

    War hier übrigens auch schon mal.



    :2danke

    Das Thema hatte ich über die Suchfunktion nicht gefunden.
    Und danke auch für die BGH-Entscheidung!



    Hat jemand ein Muster, wie so ein "klarstellender Beschluss" aussehen soll?
    :gruebel:

    Einmal editiert, zuletzt von Dollinger (23. Februar 2010 um 10:42) aus folgendem Grund: Ergänzung

  • Schreib doch einfach, dass der Drittschuldner das Kind nach § 850c ABs. 1 ZPO nur dann als unterhaltsberechtigt berücksichtigen darf, wenn der Schuldner nachweist, dass er Unterhalt für das Kind tatsächlich zahlt.

    Damit vermeidest Du eine neuerliche Entscheidung, wenn der Schuldner tatsächlich mal Unterhalt zahlen sollte.

  • Quasi wie der normale Beschluss "Nichtberücksichtigung von..." nur ohne diese ganzen Paragraphen..., nur ein bisschen umformuliert. ;)

  • entsprechende Klarstellungsbeschlüsse haben ich schon als M-Rechtspfleger erlassen. Ist wohl mittlerweile wohl auch überwiegend Literaturansicht, dass Gerichte feststellen dürfen, "was rechtens" ist.
    Die BGH-Entscheidung halt ich i.Ü. für grottenfalsch, aber das ist eine andere Gesichte (1 Euro Unterhalt geleistet in Gummibärchen rechtfertigt die volle Anrechnung.....)

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

    Einmal editiert, zuletzt von Defaitist (23. Februar 2010 um 22:54) aus folgendem Grund: tippveeehhhler

  • entsprechende Klarstellungsbeschlüsse haben ich schon als M-Rechtspfleger erlassen. Ist wohl mittlerweile wohl auch überwiegend Literaturansicht, dass Gerichte feststellen dürfen, "was rechtens" ist.
    Die BGH-Entscheidung halt ich i.Ü. für grottenfalsch, aber das ist eine andere Gesichte (1 Euro Unterhalt geleistet in Gummibärchen rechtfertigt die volle Anrechnung.....)



    Von irgend was muss die unterhaltsberechtigte Person ja dann leben und das wäre dann Einkommen, das angerechnet werden kann und die zumindest teilweise Nichtberücksichtigung rechtfertigt.

    Aber wo willst Du dann Grenzen ziehen? Bei 1,00 € sicher nicht. Aber wie sieht es mit 100,00, 200,00 oder 300,00 € aus?

    Die Entscheidung des BGH ist meiner Meinung nach nicht falsch. Der BGH ist nur zuständig dafür, dass die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden, er macht die Gesetze nicht. Auch wenn es manchmal anders aussieht und der BGH zumindest sagt, was sich der Gesetzgeber dabei gedacht haben mag.

  • Wobei ich mich frage, warum dann so viele Verwalter keinen Antrag auf einen "klarstellenden" Beschluss stellen, sondern nur lapidar schreiben: Der Schuldner hat 2 Kinder, die leben aber bei der Kindesmutter. Er leistet keinen Unterhalt. Pfändbares Einkommen ist unter Beachtung der 2 Kinder nicht vorhanden... :gruebel:

  • oder die Verwalter/Treuhäner keine Ahnung vom Vollstreckungsrecht haben :eek:



    Böser Bube! ;)

    Meist zahlen die Schuldner keinen Unterhalt, weil sie selbst Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach SGB II (auch als ALG II oder Hartz IV) beziehen. Wat soll ich denn da noch rausrechnen lassen? :gruebel:

  • :eek:

    So ist das halt, Du hast Deine Erfahrungen mit den Schuldnern und Arbeitgebern und ich meine mit den Verwaltern/Treuhändern.

    Habe heute eine interessante Mitteilung eines TH bekommen.

    Eröffnung des Verfahrens 28.01.2010 und der TH hat mir mitgeteilt, dass damit die vorrangigen Pfändungen mit Ablauf des 31.01.2010 erledigt sind und die pfändbaren Beträge ab 01.02.2010 ihm zustehen. :eek:

    Weißt Du jetzt was ich meine?????

  • Au Backe, da war der Verwalter persönlich am Werk und nicht ein geschultes Personal, das meist ReNo gelernt hat. :D Halt ihm die InsO unter die Nase und frag, wo das steht.

  • Na und Coverna, es gibt auch Drittschuldner, und da spreche ich von einem öffentlichen Arbeitgeber, die null Ahnung haben und denen ich in kleinen Häppchen beibiegen musste, welche Beträge wann und wohin zu zahlen sind. Als Dankeschön haben sie der Unterhaltsberechtigten einen saugrottenfalschen Brief geschrieben, weshalb diese eine Zahlung meiner Ansprüche verweigert und ich das ganze auf prozessualem Wege ausstreiten darf. Ich meine, es gibt immer, solche und solche.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."



  • Habe heute eine interessante Mitteilung eines TH bekommen.

    Eröffnung des Verfahrens 28.01.2010 und der TH hat mir mitgeteilt, dass damit die vorrangigen Pfändungen mit Ablauf des 31.01.2010 erledigt sind und die pfändbaren Beträge ab 01.02.2010 ihm zustehen. :eek:



    Würde den Treuhänder höflich darauf hinweisen, dass dem eben nicht so ist, damit er es sich für das nächste mal merkt. Vielleicht bist Du ja auch der Erste, der sich da querstellt. :D



  • Werde mein ganz normales 08/15 Schreiben mit vorgefertigtem Text machen, dass die Pfändungen mit Ablauf des Monats Februar unwirksam werden und gut ist`s.

    @ Gegs:

    Meinst Du, dass durch Deine Erfahrungen mit irgend welchen kleineren öffentlichen Arbeitgebern, meine Erfahrungen mit den TH aus einer anderen Sicht zu sehen sind?

    Die Probleme sind mir durchaus bekannt und wenn ich mir die Schulungsbeispiele ansehe, die ein Bundesamt früher im Internet stehen hatte, wird mir übel. Auch das macht falsche Aussagen der TH nicht richtiger.

    Du musst Dich ja auch nicht immer persönlich angegriffen fühlen wenn ich etwas über meine Erfahrungen mit TH schreibe. Ich jedenfalls weiß, dass es bei der Mehrzahl der Arbeitgeber nicht so läuft, wie es richtig ist und fühle mich dabei auch nicht angegriffen.

    Also warum tust Du das? Ich kann nichts über Deine Arbeit sagen, also übe ich auch keine Kritik daran.

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