Genehmigungserfordernis bei Erbschaftsverwaltung nach Schweizer Recht?

  • Ich habe einen Antrag auf Eintragung einer Grundschuld vorliegen.
    Im Grundbuch ist noch der Schweizer Erblasser eingetragen, über dessen Nachlass wurde ein Erbschaftsverwalter nach Schweizer Recht bestellt, nachdem sich das hiesige Nachlassgericht für unzuständig erklärt hat.
    Die Grundschuld wird von den Käufern aufgrund Belastungsvollmacht aus dem Kaufvertrag bestellt, in dem der Erbschaftsverwalter als Vertreter der Erben nach dem eingetragenen Eigentümer aufgetreten ist.
    Nach deutschem Recht würde ich noch eine Genehmigung des Nachlassgerichts benötigen. Das dortige Erbschaftsamt teilte mit, dass der bestellte Erbschaftsverwalter nach seinem Ermessen handeln kann und eine Genehmigung des Erbschaftsamtes nicht erforderlich sei. Kann ich die Grundschuld ohne eine Genehmigung eintragen?

  • Das Verhalten des dortigen Nachlassgerichts ist im Hinblick auf § 2369 BGB und § 73 Abs.3 FGG unverständlich.

    Fakt ist aber, dass kein Nachlasspfleger nach deutschem Recht bestellt ist und dass daher auch kein Genehmigungserfordernis nach deutschem Recht in Betracht kommt.

    Wenn der nach schweizerischem Recht bestellte und ausreichend legitmierte Erbschaftsverwalter verfügungsbefugt ist und nach Auskunft der dortigen Behörden für eine Grundschuldbestellung keiner Genehmigung bedarf, so steht der Eintragung der Grundschuld im materiellen Sinne nichts entgegen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht dürfte § 40 Abs.1 GBO auf die Bewilligung des schweizerischen Erbschaftsverwalters entsprechend anzuwenden sein.

  • Liegt denn für den Kaufvertrag ansich eine Genehmigung der zuständigen schweizer Behörden vor? Dann könnte man ja zumindest sagen, dass auch die Belastungsvollmacht genehmigt ist und somit keine weitere Genehmigung der Grundschuldsbestellung erforderlich ist. Ich weiß, dass diese Sichtweise nicht unumstritten ist. Aber im vorliegenden Fall könnte man es doch so sehen.

  • Die Mitteillung (mit Siegel) erging zu dem vorliegenden Kaufvertrag mit Belastungsvollmacht.
    Das Erbschaftsamt teilte mit, dass der Verwalter sämtliche ihm erforderlich erscheinenden Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der Erben zu treffen hat. Es läge im Ermessen des Verwalters und nicht im Ermessen des Erschaftsamtes zu entscheiden, ob der Verkauf eines Grundstücks zur Interessenwahrung der Erben notwendig sei.

  • Es dürfte wohl absolut hM sein, dass die Genehmigung der Vollmacht die Genehmigung der Grundschuldbestellung nicht entbehrlich macht (zuletzt vgl. OLG Zweibrücken FamRZ 2005, 832).

    Im vorliegenden Fall hat das zuständige schweizerische Gericht bereits formgerecht erklärt, dass für die Grundschuldbestellung keine dortige Genehmigung erforderlich ist. Das genügt. Entsprechendes gilt für die Grundstücksveräußerung als solche.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!