Vollmacht

  • Genügt eine schriftliche Vollmacht, die ein heute Dementer zu Zeiten, da er noch geistig gesund war, erteilte, zur Beantragung einer Teilungsversteigerung, wenn die Vollmacht lediglich lautet: "Vollmacht. In allen rechtlichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten soll mich mein Sohn Karl Maier vertreten."?

  • Ich muss den unglaublich alten Thread nochmal ans Tageslicht zerren... :D

    Nachdem ich jetzt wieder ZVG-Sachen bearbeiten darf, brauche ich eure Hilfe und bedanke mich schon mal im Voraus :daumenrau

    Ich habe eine Teilungsversteigerung mit vielen Erben, die in alle Welt verstreut sind.

    Für die Antragsgegner legt mir ein Rechtsanwalt beglaubigte Vollmachten vor, die ungefähr folgenden Inhalt haben:

    Vollmacht zur Veräußerung von Grundstücken... dann wird aufgezählt, was der bevollmächtigte Anwalt alles darf, u.a. Veräußerungsvertrag abschließen, Auflassung erklären, Bestellung von Dienstbarkeiten, Entgegennahme Kaufpreis usw.

    Der einzige Passus, der eventuell dahingehend ausgelegt werden könnte, dass die Vollmacht auch im Rahmen der Teilungsversteigerung Gültigkeit hat, lautet:

    Der Bevollmächtigte ist auch befugt, die Verwaltung der vorgenannten Grundstücke zu übernehmen und in diesem Zusammenhang sämtliche erforderlichen Erklärungen Behörden und Privaten gegenüber abzugeben und entgegenzunehmen.

    Würde euch das ausreichen, um die Vertretung in der Teilungsversteigerung zuzulassen?

    Darüber hinaus sind Vollmachtgeber z.T. bereits verstorben, die Erben sind bekannt. Da die Vollmacht durch Tod nicht erlöschen und auch für die Erben Geltung haben soll - kann der Rechtsanwalt nun also auch die Erben als Antragsgegner in der TV vertreten?

    Bitte helft mir :oops:

    DANKESCHÖN!!

    Wenn kein Wind geht, dann rudere!
    (polnisches Sprichwort)

  • Der einzige Passus, der eventuell dahingehend ausgelegt werden könnte, dass die Vollmacht auch im Rahmen der Teilungsversteigerung Gültigkeit hat, lautet:

    Der Bevollmächtigte ist auch befugt, die Verwaltung der vorgenannten Grundstücke zu übernehmen und in diesem Zusammenhang sämtliche erforderlichen Erklärungen Behörden und Privaten gegenüber abzugeben und entgegenzunehmen.

    Würde euch das ausreichen, um die Vertretung in der Teilungsversteigerung zuzulassen?

    Genau diesen Passus würde ich hier als unzureichend ansehen, da Verwaltung eben nicht Verwertung ist, und zwar auch dann nicht, wenn man hieran "nur" als Antragsgegner teilnimmt.
    Den "Rest" der Vollmacht könnte man m.E. jedoch als ausreichend ansehen, sofern sich hieraus über den mitgeteilten Inhalt keine Beschränkungen ergeben, die sich im Verfahren nicht umsetzen lassen (Mindestkaufpreis, bestimmte Vertragsbedingungen o.ä.).

    Zitat


    Darüber hinaus sind Vollmachtgeber z.T. bereits verstorben, die Erben sind bekannt. Da die Vollmacht durch Tod nicht erlöschen und auch für die Erben Geltung haben soll - kann der Rechtsanwalt nun also auch die Erben als Antragsgegner in der TV vertreten?

    Wenn man die Vollmacht inhaltlich ausreichen läßt, dann ja.

  • Zitat

    Nu hat er sie mir aber einmal vorgelegt ...

    Na und?

    Außerdem hat er nicht die Vollmachten vorgelegt, sondern Vollmachtsurkunden (oder Kopien davon). Wenn die Vertretungsmacht umfangreicher ist, als das, was sich aus der Urkunde ergibt, ist er bevollmächtigt, Beteiligte im Verfahren zu vertreten.

  • Zitat

    Nu hat er sie mir aber einmal vorgelegt ...

    Na und?

    Nix na und.

    Wenn der Anwalt mir die Vollmachtsurkunde vorlegt, sehe ich sie mir auch an. Ergeben sich inhaltliche Bedenken, teile ich diese dem Anwalt mit.

    Zitat


    Wenn die Vertretungsmacht umfangreicher ist, als das, was sich aus der Urkunde ergibt, …

    … mag der Anwalt dies so mitteilen. (Und sich selbst die Frage stellen, weshalb er meine Akte mit nicht maßgeblichem Papier aufpustet.)

    Dann gibt es für ihn auch ohne Vorlage der Vollmachtsurkunde keine Probleme ...

    Zitat


    …, Beteiligte im Verfahren zu vertreten.

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