GbR als Gesellschafter

  • Hallo,

    mir wird Gfterliste vorgelegt, Gfter ist eine GbR, bestehend aus A, B, C und D.

    Muss bzgl. A-D auch das Geburtsdatum angegeben werden?
    Finde im Kommentar Krafka/Willer nichts dazu, nur in Rn 966 am Ende, dass bei Gesamthandsgemeinschaften sämtliche Mitglieder aufzuführen sind.

    Danke.

  • Nach § 40 I1 GmbHG muss die Liste Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort des Gesellschafters enthalten. Die GbR kann unter ihrem Gesamtnamen selbst Gesellschafter einer GmbH sein, daher sind nach § 40 I1 GmbHG keine Angaben über die Gesellschafter der GbR erforderlich. Anders ist dies bei nicht rechtsfähigen Gesamthandsgemeinschaften.

  • Die Gesellschafter der GbR müssen in der Liste aufgenommen werden, damit für das Registergericht die Gesellschaftsverhältnisse nachvollziehbar sind.
    Da GbR's nicht im Register eingetragen werden können keine Vertretungsnachweise verlangt werden.
    Zur Überprüfung der Wirksamkeit gefasster Beschlüsse müssen daher die Gesellschafter bekannt sein und die ergeben sich dann aus der Liste.
    Ich würde aber nicht verlangen, dass auch das Geburtsdatum der Gesellschafter angegeben wird.

  • Hab noch was im Kommentar gefunden:

    "Bei einer Außen-GbR sind sämtliche Gesellschafter der GbR namentlich mit Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und Wohnort, in der Gesellschafterliste aufzuführen; bei Änderungen im Bestand der GbR besteht eine Aktualisierungspflicht auch für die Gesellschafterliste (Baumbach/Hueck/Zöllner/Noack GmbHG § 40 Rn 4). Bei sonstigen Personenmehrheiten sind dahingegen sämtliche zugehörigen Personen als Geschäftsanteilsinhaber mit dem Zusatz „in Erbengemeinschaft“ bzw entspr bei Gütergemeinschaft oder Bruchteilsgemeinschaft, jeweils mit sämtlichen Angaben einzutragen."

    Gefunden bei BeckOK GmbHG § 40 Rn 8.

    Also musst du das Geburtsdatum doch verlangen.

  • Es wäre schön, wenn es für die Eintragung der Gesellschafter der GbR (wie in § 47 Abs.2 S.1 GBO) auch eine gesetzliche Grundlage gäbe.

    Gesellschafterin ist die rechtsfähige GbR und nicht deren Gesellschafter und nach § 40 GmbHG sind ausdrücklich nur die Gesellschafter der GmbH einzutragen. Hätte der Gesetzgeber mit dem ERVGBG ändern können. Hat er aber nicht.

    Im übrigen scheitert die Eintragung der Gesellschafter im Ergebnis schon daran, dass der Gesellschafterbestand der Gesellschafter-GbR nirgends registriert ist und dass auch ihre Existenz und Identität nicht feststeht.


  • Im übrigen scheitert die Eintragung der Gesellschafter im Ergebnis schon daran, dass der Gesellschafterbestand der Gesellschafter-GbR nirgends registriert ist und dass auch ihre Existenz und Identität nicht feststeht.



    Dann dürfte ich im Umkehrschluss auch keine GbR als Gesellschafterin zulassen, da es keinen Nachweis über deren Existenz gibt und jemand, der nicht existiert kann auch keine Anteile übernehmen.

  • Dieser Umkehrschluss ist nicht zulässig. Die materiellrechtliche Zulässigkeit ist das eine und die Nachweismöglichkeit das andere.

    Auch beim Grundstückserwerb muss die GbR ihre Existenz, ihre Identität und ihre Vertretungsverhältnisse nachweisen (OLG München, Beschluss vom 05.02.2010, Az. 34 Wx 116/09). Weshalb sie überhaupt nichts nachzuweisen hat, wenn sie im Registerverfahren auftritt, erschließt sich mir nicht.

    Aber das Ganze scheitert ja schon an § 40 GmbHG. Die Gesellschafter der GbR sind nicht Gesellschafter der GmbH.


  • Aber das Ganze scheitert ja schon an § 40 GmbHG. Die Gesellschafter der GbR sind nicht Gesellschafter der GmbH.



    Nun ja, da es sich sowohl bei einer GbR als auch bei einer Erbengemeinschaft um eine Gesamthandsgemeinschaft handelt, muss ich die GbR in der Gesellschafterliste doch auch so behandeln wie die Erbengemeinschaft, oder nicht?
    Wenn ich also in die Liste aufnehmen muss, dass die Erbengemeinschaft bestehend aus A B C Gesellschafterin ist, dann muss ich folglich auch aufnehmen, dass die GbR bestehend aus A B C Gesellschafterin geworden ist.
    Wie du richtig sagst, ist die GbR Gesellschafterin und nicht deren Gesellschafter. Ebenso ist auch die Erbengemeinschaft Gesellschafterin und nicht die einzelnen Erben. Die werden erst nach Auseinandersetzung Gesellschafter.
    Wieso soll ich die eine Gesamthandsgemeinschaft anders behandeln als die andere?

    Und welche Nachweise ich mir vorlegen lasse, muss ich erst bei einer Beschlussfassung prüfen und nicht schon bei der Einreichung der Gesellschafterliste.

    GbR's werden nie zu meinen "Lieblingsgesellschaftern" zählen.
    Die Kommentare, die ich zu dem Thema schon gewälzt habe, sagen alle das Gleiche. Okay, wir haben hier auch nicht wirklich viele Kommentare, aber davon mal abgesehen haben alle das Gleiche gesagt.
    Die GbR ist unter Auflistung deren Gesellschafter in die Liste einzutragen.

    Ob man nun den Kommetarmeinungen folgt oder die Gesellschafter weg lässt und nur die GbR in der Liste stehen lässt muss jeder für sich selbst entscheiden.
    Zumindest so lange, bis wir endlich mal eine gescheite Rechtsprechung dazu bekommen :(

  • Es wäre schön, wenn es für die Eintragung der Gesellschafter der GbR (wie in § 47 Abs.2 S.1 GBO) auch eine gesetzliche Grundlage gäbe.

    ...



    Eine Regelung gibt es: § 162 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 106 Abs. 2 HGB.
    Folgt man diesem Gedanken, muss das Geburtsdatum der Gesellschafter nach § 106 Abs. 2 Ziff. 1 HGB bei natürlichen Personen angegeben werden.

    Dementsprechend kann man für die Gesellschafterliste folgern:
    Auch die Gesellschafter der GbR sind mit Geburtsdatum anzugeben (§ 8 Abs. 1 Ziff. 3 GmbHG, § 40 Abs. 1 S. 1 GmbHG).

    Folgt man der Rechtsprechung des BGH, genügt -eigentlich- die Angabe der GbR als solche (da diese ja rechtsfähig ist).
    Eben genau wie bei einer anderen GmbH, die Gesellschafterin ist. Hier verlangt man ja auch nicht zusätzlich eine Gesellschafterliste ...

  • Beate G.:

    Die Erbengemeinschaft ist nicht rechtsfähig. Es ist also völlig klar, dass die einzelnen Miterben Gesellschafter der GmbH sind. Bei der rechtsfähigen GbR ist das natürlich anders. Hier ist nur die GbR als solche Gesellschafterin.

    Eine "gescheite Rechtsprechung" ist nach meiner Ansicht überhaupt nicht vonnöten. Es gibt keine Norm im GmbHG, wonach die Gesellschafter einer Gesellschafter-GbR in die Gesellschafterliste aufzunehmen wären (§ 162 HGB gilt nicht für die GmbH). Das bedeutet im Umkehrschluss sogar, dass sie auch nicht aufgenommen werden dürfen.

    Der Wortlaut des § 40 GmbHG ist völlig eindeutig. Wenn irgendwelche Kommentatoren meinen, sie müssten gesetzeswidrige Thesen in die Welt setzen, ist das deren Sache.

    bjk_rpf: Völlig richtig, bei einer Unter-GmbH kommt auch kein Mensch auf den Gedanken, deren Gesellschafter in die Liste aufzunehmen. Worin insoweit der Unterschied zwischen der rechtsfähigen GmbH und der rechtsfähigen GbR bestehen soll, erschließt sich mir nicht.

  • Auch wenn ich die Argumentation von Cromwell nachvollziehen kann,
    würde ich aus praktischen Gründen eher der Argumentation von Beate G. folgen. Da die Kommentierung deren Meinung befürwortet, ist dies auch nicht so abwegig.

    Wird die GbR nur mit ihrem Namen in die Liste aufgenommen und in drei Jahren geht eine Anmeldung zu der GmbH ein, kann die Wirksamkeit des zugehörigen Gesellschafterbeschluss mangels Kenntnis der Gesellschafter der GbR eigentlich nicht geprüft werden.
    Sofern die Gesellschafter in der Liste aufgeführt waren, ist dies problemlos möglich.

    Nun ja. Die Fronten sind verhärtet. Mag jeder entscheiden wie er will.

  • Eine Regelung gibt es: § 162 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 106 Abs. 2 HGB.
    Folgt man diesem Gedanken, muss das Geburtsdatum der Gesellschafter nach § 106 Abs. 2 Ziff. 1 HGB bei natürlichen Personen angegeben werden..


    So auch der Gesetzgeber in der Begründung zur Änderung des § 162, nachzulesen als Bundestagsdrucksache Drucksache 14/7348, Seite 29: (Hervorhebung durch mich).

    Zu Nummer 10 (§ 162 Abs. 1 HGB)
    Der Rechtsausschuss hat beschlossen, dem § 162 Abs. 1
    HGB einen neuen Satz anzufügen, in dem der Sonderfall
    der Eintragung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts als
    Kommanditist näher geregelt ist. Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs
    vom 16. Juli 2001 – II ZB 23/00 – kann
    eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts Kommanditist sein;
    es sind jedoch deren Gesellschafter selbst neben der GbR
    im Handelsregister einzutragen. Folgt man in Fortsetzung
    der jüngeren Rechtsprechung und Lehre zur Rechts- und
    Parteifähigkeit der GbR der Meinung, dass eine Gesellschaft
    bürgerlichen Rechts Kommanditist sein kann, so ist
    die Eintragung der einzelnen Gesellschafter der GbR eine
    zwingende Konsequenz. Ansonsten wäre das Handelsregister
    in seiner Aussagekraft sinnentleert. Das Handelsregister
    hat neben anderen Funktionen die besondere Bedeutung,
    dem Rechtsverkehr eine Auskunft über die hinter den Handelsunternehmen
    stehenden juristischen oder natürlichen
    Personen zu ermöglichen. Es muss jeweils möglich sein, unter
    Umständen auch über eine längere Kette von Registereintragungen
    auf die dahinter stehenden natürlichen Personen
    zu stoßen. Eine GbR mit wechselnden Gesellschaftern
    und nicht aussagekräftigem Namen würde das Register leer
    laufen lassen. Die vom Rechtsausschuss vorgeschlagene
    Änderung des HGB dient also der Stützung der Entscheidung
    des Bundesgerichtshofs in diesem Punkt. In gleich
    gelagerten Fällen (z. B. bei den Gesellschafterlisten der
    GmbH) wird man genauso vorgehen müssen. Dies ausdrücklich
    zu regeln, war im vorliegenden Gesetzgebungsverfahren
    jedoch nicht mehr möglich. Die Formulierung,
    die der Rechtsausschuss gewählt hat, fällt keine Entscheidung
    darüber, wann eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts
    Kommanditist sein kann. Dies wird im Einzelnen noch von
    Rechtssprechung und Lehre auszuformulieren sein. Der
    Bundesgerichtshof hatte von der BGB-Außengesellschaft
    gesprochen. Auch dieser Begriff wäre noch auszufüllen und
    muss sich in der Praxis bewähren.

  • Auch wenn die Gesellschafter der GbR eingetragen würden, kannst Du die Wirksamkeit eines späteren Gesellschafterbeschlusses niemals prüfen, weil keinerlei Gewähr besteht, dass sich der Gesellschafterbestand inzwischen nicht verändert hat. Wir reden hier also über eine scheinbare Sicherheit, die in Wahrheit nicht besteht und auch nicht bestehen kann, weil der Gesellschafterbestand einer GbR nirgends in der Weise registriert ist, dass sich der Rechtsverkehr -einschließlich des Schutzes des guten Glaubens- darauf verlassen kann.

    Ich bin gespannt, wer als erstes auf die Idee kommt, § 899a BGB auf die Gesellschafterliste analog anzuwenden.

    Im übrigen gehe ich nicht davon aus, dass die Fronten verhärtet sind. Dafür gibt es gar keinen Grund, weil die Gesellschafter der Gesellschafter-GbR nach § 40 GmbHG (also nach dem Gesetz!) schlichtweg nichts in der Liste verloren haben. Es genügt also die Berufung auf das Gesetz, um sich alle weiteren Überlegungen zu ersparen.

    15. Meridian: Verstehe ich Dich richtig, dass etwas Gesetzeskraft haben soll, von dem der Gesetzgeber selbst sagt, dass er es nicht in diesem Sinne geregelt hat?


  • 15. Meridian: Verstehe ich Dich richtig, dass etwas Gesetzeskraft haben soll, von dem der Gesetzgeber selbst sagt, dass er es nicht in diesem Sinne geregelt hat?


    Nein, nicht ganz.
    Nach Meinung des Gesetzgebers handelt es sich um einen gleich gelagerten Fall, daher halte ich - wenn es noch keine ausdrückliche gesetzliche Regelung gibt - die analoge Anwendung des § 162 HGB für geboten.

  • Unterstellt, es wäre so: Was wäre damit gewonnen? Es gibt keine dem § 899a S.1 BGB entsprechende gesetzliche Vermutung (auch nicht für das Registergericht!), dass der in die Liste aufgenommene Gesellschafterbestand richtig und vollständig ist. Im (unmittelbaren) Anwendungsbereich des § 162 HGB ist das aber natürlich genauso. Die Aufnahme der Gesellschafter ist in diesem wie in jenem Fall sinnfrei.

  • @ Comwell:

    Die h.M. sieht den Rechtsverkehr bei GbR's vorallem wegen dem Charakter des Handelsregisters schutzwürdiger, als z.B. bei der Eintragung der GbR im Grundbuch.
    Für das Grudnbuchverfahren gibt es ja bekanntlich eine Entscheidung, die besagt, dass es im Grundbuchverfahren ausreicht, wenn nur die GbR ohne Bezugnahme auf ihre Gesellschafter eingetragen wird.
    Auf das Handelsregister ist diese Entscheidung aber nicht ohne weiteres übertragbar.
    Daher tendiert die h.M. dazu, die Gesellschafter der GbR sowohl als Gesellschafter in das Register einzutragen, als auch in der Gesellschafterliste die GbR mitsamt den Gesellschaftern aufzunehmen.
    Dies wird in Literatur und Kommentaren gleichermaßen befürwortet.
    Sämtliche Rechtsverhältnisse sollen sich durch einen Blick in das Handelsregister erschließen.
    Werden in unserem Register neben dem Namen auch die Gesellschafter der GbR eingetragen, dann hat der Rechtsverkehr zumindest mal einen Anhaltspunkt, wer sein Ansprechpartner ist.
    Und wie jedem bekannt sein sollte, kann ich die Gesellschafter einer GmbH durch einen Blick in deren Gesellschafterliste leicht herausfinden.
    Dein Argument, dass man, wenn eine GmbH Gesellschafterin ist, deren Gesellschafter auch nicht in die Gesellschafterliste mitaufnimmt, kann man daher mit dem Fall, dass eine GbR Gesellschafterin ist, in keinster Weise gleichsetzen!

    Ich kann nicht einfach argumentieren, dass es im Gesetz nicht drin steht und deswegen sind alle Meinungen, die etwas anderes sagen falsch.
    Wie man schon im Studienabschnitt I an der FH gelernt hat, muss man neben dem einfachen Gesetzestext auch die Gesetzesbegründung und den Willen des Gesetzgebers miteinbeziehen.

    Wer nur die GbR eintragen will oder wem die GbR als Gesellschafterin reicht, der soll dies weiterhin so praktizieren.
    Alle, die anderer Meinung sind und sich der h.M. und den Kommentierungen anschließen, machen es eben anders :D
    Beides ist vertretbar!

  • Unterstellt, es wäre so: Was wäre damit gewonnen? Es gibt keine dem § 899a S.1 BGB entsprechende gesetzliche Vermutung (auch nicht für das Registergericht!), dass der in die Liste aufgenommene Gesellschafterbestand richtig und vollständig ist. Im (unmittelbaren) Anwendungsbereich des § 162 HGB ist das aber natürlich genauso. Die Aufnahme der Gesellschafter ist in diesem wie in jenem Fall sinnfrei.




    § 16 GmbHG?

  • Asuka: Heutzutage kann jeder alles vertreten und deshalb kann man nicht grundsätzlich bestreiten, dass etwas vertretbar wäre, obwohl man es selbst nicht für vertretbar hält.

    Die von Dir angesprochene Grundbuchfähigkeitsentscheidung des BGH vom 04.12.2008 (Rpfleger 2009, 141) ist mittlerweile durch § 47 Abs.2 S.1 GBO überholt. Im Grundbuch werden die Gesellschafter aber nur eingetragen, weil ihre Eintragung nach § 899a BGB die Grundlage für einen gutgläubigen Erwerb im Fall der objektiv fehlerhaften Vertretung der GbR bildet.

    Diese Intention kann für das Handelsregister von vorneherein nicht zum Zuge kommen, weil sich niemand (auch nicht das Registergericht) bezüglich des Gesellschafterbestandes der GbR auf die Gesellschafterliste verlassen kann. Die Eintragung der Gesellschafter ist damit objektiv wertlos.

    Ich glaube kaum, dass sich aus der Gesetzesbegründung und dem Willen des Gesetzgebers zu § 40 GmbHG (!) etwas für unsere Frage ergibt. Was der Gesetzgeber später bei § 162 HGB zum Besten gab, ist dafür ohne Belang. § 40 GmbHG ändert sich nicht von selbst. Wäre Deine Argumentation richtig, hätte man auch § 162 HGB nicht ändern müssen.

    Der Gesetzgeber sagt: Bei A ändere ich es, bei B habe ich dafür keine Zeit, aber dort sehe ich es genauso. Und dadurch soll sich das Gesetz B ändern? Das halte ich -mit Verlaub- für abenteuerlich.

    KiKi: § 16 GmbHG ermöglicht weder einen Anteilserwerb von einer nicht existenten GbR noch von einer nicht ordnungsgemäß vertretenen GbR.

  • Richtig!
    Es ist ja auch noch nie vorgekommen, dass der Gestzgeber bei der Änderung von Vorschriften mal was vergessen/übersehen hat.
    Und überhaupt wissen die Damen und Herren, die für die Gesetzesänderung zuständig sind immer genau, was sie tun und haben natürlich auch so viel Praxiserfahrung, dass sie schon bei dem Verfassen einer Vorschrift genau wissen, dass man es in der Praxis wunderbar und ohne Probleme umsetzen kann.
    Und die Formulierung der Gesetzestexte ist immer so klar und eindeutig, dass es keiner weiteren Auslegung bedarf.

    :ironie:

    Einigen wir uns doch darauf: Jeder solls so machen, wie er/sie es für richtig hält und fertig.
    Ich bezweifle nämlich, dass die Diskussion hier dem Themenstarter sonderlich weiter hilft.

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