Grundbuchunrichtigkeit - was tun?

  • Fall:
    1. 19.01.2010 Erteilung des Erbscheins (Erbengemeinschaft Mutter +Sohn)
    2. 20.01.2010 Kaufvertrag (Übertragung auf Dritte)
    3. 26.01.2010 GB-Berichtigung u. Eintragung Auflassungsvormerkung
    4. 20.01.2010 Einziehung des Erbscheins (Mutter hat ne Kind des Erbl.
    verschwiegen)
    5. 08.02.2010 Antrag auf Eintragung einer Grundschuld.

    Dem Antrag zu 5. will ich nicht mehr entsprechen, da ich jetzt weiss, dass die Eigentumseintragung nicht richtig ist. Für die Eintragung eines Widerspruchs ist aber kein Raum. Was tun? Habt Ihr eine Idee?:confused:

  • Hmm, vielleicht Genehmigung sämtlicher Erben nebst Erbnachweisen (jew. Form des § 29 GBO) vom Notar erfordern und erklärend anfügen, dass der Erbschein v. 19.01. eingezogen wurde, da - vermutlich - ein weiterer Miterbe vorhanden ist.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Der Erbschein wurde bereits am 20.01. eingezogen und Du hattest davon bis zur Grundbuchberichtigung am 26.01. noch nichts erfahren? Da hat das Nachlassgericht aber wohl ganz schön geschlafen, wenn es -wovon auszugehen ist- vom Grundbesitz wusste.

    Ansonsten wie Ulf.

    Zum gutgläubigen Erwerb: Die Vormerkung konnte gutgläubig erworben werden, obwohl der Erbschein schon eingezogen war. Der gute Glaube gründet sich hier alleine auf § 892 BGB. Der Fall zeigt, wie wichtig es ist, die Grundbuchberichtigung herbeizuführen, obwohl sie für die Eintragung der Vormerkung nicht nötig gewesen wäre. Wäre die Vormerkung ohne Voreintragung der Erbfolge eingetragen worden, hätte kein gutgläubiger Erwerb erfolgen können, weil die §§ 2365 ff. BGB nicht mehr gelten, wenn der Erbschein im Rechtsinne infolge Einziehung im Rechtssinne nicht mehr existiert.

  • Das Grundbuchamt muss nichts tun. Ein Amtswiderspruch ist nicht möglich, da gegen kein Gesetz verstoßen wurde. Die Grundbuchberichtigung ist korrekt vorgenommen worden. Zunächst ist es Aufgabe des "unterschlagenen" Miterben, gegen die Eintragung in Abteilung I einen Widerspruch nach den §§ 894, 899 BGB zu erwirken.

    Interessant wird es, wenn der Antrag auf Eigentumsumschreibung kommt. Dann ist die Frage, ob das Grundbuchamt aufgrund der gutgläubig erworbenen Vormerkung auch den gutgläubigen Erwerb des Vollrechts herbeiführen muss.

  • Dies ist die "berühmte" und nur von Schöner/Stöber Rn.352a abgelehnte Ausnahme, bei welcher das Grundbuchamt auch den nur kraft guten Glaubens möglichen Eigentumserwerb zu vollziehen hat (OLG Karlsruhe NJW-RR 1998, 445 = Rpfleger 1998, 68; OLG Dresden NotBZ 1999, 261; OLG Schleswig OLGR 2004, 461 = FGPrax 2004, 264 = NotBZ 2004, 320; LG Erfurt NotBZ 2000, 387; Demharter § 13 RdNr 12; Mülbert AcP 197, 336, 347 ff.).

  • Dies ist die "berühmte" und nur von Schöner/Stöber Rn.352a abgelehnte Ausnahme, bei welcher das Grundbuchamt auch den nur kraft guten Glaubens möglichen Eigentumserwerb zu vollziehen hat (OLG Karlsruhe NJW-RR 1998, 445 = Rpfleger 1998, 68; OLG Dresden NotBZ 1999, 261; OLG Schleswig OLGR 2004, 461 = FGPrax 2004, 264 = NotBZ 2004, 320; LG Erfurt NotBZ 2000, 387; Demharter § 13 RdNr 12; Mülbert AcP 197, 336, 347 ff.).

    Schöner/Stöber hat in der derzeit noch aktuellen Ausgabe seine Meinung in Rn. 352a ja geändert und das OLG Köln (Beschluss vom 15.09.2010, 2 Wx 54/10) ist nun auch auf diesen Zug aufgesprungen.

    Meine Frage bezieht sich nun nicht auf den Vollzug der Auflassung bei einer gutgläubig erworbenen Vormerkung, sondern bzgl. der Löschung eines Grundpfandrechtes im Rahmen der Vertragsabwicklung vor der Eigentumsumschreibung. Der Käufer hat im meinen Fall die (wohl; da Einziehung ES nach Eintragung Vormerkung) Vormerkung gutgläubig erworben, ein Antrag auf Eigentumsumschreibung ist nicht gestellt. Nun soll ein Grundpfandrecht gelöscht werden, damit der Käufer das Grundstück lastenfrei erwirbt. Gilt die gutgläubig erworbene Vormerkung auch für die Zustimmung (§ 27 GBO) des Bucheigentümers, da er sich zur lastenfreien Übertragung verpflichtet hat?

  • Meines Erachtens ermöglicht der gute Glaube des Erwerbers lediglich die Umschreibung des Eigentums (s. dazu auch das Gutachten des DNotI vom 21.06.2016, Gutachtennummer: 147933, erschienen im DNotI-Report 2016, 87-88).
    https://www.dnoti.de/gutachten/index.html?&pageIndex=23

    Wenn erst der wahre Eigentümer die Lastenfreistellung bewirkt hat, kann es auf die Löschungszustimmung (§ 27 GBO) des Bucheigentümers eigentlich auch nicht ankommen. Notfalls erklärt der Erwerber sich mit der Umschreibung des Eigentums auch in Ansehung der Belastung einverstanden und stimmt dann selbst der Löschung zu.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Ich hänge mich hier mal dran.

    Auf Grund Erbschein wurden Mutter M und Kind K1 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Es stellte sich heraus, dass M im Todeszeitpunkt wieder schwanger war. Darauf hin wurde nach der Geburt von Kind K2 der ES eingezogen, da davon auszugehen war, dass K2 auch gesetzlicher Erbe wurde.

    Nun wurde die Vaterschaft eines anderen Mannes (nicht des Erblassers) gerichtlich festgestellt. Der eingezogene Erbschein war damit richtig.

    M und K1 verkaufen jetzt. Benötige ich jetzt einen neuen Erbschein? M. E. nein, da § 891 BGB für die Eigentümer spricht und ein Widerspruch von K2 (der ja nach der gerichtlichen Entscheidung sowieso nicht der Richtigkeit entsprechen würde) nicht eingetragen wurde. Sehe ich das richtig?

  • Ich hänge mich hier mal dran.

    Auf Grund Erbschein wurden Mutter M und Kind K1 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Es stellte sich heraus, dass M im Todeszeitpunkt wieder schwanger war. Darauf hin wurde nach der Geburt von Kind K2 der ES eingezogen, da davon auszugehen war, dass K2 auch gesetzlicher Erbe wurde.

    Nun wurde die Vaterschaft eines anderen Mannes (nicht des Erblassers) gerichtlich festgestellt. Der eingezogene Erbschein war damit richtig.

    M und K1 verkaufen jetzt. Benötige ich jetzt einen neuen Erbschein? M. E. nein, da § 891 BGB für die Eigentümer spricht und ein Widerspruch von K2 (der ja nach der gerichtlichen Entscheidung sowieso nicht der Richtigkeit entsprechen würde) nicht eingetragen wurde. Sehe ich das richtig?


    So würde ich das auch sehen. § 891 BGB gilt auch für das GBA, es sei denn, es hat sichere Kenntnis von der Unrichtigkeit des GB. Das ist hier laut Sachverhalt jedoch nicht der Fall, so dass m.E. die Eintragung (der Vormerkung?) aufgrund der Bewilligung der eingetragenen Eigentümer vorgenommen werden kann.

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