Grundbucheinsicht

  • Gegen den abschlägigen Bescheid unserer UdG an einen RA, der im Namen seiner Mandantin Einsicht in einen alten Kaufvertrag begehrt, geht dieser in Beschwerde:
    Folgender Fall: Vor 15 Jahren hat der Vater an seine 4 Kinder nach dem Tod der Ehefrau das Grundstück im Rahmen der Erbauseinandersetzung übertragen. Ist seither nicht mehr als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Er hatte lediglich bis vor 4 Jahren noch ein Wohnrecht, daß er zur Löschung bewilligt hat.
    Der Vater hat nach dieser Übertragung wieder geheiratet.
    Nun ist der Vater verstorben und die neue Ehefrau ist neben den 4 Kindern Erbin nach dem Vater geworden.
    Der RA vertritt die Interessen der neuen Ehefrau. RA meint, sie hätte Pflichtteilserg.-ansprüche und er dürfe daher Einsicht in den alten Übertragungsvertrag nehmen und begehrt weiterhin einen Grundbuchauszug, was beides vom Grundbuchamt abgelehnt wurde. Jetzt ist er in Beschwerde gegangen.
    Kennt jemand a) eine Fundstelle und b) den genauen Verfahrensweg (Rechtspfleger, Grundbuchrichter..) Danke ---> prcilla

  • Der letzte Ehegatte ist nicht pflichtteilsergänzungsberechtigt, weil er im Zeitpunkt der Schenkung noch nicht zum pflichtteilsberechtigten Personenkreis gehörte (BGH NJW 1973, 40; BGH NJW 1997, 2676; zu weiteren Nachweisen vgl. Palandt/Edenhofer § 2325 Rn.4).

    Damit beantwortet sich Deine Frage von selbst: Kein Pflichtteilsergänzungsanspruch = keine Grundbucheinsicht für Vorgänge, die einen solchen begründen könnten.

    Die Löschung des Wohnungsrechts begründet nach meiner Ansicht ebenfalls keinen Ergänzungsanspruch, selbst wenn die Löschung nach der Wiederverheiratung erfolgt wäre. Denn das Wohnungsrecht wäre mit dem Ableben des Berechtigten erloschen, sodass auch ohne Löschung nichts mehr vom Recht im Nachlass verblieben wäre.

  • Zu deiner Frage b) habe ich im Hügel Grundbuchrecht § 12 Rn. 79,80 gefunden, dass es streitig ist, ob über die Ablehnung der Einsicht durch den UdG der Grundbuchrichter oder Rechtspfleger entscheidet. Laut Hügel hält sich die Grundbuchpraxis überwiegend an die Zuständigkeit des Grundbuchrichters. Gegen dessen Entscheidung findet dann die Beschwerde statt.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!