Erstattung Est in WVP

  • Hallo, stehe etwas auf dem Schlauch,

    InsoVerfahren wurde Anfang 2002 eröffnet und Anfang 2004 aufgehoben, WVP läuft.
    Vom Finanzamt wurde Ende 2004 die Est 2003 und 2005 die Est 2002 an den Treuhänder überwiesen sowie 2006 die Est 2004. Der Treuhänder hat die Beträge an den Schuldner überwiesen.

    Die Beträge sind nicht von der Abtretungserklärung erfasst. Aber sie stehen doch nicht dem Schuldner zu. Wie soll es praktisch weitergehen? Nachtragsverteilung? Aufforderung an Schuldner, das Geld zurückzuzahlen und bei der nächsten Verteilung mitverteilen? Oder nur Mitteilung der Bedenken an Treuhänder?

    Danke für Eure Meinungen.

  • Steuererstattung in der WVP funktioniert wie folgt:

    1. Erstattungen aus einem Veranlagungszeitraum nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens gehören dem Schuldner, da kein Arbeitseinkommen und somit nicht von der Abtretungserklärung erfasst.

    2. Erstattungen aus einem Veranlagungszeitraum vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens (d.h. ggf. auch vor Insolvenzeröffnung) gehören zur Insolvenzmasse. Allerdings kann - streng genommen (praktisch probiert man's natürlich so) - nicht einfach der TH das Geld kassieren, sondern:

    2.1. Wurde die Verteilung im ST vorbehalten, kann der TH den Erstattungsbetrag unmittelbar einziehen und verteilen.

    2.2. Wurde nix vorbehalten, muss eine Nachtragsverteilung angeordnet werden. D.h. zunächst ist der Schuldner verfügungsbefugt und es gibt einen Wettlauf: Schafft es der Schuldner, den Erstattungsbetrag vor Anordnung der Nachtragsverteilung einzuziehen und zu verjuxen, gucken TH und Gläubiger in die Röhre. Nachtragsverteilung daher m.E. möglichst schnell anordnen (wenn es sich vom Betrag her lohnt) und vorsorglich aufnehmen, dass auch das evtl. bereits an den Schuldner ausgezahlte Guthaben (nicht nur der Erstattungsanspruch) Gegenstand der Nachtragsverteilung ist.

  • Das Problem entsteht vorher. Falls das IG nicht selbst beschließt oder aber der TH/IV die Nachtragsverteilung anregt, wird der Est-Erstattungsbetrag welche in der Zeit der Insolvenz, begründet wird, frei und ist jedem Gläubiger zur Zwangsvollstreckung oder dem FA zur Aufrechnung ausgeliefert. :teufel:

    Die Beschlagnahmewirkung setzt die Zustellung des Anordnungsbeschlusses voraus (HK § 203 ,RdNr.6)
    Falls das FA jedoch dem Treuhänder, wie hier die Erstattung für 2002 und 2003 überwiesen hat, wäre dies nicht an den Schuldner auszuzahlen gewesen.:daumenrun

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Zitat von La Flor de Cano

    Das Problem entsteht vorher. Falls das IG nicht selbst beschließt oder aber der TH/IV die Nachtragsverteilung anregt, wird der Est-Erstattungsbetrag welche in der Zeit der Insolvenz, begründet wird, frei und ist jedem Gläubiger zur Zwangsvollstreckung oder dem FA zur Aufrechnung ausgeliefert. :teufel:



    Gegen die - in der WVP wieder mögliche - Aufrechnung des FA hilft m.E. auch die Nachtragsverteilung nichts. Was die Gefahr der Zwangsvollstreckung anbelangt, dürfte die für InsGläubiger ausgeschlossen sein, § 294 I InsO, womit sie nur bei Bestehen titulierter Neuforderungen relevant wird.

  • Danke für die Antworten! Allerdings hat der Schuldner einen Teil der Est. bereits vor Monaten auf sein Konto überwiesen bekommen, den Rest dann vor einigen Wochen. Fraglich, was davon noch übrig ist und über eine Nachtragsverteilung zu retten wäre....

  • Zitat von chick

    Gegen die - in der WVP wieder mögliche - Aufrechnung des FA hilft m.E. auch die Nachtragsverteilung nichts. Was die Gefahr der Zwangsvollstreckung anbelangt, dürfte die für InsGläubiger ausgeschlossen sein, § 294 I InsO, womit sie nur bei Bestehen titulierter Neuforderungen relevant wird.



    Nur dann nicht, wenn diese bereits vor der Möglichkeit der Aufrechnung angeordnet war, bspw. im Schlusstermin. Dann bleibt die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis erhalten, so HK § 203 Nr.2 , bzw. PräsenzK § 203, RdNr. 9,10, 13.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Erst einmal einen lieben Gruß an alle Mitglieder und Leser. Ich freue mich, ein so qualifiziertes Forum gefunden zu haben. Es macht sehr viel Freude hier zu lesen. Und prompt tut sich mir eine Frage auf zu folgendem Punkt 1 aus dem Beitrag von chick:

    Steuererstattung in der WVP funktioniert wie folgt:

    1. Erstattungen aus einem Veranlagungszeitraum nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens gehören dem Schuldner, da kein Arbeitseinkommen und somit nicht von der Abtretungserklärung erfasst.

    @chick

    In wieweit entspricht Deine Aussage dem BGH Urteil XI ZR 115/04 vom 21.07.2005 bzw. der Ansicht des FG Düsseldorf (vgl. Urteil 18 K 321/04 v. 10.11.2004 oder dem BGH Urteil IX ZB 239/04 vom 12.01.2006.

    Auf welcher Rechtsgrundlage beruht Deine generelle Auffassung, dass Steuererstattungen aus Veranlagungszeiträumen nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens dem Schuldner gehören?

    Greift hier evtl. trotzdem das Recht des FA gemäß § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO zur Aufrechnung mit zur Insovenztabelle angemeldeten Forderungen aus Veranlagungszeiträumen vor Eröffnung der Regelinsolvenz eines Schuldner :gruebel:


    Herzliche Grüße

    Herzbube

  • Hallo Herzbube,

    zur Frage, welcher Teil der Erstattung für welchen Zeitraum wem zusteht siehe die Entscheidung des BGH, Beshluss .v. 12.01.06, IX ZB 239/04. Ne Fundstelle habe ich nicht, aber unter der Webseite des BGH dürfte die Entscheidung zu finden sein.

  • @Herzbube
    Nach BGH WM 2005, 1714 (zitiert nach HK-Landfermann, 4. Aufl., § 287 Rz. 13 m.w.N.; s.a. a.a.O. § 294 Rz. 14) ist ein Lohnsteuererstattungsanspruch nicht von der Abtretung nach § 287 InsO erfasst.

    Wenn man das mal als gegeben hinnimmt, gehört eine Steuerersattung in der WVP zunächst mal immer dem Schuldner, egal aus welchem Veranlagungszeitraum. Für einen Veranlagungszeitraum vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens komme ich allerdings über eine Nachtragsverteilung an den Erstattungsanspruch, womit wir dann bei dem oben dargestellten - zugegebenermassen von mir nicht ordentlich erläuterten - Ergebnis landen.

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