Risikobegrenzungsgesetz bei WEG-Bildung

  • Hallo,
    habe folgenden Fall:

    In einem Grundbuch sind drei Miteigentümer (1/4, 1/4 und 1/2) nach Bruchteilen eingetragen.
    Auf den Anteilen der Miteigentümers lasten vier Grundpfandrechte.
    zwei Rechte auf den beiden Anteilen zu je 1/4 und
    zwei Rechte auf dem Anteil zu 1/2.
    Jetzt soll WEG (2 Einheiten) gebildet werden und die Grundschulden werden in die Grundbücher übertragen.
    Die Grundschulden auf den 1/4 Anteilen werden in das Grundbuch übertragen, dass diese beiden Miteigentümer je zur Hälfte erhalten (WEG: 550/100 Miteigentumsanteil an dem Grdst.....)
    und die beiden anderen Grundschulden auf dem 1/2 Anteil sollen in das Grundbuch des dritten Miteigentümers übertragen werden (WEG: 450/100 Miteigentumsanteil an dem Grdst.....).

    Gelten nach der WEG-Bildung jetzt die neuen Fälligkeitsvorschriften nach dem Risikobegrenzungsgesetz?


    Vielen Dank für Eure Hilfe
    Nordlicht1010.

  • Wieso? Ist doch keine Neubestellung der Rechte.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Die Bank hat eine Zustimmung zu der Änderungsurkunde erteilt. Die lege ich als Pfandfreigabe/ -mithafterweiterung aus.
    Kann man das nicht als Änderung des Belastungsgegenstandes sehen und damit als Neubestellung der Grundschulden?

  • Wieso? Ist doch keine Neubestellung der Rechte.


    Aber es muss doch 50/1000 Anteil nachverhaftet werden, oder nicht?



    Mein Fehler, hatte ich überlesen. Ich war von keiner Änderung der Anteile ausgegangen.

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  • Die Bank hat eine Zustimmung zu der Änderungsurkunde erteilt. Die lege ich als Pfandfreigabe/ -mithafterweiterung aus.
    Kann man das nicht als Änderung des Belastungsgegenstandes sehen und damit als Neubestellung der Grundschulden?



    Damit wärst Du dann doch beim Risikobegrenzungsgesetz (es sei denn, die Urkunde ist alt genug). Ob Du das so auslegen kannst, mußt Du anhand Deiner Urkunde selbst entscheiden. Ich halte es nicht für ausgeschlossen. Ist auch die Vollstreckungsunterwerfung (§800 ZPO) für den neune Belastungsgegenstand erklärt worden? Da könnte sonst noch ein Solperstein lauern. (Das Thema hatten wir schon irgendwo...)

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