Hallo,
habe folgenden Fall:
In einem Grundbuch sind drei Miteigentümer (1/4, 1/4 und 1/2) nach Bruchteilen eingetragen.
Auf den Anteilen der Miteigentümers lasten vier Grundpfandrechte.
zwei Rechte auf den beiden Anteilen zu je 1/4 und
zwei Rechte auf dem Anteil zu 1/2.
Jetzt soll WEG (2 Einheiten) gebildet werden und die Grundschulden werden in die Grundbücher übertragen.
Die Grundschulden auf den 1/4 Anteilen werden in das Grundbuch übertragen, dass diese beiden Miteigentümer je zur Hälfte erhalten (WEG: 550/100 Miteigentumsanteil an dem Grdst.....)
und die beiden anderen Grundschulden auf dem 1/2 Anteil sollen in das Grundbuch des dritten Miteigentümers übertragen werden (WEG: 450/100 Miteigentumsanteil an dem Grdst.....).
Gelten nach der WEG-Bildung jetzt die neuen Fälligkeitsvorschriften nach dem Risikobegrenzungsgesetz?
Vielen Dank für Eure Hilfe
Nordlicht1010.