§ 131 Abs. 3 Nr. 2 HGB bei GmbHG & Co. KG

  • Ich habe hier eine GmbH & Co. KG bei der im Mai 2004 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Über das Vermögen der phG-GmbH wurde bereits am 19.12.2003 ein solches Verfahren eröffnet. Auch einer von zwei Kommanditisten befindet sich seit dem 31.12.2003 in Insolvenz.
    Gem. § 131 Abs. 3 Nr. 2 HGB scheiden die Gesellschafter bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens aus der Gesellschaft aus, wenn der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt. Gesetz dem Fall dass im Gesellschaftsvertrag nichts vereinbart wurde, sind doch die phG-GmbH und der eine Kommanditist ausgeschieden. Sie müssten somit gelöscht werden. Die GmbH & Co. KG würde somit nur noch aus dem verbleibenden Kommanditisten bestehen. Auf Grund des laufenden Insolvenzverfahrens der GmbH & Co. KG kann ich m.E. diese nicht löschen. Sämtliche Aufsätze und Kommentierungen behandeln lediglich die gesellschaftsrechtlichen und insolvenzrechtlichen Folgen. Aber was ist registerrechtlich zu beachten? Wie verfahrt ihr bei solchen Gesellschaften?

  • Das ich die ausgeschiedenen Gesellschafter löschen muss (auch nach § 394 FamFG) ist mir schon klar, aber im Register habe ich dann eine KG stehen, die es eigentlich nicht mehr gibt. Lösche ich diese auch, obwohl ein Insolvenzverfahren läuft?

  • Das ich die ausgeschiedenen Gesellschafter löschen muss (auch nach § 394 FamFG) ist mir schon klar, aber im Register habe ich dann eine KG stehen, die es eigentlich nicht mehr gibt. Lösche ich diese auch, obwohl ein Insolvenzverfahren läuft?



    Nicht löschen, solange das Inso-Verfahren läuft.

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