Fehlüberweisung auf gepfändetes Konto

  • Hallo allerseits!

    Ich habe hier eine Kontenpfändung. Der Schuldner teilt mit, dass ein Dritter versehentlich ein Honorar auf dieses Konto überwiesen habe, das richtigerweise auf das Konto des neuen Arbeitgebers des Schuldners gehört hätte (der war früher selbständig tätig, weshalb der Kunde noch die falschen Kontendaten gespeichert hatte). Er belegt mir das ganze auch und stellt Antrag auf Freigabe.

    Ich würde ihm jetzt erklären, dass er das ohne das Vollstreckungsgericht klären muss. Er kann erstens den Gläubiger auffordern, den Betrag an den wahren Berechtigten herauszugeben. Zweitens könnte sein Arbeitgeber vom Kunden erneut Zahlung verlangen, da nicht schuldbefreiend geleistet wurde.

    Fällt jemandem noch was ein, auf das ich den Schuldner zur Lösung dieses Problems hinweisen könnte? Ich kenne den leider schon von diversen früheren Schutzanträgen (die Akte ist entsprechend umfangreich:() und hätte das gerne vollständig und ohne große Diskussion vom Tisch.

    Danke vorab!



  • Kein Problem, abweisen, fertig:D. Es ist kein (pfandfreies) Einkommen des Schu., das sagt er ja selbst. Für den Dritten gibt´s § 771 ZPO. Ob der greift, ist egal.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Der Überweisende hat einen Anspruch auf Herausgabe/Zahlung. Ich würde daher die Rücküberweisung genehmigen. Damit sollte die Bank zufrieden sein. Der Gläubiger darf sich an dem Versehen nicht bereichern.

  • Der Überweisende hat einen schuldrechtlichen (bereicherungsrechtlichen) Anspruch.

    Eine Rücküberweisung genehmigen? Was soll das sein?

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Würde auch abweisen.



    Das hatte ich auch vor. Ich wollte halt "gewappnet" sein, wenn der Schuldner dann bei mir persönlich auf der Matte steht (und das wird er mit Sicherheit) So ein Gespräch ist immer entspannter, wenn man den Leuten Alternativen aufzeigen kann und nicht nur sagen muss: Ist nicht wegen gibt´s nicht.

    Danke All!

  • Habe jetzt auch so ein Problem.
    Der ehemalige Arbeitgeber des Schuldners hat ihm am 30. Januar fälschlicherweise Lohn überwiesen, obwohl er dort seit 3 Monaten nicht mehr arbeitet. Jetzt fordert er es von ihm zurück und droht mit rechtlichen Konsequenzen.
    Eine Drittwiderspruchsklage § 771 ZPO dürfte zu spät kommen.
    Kann ich das Geld für eine Rücküberweisung an den ehemaligen Arbeitgeber nach § 765a ZPO freigeben oder wenigsten als Einkommen des Schuldners werten und mit dem ALG II was er für Januar bekommen hat zusammenrechnen und aus der Summe den pfandfreien Betrag nach § 850k ZPO freigeben?

    That Guy: "We are more like Germany, ambitious and misunderstood!"
    Amy: "Look, everyone wants to be like Germany."

  • eine Klage nach § 771 ZPO dürfte insbesondere unbegründet sein, da der Arbeitgeber nicht Eigentümer des Teils des Kontoguthabens ist......

    Wo liegt denn für den Schuldner die sittenwidrige Härte? Die Belange des Arbeitgebers sind bei § 765a ZPO nicht zu berücksichtigen.
    Nur, wenn der Gl. zustimmt, würde ich den Antrag positiv bescheiden.

    Eine einmalige Erhöhung des Sockelfreibetrages nach §§ 850k Abs. 4, 850c ZPO halte ich für vertretbar.

  • der Arbeitgeber hat eine Zahlung ohne Rechtsgrund geleistet. Er hat keinen Titel. Warum soll er besser gestellt werden als die anderen Gläubiger?

  • der Arbeitgeber hat eine Zahlung ohne Rechtsgrund geleistet. Er hat keinen Titel. Warum soll er besser gestellt werden als die anderen Gläubiger?

    Eben. Er hat einen Anspruch auf Rückzahlung, den möge er durchsetzen. Wenn sein Schuldner kein Geld hat, hat er Pech. So ist der Lauf der Welt.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • eine Klage nach § 771 ZPO dürfte insbesondere unbegründet sein, da der Arbeitgeber nicht Eigentümer des Teils des Kontoguthabens ist......

    Wo liegt denn für den Schuldner die sittenwidrige Härte? Die Belange des Arbeitgebers sind bei § 765a ZPO nicht zu berücksichtigen.
    Nur, wenn der Gl. zustimmt, würde ich den Antrag positiv bescheiden.

    Eine einmalige Erhöhung des Sockelfreibetrages nach §§ 850k Abs. 4, 850c ZPO halte ich für vertretbar.


    Wobei sich natürlich die Frage stellt, wie man absichert, dass der Schuldner den Erhöhungsbetrag auch tatsächlich dem ehemaligen Arbeitgeber überweist? :gruebel:

  • Wobei sich natürlich die Frage stellt, wie man absichert, dass der Schuldner den Erhöhungsbetrag auch tatsächlich dem ehemaligen Arbeitgeber überweist? :gruebel:

    Das ist dem Vollstreckungsgericht egal, ich rechne alle Einnahmen in einem Mo zusammen und ermittele daraus den unpfändbaren Betrag. Wie der Sch den verwendet ist doch immer nur seine Sache


  • ich rechne alle Einnahmen in einem Mo zusammen und ermittele daraus den unpfändbaren Betrag.

    Sehe keine Grundlage das so zu machen.
    Da gibt es nichts zusammen zu rechnen oder zu ermitteln.

    Die Fehlüberweisung ist ganz einfach nicht geschützt, warum auch.
    Arbeitseinkommen (Zöller: Vergütungen, die dem Sch aus Arbeits- oder Dienstleistung zustehen) ist gerade nicht - da es dem Schuldner weder zusteht noch aus Arbeits- oder Dienstleistung begründet ist. Es ist einfach eine Fehlüberweisung.

  • Wobei sich natürlich die Frage stellt, wie man absichert, dass der Schuldner den Erhöhungsbetrag auch tatsächlich dem ehemaligen Arbeitgeber überweist? :gruebel:

    Das ist dem Vollstreckungsgericht egal, ich rechne alle Einnahmen in einem Mo zusammen und ermittele daraus den unpfändbaren Betrag. Wie der Sch den verwendet ist doch immer nur seine Sache


    Grundsätzlich ist das dem Vollstreckungsgericht tatsächlich egal. In den üblichen Fällen geht es dem Schuldner allerdings auch darum, dass er einen höheren pfändungsfreien Betrag für sich (zu seinen Gunsten) erhält.

    Hier wird der Antrag jedoch damit begründet, dass eine Rückzahlung an den Arbeitgeber erfolgen soll. Um den Pfändungsgläubiger nicht zu benachteiligen, müsste man dann aus meiner Sicht schon sicherstellen, dass der freigegebene Betrag beim Richtigen (dem Arbeitgeber) auch ankommt.

  • Hier wird der Antrag jedoch damit begründet, dass eine Rückzahlung an den Arbeitgeber erfolgen soll. Um den Pfändungsgläubiger nicht zu benachteiligen, müsste man dann aus meiner Sicht schon sicherstellen, dass der freigegebene Betrag beim Richtigen (dem Arbeitgeber) auch ankommt.


    Aus meiner Sicht ist man damit erheblich zu nahe an Beihilfe zu § 283c StGB.

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  • Allerherzlichsten Dank für die vielen Antworten. Das löst mein Problem.
    Ich werde dem Schuldner sagen, dass das Vollstreckungsgericht da leider nichts machen kann.

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  • "Dein Fall", adjani (dort: versehentliche doppelte Vorauszahlung des Arbeitgebers des Schuldners):
    LG Köln, ZVI 2018, 60 = JurBüro 2018, 604 (keine Erhöhung nach § 850k ZPO und keine Freigabe nach § 765a ZPO).

    Fehlüberweisung eines Dritten (dort: Gemeinde) auf P-Konto des Schuldners:
    AG Kassel, Beschl. v. 13.10.2015, 620 M 365/14 (keine Erhöhung nach § 850k ZPO und keine Freigabe nach § 765a ZPO).

    Zur Zahlung eines Dritten zugunsten der Ehefrau des Schuldners auf dessen P-Konto:
    AG Mönchengladbach-Rheydt, Beschl. v. 07.05.2018 - 32 M 1310/17, 32 M 1406/17 (keine Erhöhung nach § 850k ZPO und keine Freigabe nach § 765a ZPO).

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