Fiskuserbrecht der früheren DDR

  • Folgender Fall:

    Grundbesitz in Potsdam. Alleineigentümer H ist verstorben und beerbt worden von A, B und C. Die Erbengemeinschaft ist bis heute ungeteilt.

    Anteil A ging auf C über (Erbfolge) und ging sodann in Eigentum des Volkes über. Mit Zuordnungsbescheid (aus dem Jahre 2002) wurde festgestellt, dass der volkseigene Anteil mit Wirkung vom 3.10.90 auf die BRD überging. Der Bund wurde ins Grundbuch als gesamthänderisch gebundener Miteigentümer eingetragen.

    Anteil B ging auf H über (Erbfolge). H wurde beerbt vom Freistaat Bayern (Fiskus). Auch der Freistaat Bayern wurde als gesamthänderisch gebundener Miteigentümer eingetragen.

    Nunmehr wird in einem Antragschreiben erklärt, dass der Freistaat Bayern aufgrund der Nachlassspaltung gem. Art. 235 § 1 Abs. 1 EGBGB iVm § 25 Abs. 2 RAnwendG und § 369 ZGB/DDR hinsichtlich der Rechte am Grundstück in Potsdam nicht Erbe geworden sei. Die erbrechtlichen Verhältnisse an diesem Grundstück richten sich (so der Antragsteller) nach dem Recht der früheren DDR mit der Folge, dass diese insoweit Fiskuserbe wurde.

    Es wurde beantragt den Erbschein nach H dahingehend zu ergänzen, dass hinsichtlich des beweglichen Vermögens sowie hinsichtlich des Eigentums und anderer Rechte an Grundstücken und Gebäuden, die sich vor dem 3.10.90 auf dem Gebiet der BRD befanden, beerbt wurde vom Freistaat Bayern und hinsichtlich des eigentums und anderer Rechte an Grundstücken, die sich vor dem 3.10.90 auf dem Gebiet der früheren DDR befanden, beerbt wurde von der früheren DDR.

    Ich habe dem Antragsteller geantwortet, dass die Erblasserin H im Rahmen einer ungeteilten Erbengemeinschaft an einem Grundstück in der ehemaligen DDR beteiligt war. Der gesamthänderische Anteil an der Erbengemeinschaft gehört allerdings zum beweglichen Vermögen. Somit trat keine Nachlassspaltung ein. Der erteilte Erbschein ist deshalb richtig und nicht zu ergänzen. Es wurde um Antragsrücknahme gebeten.

    Der Antrag wird nun zurückgenommen. Mit einer Anmerkung, dass die von mir zitierte Rechtsprechung (Rn 7 zu § 2369 BGB, Palandt 62 Auflage) nicht ausreichend berücksichtige, dass es sich auch bei gesamthänderischem Eigentum um Eigentum und damit um ein Recht i.S.v. § 25 Abs.2 RAnwdG/DDR handelt.

    Ist für mich jetzt noch etwas veranlasst? Eigentlich doch nicht, da ja der Antrag zurückgenommen wurde. Mich interessiert allerdings trotzdem eure Meinung.

  • Die unter den Oberlandesgerichten umstrittene Frage, ob für einen erbengemeinschaftlichen Anteil an DDR-Grundbesitz Nachlassspaltung eintritt, wurde vom BGH inzwischen im verneinenden Sinne entschieden (BGHZ 146, 310). Damit ist im Erbfall H überhaupt keine Nachlassspaltung eingetreten und der das Alleinerbrecht des Freistaats Bayern ausweisende Erbschein ist richtig. Es ist daher nichts mehr zu veranlassen.

    Wäre es ein Miteigentumsanteil gewesen, hätte der Antragsteller recht gehabt.

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