Umschreibung einer Urkunde bei Unwirksamkeit

  • Ich habe hier einen Antrag auf Umschreibung einer Urkunde vorliegen.
    Der Schuldner trägt nach Anhörung vor, die ursprüngliche Urkunde sei gar nicht wirksam, also könnte auch keine Rechtsnachfolgeklausel erteilt werden.
    M.E. ist der Einwand des Schuldners unbeachtlich, denn materielles Recht wird doch nicht geprüft oder??

  • Du musst aber schon prüfen, ob du einen formell wirksamen Titel hast. Wenn der Schuldner nur materielle Einwendungen vorträgt, sind diese wie im "normalen" Klauselverfahren unbeachtlich, ja.

    Formelle Einwendungen (Nicht v.g.u., BeurkG grob verletzt,...) ließen das ganze natürlich anders aussehen.

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