Aufgebot des Grundstückseigentümers

  • Die Stadt beantragt das Aufgebot des Grundstückseigentümers.
    Das Grundstück ist eine Straße. Die Stadt ist seit mindestens 1899 Eigenbesitzer und hat die öffentlichen Lasten getragen.

    Im Grundbuch steht seit 1932 Kaufmann ....
    Es ist somit lediglich der Name jedoch kein Geburtsdatum bekannt.
    Seitdem ist keine Eintragung im GB mehr erfolgt.

    Im Beck´schen Kurzkommentar FamFG habe ich jetzt gefunden:

    "Bei einem im Grundbuch eingetragenen Eigentümer ist das Aufgebotsverfahren nur zulässig, wenn der Eigentümer gestorben oder verschollen ist und seit 30 Jahren keine Eintragung mehr erfolgt ist."

    Hier ist der Eigentümer jedoch nur unbekannt. Ist das ausreichend?
    Oder brauche ich Nachweise, dass versucht wurde ihn zu ermitteln?


  • Im Beck´schen Kurzkommentar FamFG habe ich jetzt gefunden:

    "Bei einem im Grundbuch eingetragenen Eigentümer ist das Aufgebotsverfahren nur zulässig, wenn der Eigentümer gestorben oder verschollen ist und seit 30 Jahren keine Eintragung mehr erfolgt ist."



    Das ist ja so ziemlich exakt der § 927 I 3 BGB.

    Oder brauche ich Nachweise, dass versucht wurde ihn zu ermitteln?



    Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass der 1932 eingetragene Kaufmann mittlerweile verstorben ist.

    Die Stadt kann ja noch ausführen, falls noch nicht geschehen, warum keine Ermittlungen möglich sind.

  • Hallo,

    hatte sowas mal vor zwei/drei Jahren. Materiell-rechtl. Voraussetzungen ergeben sich aus § 927 BGB. In der Kommentierung (Palandt) hierzu ergibt sich, dass Verschollenheit nicht Verschollenheit nach § 1 VerschG sein muss.

    D. h. Glaubhaftmachung reicht. Es ist anzunehmen, dass der Grundstückseigentümer sich ansonsten irgendwann gemeldet hätte. In meinem Fall war der eingetragene Eigentümer auch seit spätestens dem II. Weltkrieg verschollen, keiner aus der Gemeinde kannte ihn oder Verwandte, es war daher von Verschollenheit auszugehen.

  • Was könnte die Stadt denn an Ermittlungen anstellen?
    Anfrage an das Standesamt? Geben die Auskunft wenn nur der Name aber kein Geburtsdatum bekannt ist?

  • Ich denke schon, dass die Stadt Auskunft erhält, wenn wenigstens Vor- und Zuname bekannt sind. Schwierig wirds wohl nur insofern werden, als Daten aus der Zeit in irgendwelchen Archiven schlummern werden.

    Hast du denn schon mal in den Grundakten zu dem dazugehörigen Grundstück geblättert bzw. das der Stadt vorgeschlagen zu Recherchezwecken? Evtl. gibts darin noch einen Anhaltspunkt zum Geburtsdatum oder irgendwelchen Anverwandten?

    Ich bin allerdings der Ansicht, wenn die Stadt vorträgt, wann die Straße gebaut wurde, dass sich keiner mehr gemeldet hat, und dass die Adresse und der Verbleib des Eigentümers einfach nicht zu ermitteln sind, würde ich von der Verschollenheit ausgehen. Zumal wenn die "Verschollenheit" in die Zeit um den zweiten Weltkrieg fällt und seitdem der Eigentümer nicht mehr aufgetaucht ist. So war das in meinem Fall damals auch.

  • Hallo vielleicht könnte Ihr mir helfen, sitze grad schon seit ner Stunde an einer Akte und komm nicht weiter.
    Kurz zum Sachverhalt:
    A beantragt das Aufgebot den Eigentümer C auszuschließen. Von der Antragstellerin ausgeführt wird, dass C der Vater von B war, B war Mutter der A. Ein Erbschein liegt nur bzgl. der Erbfolge nach B vor (Alleinerbin ist A).
    B, also die Tochter von C ist 1912 geboren.
    A kann nun keinerlei Unterlagen, nicht mal eine Sterbeurkunde von C hier vorlegen; Geburtstdatum, Sterbedatum, letzter Wohnort von C sind ebenfalls nicht bekannt. A hat bereits versucht Urkunden zu beschaffen (war auch im Staatsarchiv...), jedoch ohne Erfolg.

    Würdet Ihr das Aufgebotsverfahren durchführen?
    Ist noch eine eidesstattliche Versicherung von A einzuholen? Eigentlich ist ja alles was sie glaubhaft machen kann, bereits glaubhaft gemacht.

    Vielen Dank schonmal!

  • Achso sorry :oops:
    Der Antragstellervertreter führt in seinem Antrag lediglich aus: "Das betroffene Grundstück wurde nach dem Tod des C nie auf B übertragen. Dieser Umstand fiel erst auf, als B selbst verstarb und in der Folge die Nachlassregulierung in die Wege geleitet wurde."
    Bei dem Grundstück handelt es sich lediglich um eine Wiese.

    Dazu muss mann noch sagen, dass das Grundstück hier im Norden liegt, A und B jedoch in einem südlichen Bundesland leben/gelebt haben. Eigenbesitz kann da ja eigentlich nicht angenommen werden?!

    Irgendwie komisch... :gruebel:

    Naja ich werde den Antragstellervertreter erstmal anschreiben und ihn um Nachweis des Eigenbesitzes bitten.

  • Das Problem wird hier sein, den Eigenbesitz nachzuweisen. Da es sich um eine Landwirtschaftsfläche handelt, reicht es für den Eigenbesitz aus, wenn nachgewiesen wird, wer die letzten 30 Jahre die Pachtverträge unterschrieben und wer die Grundsteuer gezahlt hat. Kann das nicht nachgewiesen werden, gibt es kein Aufgebot.

  • Das Problem wird hier sein, den Eigenbesitz nachzuweisen. Da es sich um eine Landwirtschaftsfläche handelt, reicht es für den Eigenbesitz aus, wenn nachgewiesen wird, wer die letzten 30 Jahre die Pachtverträge unterschrieben und wer die Grundsteuer gezahlt hat. Kann das nicht nachgewiesen werden, gibt es kein Aufgebot.

    Die Steuerbescheide werden amtlich offenbar nur 10 Jahre lang aufbewahrt. Wer demnach als Eigenbesitzer die Bescheide nicht selbst 30 Jahre lang sammelt, wird bei der Glaubhaftmachung ein Problem bekommen, oder?

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