wie streng ist der Vordruckzwang?

  • Hallo,
    ich habe hier einen Antrag auf Erlass eines Teil-Vollstreckungsbescheids beim AG als Widerspruchsgericht. Aufgrund der Tatsache, dass nur wegen eines Teils der Vollstreckungsbescheid ergeht, wurde für das Feld in dem angegeben werden soll wegen welcher Ansprüche der Vollstreckungsbescheid ergehen soll nur geschrieben "siehe Anlage", weil das zu viel Text für zu wenig Platz ist und eine Anlage beigefügt. Kann ich nun die Anlage nehmen und fest mit dem Vordruck verbinden und den Vollstreckungsbescheid so erlassen?

  • Der in § 703 ZPO normierte Vordruckzwang richtet sich an die Parteien der Verfahren. Wird der "richtige" VB-Vordruck eingereicht und durch eine Anlage ergänzt, so stellt dies für mich keinen Zurückweisungsgrund o.ä. dar. Die von Dir vorgeschlagene Verbindung ist jedoch erforderlich.

  • Verstehe ich das richtig? Es wurde ein MB beantragt, dagegen wurde teilweise Widerspruch eingelegt und jetzt wird ein VB über den Rest beantragt?
    Dann brauchen keine weiteren Angaben über die zu titulieren Forderung gemacht werden. Es reicht der einfach VB-Vordruck ausgefüllt ans Mahngericht.
    (Wir sind doch im automatisierten Verfahren, oder:oops:)

  • Ich sitze beim Prozessgericht und soll nun den Rest, über den der Widerspruch eingelegt, aber zurückgewiesen worden ist, durch VB titulieren. Werde die Anlage jetzt fest verbinden und den Teil-VB erlassen.

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