Über die jeweilige Höhe der Renten wird leider keine Angabe gemacht.
Dann frag ich jetzt beim Gläubiger noch die Höhe der jeweiligen Rente an und geh dann in Anlehnung an § 850e Nr. 2 ZPO der Höhe nach vor.
Ich weiß schon, was der Gläubiger will, ist erst mal zweitrangig. Ich war mir nur unsicher, ob er jetzt Blödsinn beantragt oder ob das tatsächlich so passen könnte.
Eigentlich gibt es für die Zusammenrechnung mehrerer Renten keine Regelung wie die in § 850e Nr. 2 ZPO, dass der unpfändbare Grundbetrag dem AE zu entnehmen ist, das die wesentliche Grundlage der Lebenshaltung des Schuldners bildet.
Bei der Zusammenrechnung von AE und Sozialgeldleistungen ist der unpfändbare Grundbetrag in erster Linie den Sozialgeldleistungen zu entnehmen. Aber das haben wir hier nicht, also ist das ohne Bedeutung.
Man kann es bei der Zusammenrechnung mehrerer Sozialgeldleistungen analog Abs. 2 machen, aber auch das ist meiner Meinung nach nicht das Gleiche wie beim AE, weil dort eines der Einkommen mehr oder weniger "unsicher" ist. Aber die Renten ist wohl immer alle gleich sicher (Danke Nobby!).
Mich wundert nur, dass es eine Altersrente und eine Erwerbsminderungsrente geben soll, ist das überhaupt möglich? Vielleicht ist das ja auch eine Besonderheit bei der landwirtschaftlichen Rente