Renten + Zusammenrechnung

  • Über die jeweilige Höhe der Renten wird leider keine Angabe gemacht.

    Dann frag ich jetzt beim Gläubiger noch die Höhe der jeweiligen Rente an und geh dann in Anlehnung an § 850e Nr. 2 ZPO der Höhe nach vor.

    Ich weiß schon, was der Gläubiger will, ist erst mal zweitrangig. Ich war mir nur unsicher, ob er jetzt Blödsinn beantragt oder ob das tatsächlich so passen könnte. ;)

    Eigentlich gibt es für die Zusammenrechnung mehrerer Renten keine Regelung wie die in § 850e Nr. 2 ZPO, dass der unpfändbare Grundbetrag dem AE zu entnehmen ist, das die wesentliche Grundlage der Lebenshaltung des Schuldners bildet.

    Bei der Zusammenrechnung von AE und Sozialgeldleistungen ist der unpfändbare Grundbetrag in erster Linie den Sozialgeldleistungen zu entnehmen. Aber das haben wir hier nicht, also ist das ohne Bedeutung.

    Man kann es bei der Zusammenrechnung mehrerer Sozialgeldleistungen analog Abs. 2 machen, aber auch das ist meiner Meinung nach nicht das Gleiche wie beim AE, weil dort eines der Einkommen mehr oder weniger "unsicher" ist. Aber die Renten ist wohl immer alle gleich sicher (Danke Nobby!).

    Mich wundert nur, dass es eine Altersrente und eine Erwerbsminderungsrente geben soll, ist das überhaupt möglich? Vielleicht ist das ja auch eine Besonderheit bei der landwirtschaftlichen Rente:gruebel:


  • Die mehreren Renten bei derselben Drittschuldnerin müsste diese bereits selbst zusammengerechnet berücksichtigen ohne dass einer Zusammenrechnungsanordnung des VG bedarf, dann sieht das eher so aus:

    Gepfändet werden
    a) Witwenrente und Altersrente bei der DRV
    b) Erwerbsminderungsrente bei der SVLFG

    zusammengerechnet per e2a-Anordnung analog werden a) und b) und der unpfändbare Betrag ist in erster Linie den Ansprüchen des Schuldners gegen die Drittschuldnerin zu a) zu entnehmen.

  • Der Gläubiger hat nunmehr geantwortet und darin auch eher beiläufig mitgeteilt, dass die DRV die beiden Renten ja sowieso schon zusammenrechnet.

    Des Weiteren teilt er mit, dass die Altersrente bei der DRV das wesentliche Einkommen des Schuldners bildet, und dass somit aus diesem Einkommen der pfändbare Betrag zu entnehmen ist.
    Ähm...nein! So ganz durchstiegen hat der Gläubiger das ja wohl auch nicht. :daemlich

    Jetzt soll er mir noch einmal entsprechend korrigierte Seiten einreichen und dann hau ich die Akte weg.

    Danke euch!! :blumen:

  • Ich setzte mal mit einer ähnlichen Fragestellung fort.

    Der Schuldner wechselt während des Insolvenzverfahrens des Öfteren seinen (geringfügigen) Arbeitgeber. Das Gericht hopselt mit den Zusammenrechnungsbeschlüssen (DS 1 + DS 2 + variabler DS 3)hinterher. Jetzt fällt DS 3 dauerhaft weg - gilt einer der früheren Zusammenrechnungsbeschlüsse noch, die DS 1 + DS 2 zur Zusammenrechnung verpflichten oder muss da was neues her?

    Vielleicht denke ich auch gerade zu pingelig....

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Ich setzte mal mit einer ähnlichen Fragestellung fort.

    Der Schuldner wechselt während des Insolvenzverfahrens des Öfteren seinen (geringfügigen) Arbeitgeber. Das Gericht hopselt mit den Zusammenrechnungsbeschlüssen (DS 1 + DS 2 + variabler DS 3)hinterher. Jetzt fällt DS 3 dauerhaft weg - gilt einer der früheren Zusammenrechnungsbeschlüsse noch, die DS 1 + DS 2 zur Zusammenrechnung verpflichten oder muss da was neues her?

    Vielleicht denke ich auch gerade zu pingelig....

    Es kommt wohl auch darauf an, aus welchem Einkommen in erster Linie die unpfänbaren Teile zu entnehmen sind oder waren und darauf, ob eines der Einkommen oder beide SGB Renten sind. Evtl. handelt es sich ja auch um eine Rente nach SGB und eine Betriebsrente oder was auch immer möglich ist.

    Grundsätzlich gilt der letzte Beschluss natürlich mal weiter.

  • Danke für die raschen & hilfreichen Antworten.
    Es verbleibt immer dabei, dass die "Sozialrente" den Sockel darstellt und andere (Versorgungs)bezüge abgeführt werden.

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  • Hallo, liebe Mitstreiter*innen,
    Ich habe hier folgenden Sachverhalt:

    a) PfÜB 1: Pfändu
    ng Alters-/EU-Rente bei DRV Bund
    b) PfÜB 2: Pfändung Betriebsrente bei VBL

    c) Beschluss gemäß 850e Nr. 2, dass die beiden Renten zusammenzurechnen sind, unpfändbarer Grundbetrag ist den Leistungen der DRV zu entnehmen

    d) PfÜB 3: Pfändung Hinterbliebenenrente bei DRV

    Jetzt folgt ein Antrag auf Anordnung der Zusammenrechnung der mit PfÜB 1 und PfÜB 3 gepfändeten Ansprüche und VBL.

    Normalerweise müsste doch die DRV hier ohnehin die Leistungen aus der Alters- und Hinterbliebenenrente zusammenrechnen, auch wenn diese in unterschiedlichen Beschlüssen gepfändet wurden, oder? Und die Zusammenrechnung mit der VBL ist ja bereits angeordnet ... ist hier überhaupt noch ein Beschluss von mir erforderlich??

    Vielen Dank für eure Hilfe!

    Viele Grüße

    Das Kruemelchen

  • Kann man so generell nicht sagen, Frog.
    Sollte die Hibli-Renten nämlich nicht bei der DRV Bund sondern einer anderen Stelle geführt werden, bedarf es des weiteren Beschlusses. Insofern wäre der Sachverhalt aufklärungswürdig.

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  • Kann man so generell nicht sagen, Frog.
    Sollte die Hibli-Renten nämlich nicht bei der DRV Bund sondern einer anderen Stelle geführt werden, bedarf es des weiteren Beschlusses. Insofern wäre der Sachverhalt aufklärungswürdig.

    Ich war natürlich davon ausgegangen, dass auch die Hibli-Rente bei der DRV Bund geführt wird. Ansonsten bedarf es eines Zusammenrechnungsbeschlusses, das ist klar.

  • Entschuldigung, das hatte ich vergessen, hinzuschreiben. Auch die Hinterbliebenenrente wurde bei der DRV Bund gepfändet, nur in einem anderen PfÜB und etwa zwei Jahre später.

    Ok, ich werde die Gläubigerin noch mal anschreiben. Vielen Dank

    LG

    Das Kruemelchen

  • Ich steuere mal eine (für mich) neue Konstellation zu.

    Gläubiger erwirkt Ende April Beschluss zur Pfändung und Zusammenrechnung von gesetzlicher und betrieblicher Rente. Unpfändbarer Betrag ist aus der gesetzlichen Rente zu entnehmen.

    Jetzt teilt der Gläubiger formlos mit, dass er im Mai auch die gesetzliche Hitnerbliebenenrente gepfändet hat und der dortige Beschluss die Zusammenrechnung aller 3 Leistungen - ohne Nennung eine Abführungspflicht - ausspricht.

    Ist das als Betriebsrenten-DS für mich so bindend? Zöller/MüKo schweigen sich aus; klar ist aber, das ein nachträglicher Zusammenrechnungsbeschluss zuzustellen wäre. Soll das in der Konstellation wirklich anders sein?

    Vielen Dank fürs Mithirnen.

    Ergänzung: Hier wurde das bereits ablehnend behandelt, aber das ist auch wieder 5 Jahre her.

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  • Es ist ja ein nachträglicher Zusammenrechnungsbeschluss mit einer neuen Leistung. Mithin muss dieser m.E. allen Drittschuldnern zugestellt werden.

    Der Gläubiger kann ja viel erzählen, was das Vollstreckungsgericht angeblich angeordnet haben soll.

  • Eine Abschrift des neuen Pfänders hat er mitgeschickt.

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  • Heidiho.

    Wie verhält es es bei einer Zusammenrechnung (3 Leistungen), wenn der abführungspflichtige DS dauerhaft eine falsche Berechnung zu Grunde legt und auf zu niedriege (im Vgl. zu § 850c ZPO) Pfändungsbeträge kommt. Ist dann der nachrangige DS in der Pflicht oder ist das ein Gläubigerproblem und der muss sich kümmern?

    Horrido.

    Dies ist ein guter Tag um zu sterben. Folgt mir.

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