1. Verschiedene Alters- und Hinterbliebenenrenten können wohl auf Antrag zusammengerechnet werden. § 850 e Nr. 2 a ZPO spricht aber nur von Arbeitseinkommen, die mit Renten zusammengerechnet werden können. Welche Rechtsgrundlage nenne ich, wenn nur Renten vorhanden sind?
2. Der unpfändbare Grundbetrag ist dann aus der höchsten Rente zu entnehmen. Stimmt das?