Renten + Zusammenrechnung

  • 1. Verschiedene Alters- und Hinterbliebenenrenten können wohl auf Antrag zusammengerechnet werden. § 850 e Nr. 2 a ZPO spricht aber nur von Arbeitseinkommen, die mit Renten zusammengerechnet werden können. Welche Rechtsgrundlage nenne ich, wenn nur Renten vorhanden sind?

    2. Der unpfändbare Grundbetrag ist dann aus der höchsten Rente zu entnehmen. Stimmt das?

  • Zu Frage 1:

    Handelt es sich um gesetzliche Renten einer Rentenanstalt? Dann braucht es keinen Zusammenrechnugnsbeschluss, weil § 850 e Nr. 2, 2a ZPO von verschiedenen Drittschuldnern ausgeht; ansonsten würde ich § 850 e Nr. 2 a ZPO entsprechend zitieren, eine andere Grundlage ist mir nicht bekannt. Ich habe schon mehrere Zusammenrechnungen von nur Renten bzw. gesetzlichen und Betriebs-Renten gemacht, Probleme habe ich dabei bezüglich der Grundlage keine gesehen.

    Zu Frage 2:
    Ja, denn die höchste Rente dürfte wohl das Einkommen darstellen, welches die wesentliche Erwerbsgrundlage darstellt und sämtliche (gesetzliche) Renten gleich sicher sind und sicherer als Betriebs- oder Privatrenten.

  • Zu Frage 1:

    Handelt es sich um gesetzliche Renten einer Rentenanstalt? Dann braucht es keinen Zusammenrechnugnsbeschluss, weil § 850 e Nr. 2, 2a ZPO von verschiedenen Drittschuldnern ausgeht; ansonsten würde ich § 850 e Nr. 2 a ZPO entsprechend zitieren, eine andere Grundlage ist mir nicht bekannt. Ich habe schon mehrere Zusammenrechnungen von nur Renten bzw. gesetzlichen und Betriebs-Renten gemacht, Probleme habe ich dabei bezüglich der Grundlage keine gesehen.

    Zu Frage 2:
    Ja, denn die höchste Rente dürfte wohl das Einkommen darstellen, welches die wesentliche Erwerbsgrundlage darstellt und sämtliche (gesetzliche) Renten gleich sicher sind und sicherer als Betriebs- oder Privatrenten.



    Nach meiner Kenntnis handhabt die DRV das aber auch sehr kleinlich. Man sollte also auch darauf achten, dass alle Rentenansprüche gepfändet sind.

    Pfändung der Altersrente erfasst so nicht auch die Witwenrente.

  • Zu Frage 1:

    Handelt es sich um gesetzliche Renten einer Rentenanstalt? Dann braucht es keinen Zusammenrechnugnsbeschluss, weil § 850 e Nr. 2, 2a ZPO von verschiedenen Drittschuldnern ausgeht; ansonsten würde ich § 850 e Nr. 2 a ZPO entsprechend zitieren, eine andere Grundlage ist mir nicht bekannt. Ich habe schon mehrere Zusammenrechnungen von nur Renten bzw. gesetzlichen und Betriebs-Renten gemacht, Probleme habe ich dabei bezüglich der Grundlage keine gesehen.

    Ich hab die gesetzliche Rente zusammen mit 2 betrieblichen Renten gepfändet und zusammenrechnen lassen "wollen".

    Jetzt erhalte ich von der Rechtspflegerin als Antwort, dass "eine Zusammenrechnung nicht erfolgen kann, da Zusammenrechnungen nur hinsichtlich von Arbeitseinkommen, Lohnersatzleistungen und Sozialeinkünften möglich sind".

    Ich bin grad etwas sprachlos, weil ich davon ausging, dass es völlig unproblematisch ist...? Was für andere "Einkommen" außer Altersrente haben denn Rentner? Hab ich was übersehen? (ich geh mal den Zöller befragen...)

  • Zu Frage 1:

    Handelt es sich um gesetzliche Renten einer Rentenanstalt? Dann braucht es keinen Zusammenrechnugnsbeschluss, weil § 850 e Nr. 2, 2a ZPO von verschiedenen Drittschuldnern ausgeht; ansonsten würde ich § 850 e Nr. 2 a ZPO entsprechend zitieren, eine andere Grundlage ist mir nicht bekannt. Ich habe schon mehrere Zusammenrechnungen von nur Renten bzw. gesetzlichen und Betriebs-Renten gemacht, Probleme habe ich dabei bezüglich der Grundlage keine gesehen.

    Ich hab die gesetzliche Rente zusammen mit 2 betrieblichen Renten gepfändet und zusammenrechnen lassen "wollen".

    Jetzt erhalte ich von der Rechtspflegerin als Antwort, dass "eine Zusammenrechnung nicht erfolgen kann, da Zusammenrechnungen nur hinsichtlich von Arbeitseinkommen, Lohnersatzleistungen und Sozialeinkünften möglich sind".

    Ich bin grad etwas sprachlos, weil ich davon ausging, dass es völlig unproblematisch ist...? Was für andere "Einkommen" außer Altersrente haben denn Rentner? Hab ich was übersehen? (ich geh mal den Zöller befragen...)

    Dann frag sie doch mal nach welcher Rechtsvorschrift Renten gezahlt werden.

    Mit hatte mal ein Rechtspfleger gesagt, dass er sich noch nie Gedanken darüber gemacht hätte, dass Renten Sozialleistungen sind, nachdem ich im den § 850e Nr. 2a ZPO zitiert habe.

  • RdNr. 22 zu § 850e im Zöller, 26. Auflage.

    Dürfte sich in der aktuellen Auflage höchstens die Randnummer geändert haben.

  • Mir liegt ein Antrag auf Zusammenrechnung mehrerer Renten vor:

    a) Witwenrente (als Betriebsrente) - ist das höchste Einkommen (1.000 Euro)
    b) eigene Rente von der DRV Bund (400 Euro)
    c) große Witwenrente von der DRV Mitteldeutschland (100 Euro)

    Welcher Rente ist der unpfändbare Grundbetrag zu entnehmen. Der Rente von der DRV Bund gem. § 850e Nr. 2a ZPO?

  • Regelmäßig wird die Rente, die das Haupteinkommen darstellt, unpfändbar / teilweise unpfändbar. Wäre hier m.E. die Witwenrente.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    Nachtrag: Man kann es natürlich strikt nach § 850e Nr. 2a lösen. Führt dann dazu, dass zunächst die eigene Rente DRV Bund pfändungsfrei wird, dann die große Witwenrente von der DRV Mitteldeutschland und dann immer noch ein Teilbetrag der Betriebsrente. Man kann es auch übertreiben mit dem Schutz der Sozialkassen vor dem Aufwand von Pfändungsbearbeitung - aber das ist nur meine persönliche Meinung.

    Einmal editiert, zuletzt von AndreasH (27. Februar 2016 um 02:01) aus folgendem Grund: Nachtrag

  • Regelmäßig wird die Rente, die das Haupteinkommen darstellt, unpfändbar / teilweise unpfändbar. Wäre hier m.E. die Witwenrente.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    Nachtrag: Man kann es natürlich strikt nach § 850e Nr. 2a lösen. Führt dann dazu, dass zunächst die eigene Rente DRV Bund pfändungsfrei wird, dann die große Witwenrente von der DRV Mitteldeutschland und dann immer noch ein Teilbetrag der Betriebsrente. Man kann es auch übertreiben mit dem Schutz der Sozialkassen vor dem Aufwand von Pfändungsbearbeitung - aber das ist nur meine persönliche Meinung.

    Da die Betriebsrente wohl keine SGB Leistung ist, wird sich die DRV wohl gegen eine solche Anordnung zur Wehr setzen und Erinnerung einlegen. Wegen Verstoß gegen § 850e Nr. 2a ZPO dürfte die dann auch Erfolg haben.

  • Ich greife das Thema noch einmal auf und habe folgenden Sachverhalt:

    Der Schuldner erhält gemäß der Angaben im Antrag auf Erlass eines PfÜBs eine Rente sowie Arbeitslosengeld. Nun möchte die Gläubigerin, dass beides zusammengerechnet wird.

    Wäre es in diesem Fall dann so, dass der unpfändbare Betrag in erster Linie der Rente zu entnehmen ist, da die das sichere Einkommen von beiden darstellt? Arbeitslosengeld bekommt man ja nicht unbegrenzte Zeit.

    Würdet Ihr in einem solchen Fall die Höhe der einzelnen Einkommen bei dem Gläubiger erfragen?

    Normalerweise geben die Gläubiger auch im Antrag auf Erlass des PfüBs (wenn 2 Arbeitseinkommen zusammenrechnet werden sollen) an, welchem Einkommen der unpfändbare Grundbetrag zu entnehmen ist. Mein Fall (2 Sozialleistungen) sieht der Vordruck ja gar nicht vor und darum frage ich mich, ob ich beim Gläubiger um Mitteilung bitten soll, welchem Einkommen der unpfändbare Betrag zu entnehmen ist?

    Meine Frage ist nun also, ob ich den PfÜB so schon erlassen kann, da man sagt, dass die Rente das sichere Einkommen darstellt oder benötige ich diesbezüglich noch mehr Angaben von der Gläubigerin?

    Vielen Dank schon einmal im Voraus.

  • Das Gesetz sieht bei der Zusammenrechnung mehrerer Sozialgeldleistungen keine zwingende Regelung wie bei AE und Sozialgeldleistungen vor und deswegen kann das Gericht selbst (nach den Umständen des Einzelfalles) entscheiden.

    Bei dieser Konstellation könnte es sich um eine Witwenrente handeln, die auf jeden Fall "sicherer" ist als das ALG, weil es nicht ausgeschlossen ist, dass der Schuldner wieder Arbeit findet. Dann wäre es ohnehin ein Fall von § 850e Nr. 2a ZPO.

    Was würde dagegen sprechen, den unpfändbaren Grundbetrag (und auch die evtl. unpfändbaren Mehrbeträge) der Rente zu entnehmen?

    Was würde sich ändern, wenn Du die Höhe der Einkommen kennen würdest?

  • Es würde sich nichts ändern, wenn ich die Höhe der Einkommen wüsste.

    Ich war mir halt nur unsicher, ob ich jetzt den PfÜB einfach so erlassen kann, da ich sage, dass die Rente das sichere Einkommen von beiden ist, oder ob ich erst noch weitere Ermittlungen tätigen muss.

    Werde nun also den PfÜB erlassen und sagen, dass der unpfändbare Betrag in erster Linie der Rente zu entnehmen ist.

  • Ich muss mich hier mal dranhängen:

    Es sollen die folgenden im Pfüb gepfändeten Renten zusammengerechnet werden:

    a) Witwenrente bei der DRV
    b) Altersrente ebenfalls bei der DRV
    c) Erwerbsminderungsrente bei der SVLFG

    Der Gläubiger beantragt, den pfändbaren Betrag der Altersrente bei der DRV zu entnehmen.

    Je länger ich darüber nachdenke, desto weniger weiß ich, was ich im Pfüb bestimmen soll.
    Umgekehrt bedeutet der Antrag des Gläubigers dann ja, dass ich bestimmen soll, dass die unpfändbaren Beträge zunächst der Witwenrente und der Erwerbsminderungsrente (welche Reihenfolge?) zu entnehmen sind.

    Dann müsste ich anordnen, dass die unpfändbaren Beträge in folgender Reihenfolge zu entnehmen sind:

    1. Witwenrente
    2. Erwerbsminderungsrente
    3. Altersrente

    Oder sehe ich das völlig falsch? Für euer Feedback wäre ich unfassbar dankbar, denn ich stehe (sitze) wieder mal auf dem Schlauch.

  • Was der Gläubiger will, ist erst einmal zweitrangig.

    Weißt du denn welches Rente bei der DRV am höchsten ist?

    Schätze die Altersrente, dann wäre es folgende Reihenfolge:

    1. Altersrente
    2. Witwenrente
    3. Erwerbsminderungsrente

  • Über die jeweilige Höhe der Renten wird leider keine Angabe gemacht.

    Dann frag ich jetzt beim Gläubiger noch die Höhe der jeweiligen Rente an und geh dann in Anlehnung an § 850e Nr. 2 ZPO der Höhe nach vor.

    Ich weiß schon, was der Gläubiger will, ist erst mal zweitrangig. Ich war mir nur unsicher, ob er jetzt Blödsinn beantragt oder ob das tatsächlich so passen könnte. ;)

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