Kosten nach Rücknahme Einspruch gegen VB

  • Irgendwie hakt es bei mir und ich muss mal blöd nachfragen, es sei denn, es macht jetzt Klick beim Formulieren der Frage.

    Also im VB sind festgesetzt (in Kurzform)

    Gegenstandswert 1.428,00 €.

    Gerichtskosten: 32,50 €
    Gebühr 3305 105,00 €
    Gebühr 3308 52,50 €
    Auslagen 20,00 € = 210,00 €

    Die Gerichtskostenrechnung ist über 65,00 € ergangen, der Kläger hatte an Vorschuss 195,00 (einmal 32,50 für Mahnbescheid und einmal 165,50 € für Klageverfahren) gezahlt, so dass 130,00 € erstattet worden sind.

    Der Kostenfestsetzungsantrag lautet nun:

    1,3 Verfahrensgebühr = 136,50 €
    Anrechnung 1,= VG ./. 105,00 €
    Auslagen 20,00 €
    Zwischensumme 51,50 €
    Gerichtskosten 165,00 €
    Endsumme 214,00 €

    Die Gerichtskosten kann ich ja nur mit 65,00 € wie entstanden anrechnen, dann bleiben nur noch 116,50 €

    :gruebel::gruebel: Dann gibt es doch gar nichts mehr festzusetzen, da doch 210,00 € im Mahnbescheid schon tituliert sind?
    Aber irgendwas stimmt doch nicht, was ist mit den restlichen Gerichtskosten, die würden dann doch einfach so "verschwinden"?
    Also bei mir hat es immer noch nicht Klick gemacht. Wo habe ich den Denkfehler?

  • aus meiner Sicht sind noch festsetzungsfähig:
    1,3 VG abzgl 1,0 VG = 31,50 EUR
    20 EUR Pauschale (für das Mahnverfahren und das Hauptsacheverfahren entsteht jeweils eine)
    zzgl ggf MWst
    32,50 EUR Gerichtskosten (65,00 EUR insgesamt, 32,50 EUR im VB enthalten).

  • Bei den außergerichtlichen Kosten kenne ich mich leider nicht aus, aber an Gerichtskosten müssen auf jeden Fall 32,50 € vom Beklagten an den Kläger festgesetzt werden.
    ---> 65,00 € sind gem. KV 1211 GKG entstanden und 32,50 € bereits im VB tituliert.

  • aus meiner Sicht sind noch festsetzungsfähig:
    1,3 VG abzgl 1,0 VG = 31,50 EUR
    20 EUR Pauschale (für das Mahnverfahren und das Hauptsacheverfahren entsteht jeweils eine)
    zzgl ggf MWst
    32,50 EUR Gerichtskosten (65,00 EUR insgesamt, 32,50 EUR im VB enthalten).



    :meinung:

  • Ja schön wenn man mal darüber reden oder wie hier schreiben kann. Einfach "minus" ist nicht, man muss das was noch nicht im VB tituliert ist, rauspückern. Ja klar, eigentlich logisch :oops:. Danke für Eure Antworten.

    Nachtrag: und nicht nur logisch, sondern schon immer so gemacht, sorry hatte heute irgendwie einen Knoten im Gehirn

    Einmal editiert, zuletzt von Perdita (1. März 2010 um 15:00)

  • Im Familienrecht gibt es so was selten, deshalb bin ich mir mit den diversen Anrechnungen nicht sicher und bitte um kritische Durchsicht:
    Wir vertreten zwei Mandanten gegen zwei Gegner, gesamtschuldnerische Haftung.
    1. Vorgerichtliche Tätigkeit mit einem höheren Streitwert, bei der Kostenrechnung wird die Gebühr 1008 vergessen geltend zu machen.
    Abrechnung: Ziff. 2300 aus Gesamtstreitwert = + 1,3
    Ziff. 7002 und 7008 zusätzlich
    2. Mahnbescheid aus niedrigerem Streitwert
    Abrechnung: Ziff. 3305, 1008 = + 1,0 + 0,3
    Anrechnung gem. Vorb. 3 Nr. 4 aus niedrigerem Streitwert in Höhe von 0,65 von (1,0 + 0,3),
    also - 0,65
    Ziff. 7002 und 7008 zusätzlich
    Gesamte vorgerichtlicher Tätigkeit wird als Nebenforderung in MB aufgenommen (ohne Erhöhung)
    3. VB
    Abrechnung Ziff. 3308 ohne Erhöhung, ohne Anrechnung
    = + 0,5
    keine Ziff. 7002, weil schon im MB, aber 7008.
    Bis hierhin gesamtschuldnerische Haftung beider Gegner.
    4. Einspruch eines Gegners führt zu gerichtlichem Verfahren, nach mündlicher Verhandlung wird der Einspruch zurückgenommen.
    Abrechnung: Ziff. 3100, 1008 = + 1,3 + 0,3
    anzurechnen gem. Ziff. 3305 = - 1,0
    Ziff. 3104 = + 1,2
    Ziff. 7002, 7008 zusätzlich

    So richtig? Muss ich jetzt bei der letzten Anrechnung auch die 0,3 aus 1008 noch berücksichtigen? Wenn ja, in welcher Höhe?
    Im KFV mache ich nur die Gebühren wie unter 4. gegen den einen Beklagten geltend, weil der Rest in den VB’s tituliert ist, oder muss ich die gesamte Berechnung vorlegen? Weitere Gerichtskosten fallen nicht an, die sind ebenfalls bereits in den VB’s tituliert.
    (Schade, in word war alles schön untereinander formatiert, das macht die Forensoftwäre wohl nicht mit.)

    Es macht mir nichts aus, ein Vorurteil aufzugeben. Ich habe noch genügend andere.
    Fraue machet au Fähler, abber firs richtige Kaos braucha mer scho no d'Menner..

  • Hallo
    Ich bin gerade etwas irritiert.

    Im Vollstreckungsbescheid tituliert sind 59,50 € Gerichtskosten (Nr. 1100 KV GKG Wert 2800 €).
    Es wird wegen eines Teilbetrages Einspruch von dem Beklagten eingelegt. Kläger zahlt für die Kosten des gerichtlichen Verfahrens weitere Kosten in Höhe von 114,50 € ein.
    (Summe vom Kläger gezahlter Gerichtskosten damit insgesamt 174,00 €)

    Einspruch wird nachträglich zurückgenommen, Wert des Verfahrens auf bis zu 500 € festgesetzt.
    Kostenbeamter berechnet Gebühr Nr. 1211 i.V.m. 1210 in Höhe von 38,00 €, nimmt eine Verrechnung der gezahlten GK-Vorschüsse des Klägers auf die Beklagtenschuld vor und erstattet dem Kläger den Restbetrag von 136,00 €.

    Sehe ich das richtig, dass in dem nun beantragten Kostenfestsetzungsverfahren keine Gerichtskosten gegen den Beklagten festgesetzt werden dürfen (wegen Verrechnung von 38,00 €), da in dem Vollstreckungsbescheid schon 59,50 € tituliert worden sind? Ich übersehe hier doch gerade etwas:gruebel:

  • Okay, ich glaube ich habe wirklich etwas übersehen und den Knoten durch das Abfassen des Beitrags selber gelöst. Meines Erachtens hat der Kostenbeamte zu viel erstattet, sodass ich zuwarten werde, ob der KB die Kosten nacherhebt:

    Es hätte meines Erachtens berechnet werden müssen eine
    0,5-fache Gebühr KV 1100 aus einem Wert in Höhe von 2800 € = 59,50 €

    1,0-fache Gebühr KV 1211/1210 aus einem Wert in Höhe von 500 € = 38,00 €
    abzüglich Anrechnung KV 1210 Abs. 1: 0,5-fache Gebühr aus 500 € = 19,00 €

    Summe Gebühren (KV 1100 und 1211/2012) = 78,50 €
    Folge: Erstattung an Kläger nur 95,50 €

    Im Ergebnis hätte sich damit ein Erstattungsanspruch gegen den Beklagten ergeben in Höhe von 78,50 €, wovon bereits 59,50 € tituliert sind.

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