Todeserklärungsantrag

  • Hallo,

    ich habe einen Antrag von einem Rechtsanwalt zur Durchführung eines Todeserklärungsverfahrens. Nur leider sind diesem Antrag keinerlei Unterlagen beigefügt. Der Rechtsanwalt trägt lediglich vor, dass die für Tod zu erklärende Person im 2. Weltkrieg verstorben sei (keine Angabe zu wo und wann).
    Da ich die Sachen jetzt ganz neu bearbeite und mir nur ein paar alte Vorstücke habe, kann nicht nicht so ganz herausfinden, was dem Antrag alles beigefügt werden muss.

    Nachdem ich ein wenig durch das Forum und durch die Vorstücke gestöbert habe, würde ich dazu kommen, dass mir noch folgende Unterlagen einzureichen sind:
    a) Geburtsurkunde
    b) Unterlagen zur Glaubhaftmachung der Verschollenheit
    c) Nachweis des letzten Wohnsitzes für die Frage, ob ich überhaupt zuständig bin

    Würdet ihr sonst noch wleche Unterlagen anfordern? Sobald mit diese Dinge vorliegen würde ich sodann die Erstverfügung machen, wie sie schon mehrfach hier um Forum zu finden sind.

    Danke schon mal im Voraus für die Antworten!!!!!!!!!!

  • Das würde ich auch anfordern. Sollte die Person Kriegsteilnehmer gewesen sein, dann noch Nachweis vom Roten Kreuz ,Suchdienst in München und vom Standesamt I in Berlin. Sollte diese Person ledig gewesen sein, so ist die Heiratsurkunde der Eltern vorzulegen. Bei Kriegsteilnehmern , wann der Ast den letzten Kontakt mit diesem hatte. ( z.B.Brief ) Die Angaben müssen dann noch an Eides Statt versichert werden. :)

  • Viele Fragen erledigen sich, wenn man dem Antragsteller das amtliche Formular zuschickt, damit dort alle möglichen Angaben gemacht werden. Der Antragsteller weiß möglicher weise gar nicht welche Daten benötigt werden. Die Frage der Zuständigkeit ist dann auch beantwortet, denn es ist der letzte Aufenthalt anzugeben. Außerdem ist die Mitteilung an das Standesamt I zu machen, da werden diese Angabe auch benötigt.
    Die weiteren Fragen werden durch die routinemäßigen Anfragen bei der WAST und dem Roten Kreuz beantwortet.

  • Guten Morgen Irmi,

    warum die Heiratsurkunde der Eltern?




    Das ergibt sich aus dem amtlichen Formular. Rusu hat recht, wir geben den Ast auch immer das amtliche Formular. :)



    Schön, dass sich das aus dem Formular ergibt. Aus dem Gesetz ist allerdings dazu nichts ersichtlich und erforderlich.

    Es muss lediglich die Identität des Verschollenen dargelegt und die Verschollenheit glaubhaft gemacht werden. Zur Glaubhaftmachung dient letztlich sogar eine EV, wenn keinerlei Unterlagen beigebracht werden können.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Ganz so einfach ist es doch nicht. Um die Verschollenheit begründen zu können, muss man etwas über letzte Nachrichten und deren Ausbleiben vortragen können, um Todesvermutung begründen zu können, muss der Antragsteller die Lebensumstände zum Beginn der Verschollenheit begründen zu können.
    Mit EV alleine versuchen es nicht selten die, die sich eine gute Startposition im Wettlauf um eine Erbschaft sichern wollen. Die stellen aber auch bald fest, dass die Tatsache, dass jemand verschwunden ist, noch lange nicht bedeutet, dass jemand verschollen ist. Die Voraussetzungen sind nur bei Kriegsverschollenheit einfach.

  • Das amtl. Formular gebe ich eigentlich nie heraus, da ich es inzwiscehn für nicht mehr praxistauglich halte. Dort werden in der Tat etliche Angaben gefordert, die nach dem VerschG nicht erforderlich sind. (Warum die Heiratsurkunde der Eltern erforderlich sein soll, leuchtet mir überhaupt nicht ein; selbst wenn die Daten für das Standesamt I in Berlin von Bedeutung sind, kann man die Todeserklärung m.E. nicht von der Vorlage dieser Urkunde abhängig machen). Zur Glaubhaftmachung der Verschollenheit werden Angaben abgefragt, die die Antragsteller oft gar nicht mehr machen können, weil sie schon zur übernächsten Generation gehören, wie militärische Einheit, Feldpost-Nr. letzte Nachricht usw. Ich halte diese Dinge vor dem Hintergrund für überflüssig, dass das Ende des Zweiten Weltkriegs inzwischen fast 65 Jahre her ist. Wer jetzt nicht aus dem Krieg zurückgekehrt ist, wird es auch nicht mehr. Wie rusu schon bemerkte, ergeben sich diese Dinge aus den Nachrichten der WAST.
    Das PC-Programm RASYS, mit dem die Rechtsantragstellen in NRW arbeiten (oder auch nicht), sieht im Todeserkärungsantrag übrigens wesentlich weniger Angaben vor. Aber das nur am Rande, da PC-Programme ebensowenig rechtlich bindend sind wie amtl. Formulare.

  • Das macht niemand davon abhängig. Aber woher sollte der Antragsteller wissen, welche Daten er angeben soll. Bei mir wurde der antrag immer als Hilfe empfunden. Es besteht ja nicht die Pflicht ihn vollständig auszufüllen.

  • Die Angaben, die nicht (mehr bzw. unbedingt) benötigt werden, sind so zahlreich, dass mich - wenn ich Laie wäre - das Formular mehr verwirren als unterstützen würde. Praktisch hat sich mir das Problem aber kaum gestellt, denn die meisten Antragsteller sind persönlich bei mir erschienen, und ich habe den Antrag aufgenommen, zwar anhand des Formulars, aber ich habe selbst bestimmt, was ausgefüllt werden muss und was nicht.

    Das ist ja das Schöne an den exotischen Randgebieten wie Todeserklärungen: Ich kann mich als eine Art freischaffender Künstler verstehen, denn grds. haben alle Beteiligten weniger Ahnung als ich (bis auf den Bundesanzeiger-Verlag), und wenn ich sage: Es muss so und so laufen, dann muss es so und so laufen.

  • Ganz so einfach ist es doch nicht. Um die Verschollenheit begründen zu können, muss man etwas über letzte Nachrichten und deren Ausbleiben vortragen können, um Todesvermutung begründen zu können, muss der Antragsteller die Lebensumstände zum Beginn der Verschollenheit begründen zu können.
    Mit EV alleine versuchen es nicht selten die, die sich eine gute Startposition im Wettlauf um eine Erbschaft sichern wollen. Die stellen aber auch bald fest, dass die Tatsache, dass jemand verschwunden ist, noch lange nicht bedeutet, dass jemand verschollen ist. Die Voraussetzungen sind nur bei Kriegsverschollenheit einfach.




    Was man im Einzelnen sagen muss, das habe ich nicht gesagt. Ich sagte nur, dass die Angaben (auch zur Begründung der Verschollenheit) glaubhaft zu machen sind, das Gesetz dabei aber keinerlei konkrete Anforderungen an beizubringende Urkunden, Auskünfte etc. stellt. Oder lese ich § 16 + § 18 VerschG falsch?

    Ich kenne übrigens nicht wenige Nachlassgerichte, die die Erben auffordern, z.B. einen Onkel des Erblassers für Tod erklären zu lassen, nur weil keiner etwas über dessen Schicksal weiß. Da sage ich dann regelmäßig zu dem Gericht, dass ich dieser ZVV nicht nachkommen kann, weil die Voraussetzungen für ein solches Verfahren nach § 1 VerschG nicht vorliegen.

    In meiner beruflichen Laufbahn habe ich inzwischen schon so viele Personen für Tod erklärt und bin natürlich darüber informiert, dass es insbesondere bei Kriegsverschollenen Soldaten (Stichwort WASt-Auskunft und DRK) nicht so schwierig ist, wie z.B. bei Flüchtlingen, die im 2. WK auf der Ostsee im Eis eingebrochen und einfach "verschwunden" sind.

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  • Hallo TL,

    wenn du schon viele Todeserklärungen gemacht hast: Hattest du auch schon einmal eine Allgem. Verschollenheit nach § 3 VerschG?
    Ich habe einen Antrag einer Ehefrau vorliegen, die ihren jetzt 54 jährigen Ehemann für Tod erklären will, da dieser vor 10 Jahren mit dem Zug nach Holland gefahren ist und nicht mehr wieder erschienen ist und auch keine Nachricht von ihm eingegangen ist. Der Mann war dorgen- und alkoholabhängig und war laut Arzt in einem schlechten körperlichen und psychischen Zustand.Ich beabsichtige den Antrag zurück zu weisen. Mir ist jedoch nicht klar, ob ich das Aufgebot vorher trotzdem erlassen muss. Ich mein ja, da § 19 sagt, dass das Aufgebot zu erlassebn ist, wenn der Antrag zulässig ist und der § 3 sagt, dass die Todeserklärung nach Ablauf von 10 Jahren zulässig ist.
    Wer weiß Rat???

  • Es kann nicht richtig sein, dass man ein Aufgebot erlässt, obwohl man die Voraussetzungen für die Todeserklärung gar nicht als gegeben erachtet. Mit dem Erlass des Aufgebots bringe ich m.E. zum Ausdruck, dass ich eine Todeserklärung beabsichtige, wenn der Versch. sich nicht meldet. Andernfalls weise ich ohne Aufgebot zurück.
    I.ü. ist die Todeserklärung ja nicht allein deshalb schon zulässig, weil zehn Jahre um sind, sondern es muss auch die Verschollenheit gegeben sein. Wenn man diese nicht als gegeben ansieht, hält man den Antrag auch nicht für zulässig.

  • Es kann nicht richtig sein, dass man ein Aufgebot erlässt, obwohl man die Voraussetzungen für die Todeserklärung gar nicht als gegeben erachtet. Mit dem Erlass des Aufgebots bringe ich m.E. zum Ausdruck, dass ich eine Todeserklärung beabsichtige, wenn der Versch. sich nicht meldet. Andernfalls weise ich ohne Aufgebot zurück.
    I.ü. ist die Todeserklärung ja nicht allein deshalb schon zulässig, weil zehn Jahre um sind, sondern es muss auch die Verschollenheit gegeben sein. Wenn man diese nicht als gegeben ansieht, hält man den Antrag auch nicht für zulässig.



    Dem ist nur zuzustimmen. Hier gab es mal ein Verfahren aus dem späten 80er Jahren, wo die Ast.ìn 3mal vergeblich versuchte ihren Ex für tot zu erklären lassen. Die Veraussetzungen nach § 1 VerschG waren nicht gegeben. Der Verscholle hatte 1978 "Republikflucht" begangen. Die Anträge von 89, 93 und 97 wurde abgelehnt. Der Antrag von 07 hatte dann Erfolg. :daumenrau

    How can I sleep with Your voice in my head?

  • Noch eine Frage zur Todeserklärung: :)

    Ich soll hier jemanden für Tod erklären, der im zweiten Weltkrieg Mitglied der Wehrmacht war.

    Das DRK teilte mit, dass er von seinen Schwestern als vermisst gemeldet wurde, jedoch nie gefunden werden konnte und damit als verschollen gilt, jedoch sein Schicksal unaufgeklärt ist. Die Deutsche Dienststelle teilte mir mit, dass er im Oktober 1944 im Lazarett war und sich zu Ostern 1945 zuletzt in Esslingen aufgehalten hat. Eine Vermisstenmeldung der Truppe liegt nicht vor. Reicht mir das als Nachweis der Verschollenheit? Bisher hatte ich immer so "schöne" Fälle wo das DRK mir zwei Seiten über das Kriegsgeschehen an dem Ort dargelegt hat und dann eine gewisse Wahrscheinlichkeit über den Tod mitteilte. :(

  • Grundsätzlich wäre die Verschollenheit ja möglich, der 2.Weltkrieg dauerte ja noch an..... allerdings hatte ich diese Konstellation auch schon mal und ich habe zur Sicherheit alle Rentenversicherungsträger um Auskunft gebeten ( Konto vorhanden ?) und es war ein Konto vorhanden... er ist schlicht nicht mehr nach hause gegangen......

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