Zahlung nach Forderungsübertragung

  • Hallo Fories,

    habe in Vertretung eine K-Akte vor mir liegen mit folgendem Sachverhalt:

    Rechtskräftiger Zuschlag liegt vor.
    Am 18.02.10 Verteilungstermin; es fehlen € 75.000,00.
    Kollegin erstellt Teilungsplan und stellt zutreffend fest, dass "soweit Zahlung nicht erfolgt ist die Ausführung des TP durch Übertragung nach § 118 ZVG erfolgt".

    Am 26.02.10 geht eine Zahlungsanzeige ein wonach der Ersteher jetzt die restl. € 75.000,00 gezahlt hat (er hatte eine falsche BLZ verwendet und deshalb sein Geld zurückerhalten).

    Die Gläubigerin (Bank) möchte jetzt gerne die Kohle anstelle der SichHyp nach § 128 ZVG. Besteht eine Möglichkeit den Beteiligten zu helfen oder müssen die außerhalb des Verfahrens sehen wie sie miteinander klarkommen?

    Danke für hilfreiche Tipps.

    HuBo

  • Theoretisch wäre das Geld an den Ersteher zurückzuzahlen, weil keine Grundlage mehr besteht, nach TP zu verteilen. Mit Einverständnis des Erstehers kann m. E. die Zahlung gem. TP an die Berechtigten erfolgen, so dass diese (hoffentlich) auf die Eintragung der Sicherungshypotheken verzichten. Meistens bestehen sie auch nicht auf den Mehrbetrag aufgrund der Verzinsung. Laut Literatur ist der Verzicht auf Eintragung der Hypotheken in öffentlich beglaubigter Form zu erklären, ich halte dies aber für Verfahrenserklärungen, die schriftlich möglich sind - die Hypotheken sind schließlich noch nicht entstanden.

  • Theoretisch wäre das Geld an den Ersteher zurückzuzahlen, weil keine Grundlage mehr besteht, nach TP zu verteilen. Mit Einverständnis des Erstehers kann m. E. die Zahlung gem. TP an die Berechtigten erfolgen, so dass diese (hoffentlich) auf die Eintragung der Sicherungshypotheken verzichten. Meistens bestehen sie auch nicht auf den Mehrbetrag aufgrund der Verzinsung. Laut Literatur ist der Verzicht auf Eintragung der Hypotheken in öffentlich beglaubigter Form zu erklären, ich halte dies aber für Verfahrenserklärungen, die schriftlich möglich sind - die Hypotheken sind schließlich noch nicht entstanden.



    genauso, wobei man über den letzten Satz sicherlich streiten kann!

  • Bin ich beruhigt, dass viele das auch so machen. Hatte bis jetzt erst einmal das Problem, dass der Ersteher nicht gezahlt hat, aber nach dem Termin noch zahlen wollte. Habe ihn dann auch an die Gläubiger verwiesen und das regeln lassen und nun auch die schriftlichen Verzichtserklärungen. Kann ja danach dann das normale Grundbuchersuchen machen oder?

  • Ja.

    Solche Fälle gibt es immer mal und oft ist der Ersteher nicht mal schuld daran sondern seine Bank.

    In letzter Zeit hat sich das alles etwas gedreht.
    Ich registriere zunehmend Verfahren, bei denen das Meitgebot kurz nach dem Termin mit Rücknahmeverzicht hinterlegt wird.

  • Ja.

    Solche Fälle gibt es immer mal und oft ist der Ersteher nicht mal schuld daran sondern seine Bank.

    In letzter Zeit hat sich das alles etwas gedreht.
    Ich registriere zunehmend Verfahren, bei denen das Meitgebot kurz nach dem Termin mit Rücknahmeverzicht hinterlegt wird.

    Das dürfte die derzeitige Zinssitution verursachen. In den letzten Jahren lag der Zinssatz für Festgeld meist deutlich über 4%, da war es für den Ersteher lukrativer, sein Geld bis zum Verteilungstermin stehen zu lassen und die 4 % zu bezahlen.

    Jetzt gibt es kaum noch 2 %, da hinterlegt man lieber und spart sich damit die 4 %.

    Ersteher sind halt meist sehr genau rechnende Leute. :D

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • ... das kann ich bei meinen Verfahren zum Glück nicht feststellen. Mir ist es lieber das Geld wird so gezahlt, als das ich mich mit unserer Hinterlegungsstelle rumärgere :oops:



  • Ersteher sind halt meist sehr genau rechnende Leute. :D



    In der Tat.

    Manche rechnen so genau, dass Sie um 11,58 € zu sparen 50 km mit dem Auto durch die Gegend gondeln um einen HL-Antrag zu stellen.

    Andere vergessen vor lauter rechnen den HL-Antrag zustellen.:teufel:

  • Mir reicht die Schriftform auch.



    Mir auch.

    Ersteher sind halt meist sehr genau rechnende Leute. :D



    Wenn der Ersteher - wie mir geschehen - innerhalb von 14 Tagen jeden 2. Tag einen Teilbetrag hinterlegt, habe ich die entsprechenden Zinsen ausrechnen dürfen. :mad:

  • Ich würde mich hier gern nochmal einklinken...

    In einem meiner Verfahren hat mich der Ersteher angerufen und gesagt, dass er bis zum 10.03. (verteilungstermin) definitiv kein Geld von der Bank bekommt. nun rief mich gestern die Schwester des Schuldners an, sie würde das Haus gern kaufen... Ich habe sie erstmal an die Gläubigerin verwiesen...
    Hat jemand zufällig einen solchen Fall schon mal gehabt? Und wer müsste an dem zu schließenden Vertrag mitwirken? Alle Beteiligten oder nur diejenigen, die bei Zahlung befriedigt worden wären??

  • Wenn Zuschlag bereits erteilt ist, dann ist das Eigentum auf den Ersteher übergegangen. Schuldners Schwester kann dieses dann nur von ihm erwerben, wenn er überhaupt will. Mit der Verteilung hat das direkt nichts zu tun.
    Sollte so ein Vertrag wirklich geschlossen werden, bezweifele ich, daß das bis 10.03. wasserdicht zu machen sein wird. An Verteilung mit Forderungsübertragung wird wohl kein Weg vorbeiführen.
    Sollte der Kaufpreis allerdings unter dem Meistgebot liegen, werden Ersteher und Schwester zur erfolgreichen Durchführung auch das placet der Zuteilungsberechtigten (=künftige Hypothekengläubiger) benötigen.

    2 Mal editiert, zuletzt von Bang-Johansen (4. März 2010 um 13:05) aus folgendem Grund: s. Zitat in #17

  • Wenn Zuschlag bereits erteilt ist, dann ist das Eigentum auf den Ersteher übergegangen. Schuldners Schwester kann dieses dann nur von ihm erwerben, wenn er überhaupt will. Mit der Verteilung hat das direkt nichts zu tun.
    Sollte so ein Vertrag wirklich geschlossen werden, bezweifele ich, daß das bis 10.03. wasserdicht zu machen sein wird. An Verteilung mit Forderungsübertragung wird wohl kein Weg vorbeiführen.
    Sollte der Kaufpreis allerdings unter dem Meistgebot liegen, werden Ersteher und Schwester zur erfolgreichen Durchführung auch das placet der Zuteilungsberechtigten (=künftigen Hypothekengläubigern) benötigen.


    :daumenrau
    Möglich wäre freilich, dass die Schwester des Schuldners das Bargebot mit Zinsen belegt. Wie sie sich im Gegenzug ihren Eigentumsverschaffungsanspruch sichert, ist ja nicht das Problem des Vollstreckungsgerichts.

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