unzählige Anträge 5 Minuten vor der Versteigerung

  • Ich möchte hier diese Anträge nicht einstellen, damit sie nicht gegen andere Rechtspfleger verwendet werden.

    Gestern dachte ich, ich müsste auch meinen Beitrag zum Bornout-Syndrom schreiben, aber ich habe mich anders entschieden.

    Es waren insgesamt 6 Anträge. Ich gebe hier nur stichpunktartig die Inhalte an. Vielleicht kann durch den Moderator ein geschützter Platz für diese Diskusion eingerichtet werden.

    - schriftliche Einrede der Verjährung nach dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz dahingehend, dass Zinsen, die älter als 3 Jahre sind, verjährt sind. - im Wege einer Vollstreckungserinnerung -

    - Vollstreckungserinnerung wegen mangelnder Einigung - Verstoß gegen das Gesetz zur Begrenzung der mit Finanzinvestitionen verbundenen Risiken (Risikobegrenzungsgesetz) vom 12.08.2008-
    Grundlage für jede Versteigerung ist zunächst ein fruchtloser Einigungsversuch.

    -Vollstreckungserinnerung dahingehend, dass die Terminsbestimmung nicht ordnungsgemäß ausgefertigt wurde

    Die ersten 3 Anträge natürlich mit den Hinweis, der Versteigerungstermin sei aufzuheben.

    Die ersten 3 Anträge fallen wohl auch in die Richterzuständigkeit.

    Weiter hat der Schuldner einen Antrag gemäß § 30 a ZVG, § 765 a ZVG. Darüber muss hier denke ich nicht mehr gesprochen werden.

    - Antrag auf abweichende Versteigerungsbedingungen im Sinne des § 9, 1i.V.m. § 9, 3 UStG. Das Gericht soll verpflichtet sein, Gebote mit Mehrwertsteuer auszubieten.

    Ich habe, wie eingangs gesagt, absichtlich nur Stichpunkte eingestellt und hoffe, auf eine rege Beteiligung.:mad:


    -

  • Den ersten drei Anträge nicht abhelfen, dem Richter vorlegen.
    § 30a ZVG dürfte verfristet sein, zurückweisen.
    § 765a ZPO, kommt darauf an, was geltende gemacht wird, Gläubiger anhören und dann zurückweisen.

    Hatte diese Anträge auch erst kürzlich, wird wohl ne neue Marotte sein.

    Notfalls einen Verkündungstermin für den Zuschlag machen.

    Das mit der MWSt ist mir neu, muss mal gucken, ob ich dazu was finde.




  • Mit Mehrwertsteuer hatte ich vor zig Jahren mal. Das hängt mit dem Finanzamt zusammen, wenn der Ersteher das Grundstück gewerblich nutzen will. Aber bisher hatte ich so was nicht mehr. Die Akte gibt es nicht mehr, schade, dass ich dann nicht weiterhelfen kann . :teufel:

  • Vielleicht muss ich dazu sagen, dass mir nur Kopien der Anträge eingereicht wurden. Den Versteigerungstermin habe ich ganz normal durchgeführt mit dem Hinweis, dass der Schuldner viele Anträge eingereicht hat.

    Ich möchte nur vorbereitet sein, wenn die Anträge ordnungsgemäß unterschrieben eingereicht werden.

  • Zur MWSt auch BGH Rpfleger 2003, 450. Das Meistgebot ist ein Nettobetrag. Wegen der vom BGH in dieser Entscheidung dargestellten Unsicherheiten scheidet nach meiner Ansicht auch eine abweichende Versteigerungsbedingung, die diesen Grundsatz ändern sollte, aus.

    Ergänzung: Gaßner, Rpfleger 1998, 455, hielt unter der früheren Rechtslage abweichende Versteigerungsbedingungen dahingehend, dass an die Stelle der Besteuerung nach Grunderwerbsteuergesetz die Option nach Umsatzsteuergesetz tritt, mit der Folge eines Doppelausgebots für möglich. Seit der am 1. Januar 2002 eingetretenen Rechtsänderung (insbesondere neuer § 9 Abs. 3 UStG) dürfte ein Doppelausgebot nicht mehr erforderlich sein, weil sich eine steuerliche Option nicht auf den an das Gericht zu zahlenden Betrag auswirkt, sondern lediglich auf die eventuelle Steuerpflicht des Erstehers. Ein Ersteher, der als Unternehmer ggf. zu dem steuerpflichtigen Personenkreis gehört, muss bereits bei seiner Bietentscheidung die eventuelle Steuerpflicht berücksichtigen.

  • Danke schon mal für die Beiträge zur Umsatzsteuer.

    Die drei Anträge, die dem Richter vorzulegen sind, hindern mich aber nicht, den Termin durchzuführen oder?

    Haben diese Einfluss auf meine Zuschlagsentscheidung? Anträge nach § 30 a ZVG und § 765 a ZPO entscheide ich mit dem Zuschlag.

    Was, wenn der Richter nicht gleich entscheidet?

  • Das Zeug hatte ich auch vor 3 Wochen.

    Auszug aus meinem Protokoll:



    Den Anwesenden wird bekanntgegeben, dass der Schuldner Herr ...mit diversen
    Schreiben vom 08.02.2009 per Fax folgende Anträge gestellt hat:

    1. "Vollstreckungserinnerung", Bl. 104/105 d.A.
    2. "Vollstreckungserinnerung wegen mangelnder Einigung/Vollstreckungserinnerung wegen Verstoßes
    gegen das Gesetz zur Begrenzung der mit Finanzinvestitionen verbundenen Risiken vom
    12.August 2008", Bl. 106/107 d.A.
    3. 2 "Schutzanträge gem. § 765a ZPO", Bl. 108/109 und 110/111 der Akte
    4. "Option im Sinne des § 9,1 i.V.mit § 9,3 UstG" --> dazu wird später bei der Bekanntgabe der Anmeldungen gesondert eingegangen
    Bezüglich der Anträge zu 1. - 3. wird seitens des Gerichts bekanntgegeben, dass über diese Anträge,
    soweit das Vollstreckungsgericht überhaupt zuständig ist erst nach schriftlicher Anhörung des
    Gläubigers entschieden wird.

    Die Einreichung der Anträge hindert die Durchführung des heutigen Termins nicht. Sollte im heutigen
    Termin ein zuschlagsfähiges Gebot abgegeben werden, wird seitens des Gerichts die Entscheidung
    über den Zuschlag ausgesetzt, bis über die Anträge des Schuldners entschieden wurde.

    .. bei den Anmeldungen:


    ...
    Es wird festgestellt, dass der Antrag des Schuldners rechtzeitig, d.h. vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten gestellt wurde. Es ergeht der gerichtliche Hinweis, dass das Meistbargebot in der Zwangsversteigerung ein Nettobetrag ist. Eine evtl. bestehende Steuerpflicht des Erstehers
    kann nicht auf das Meistbargebot (samt Zinsen) angerechnet werden. Diesbezüglich hat eine Klärung der Beteiligten außerhalb der Versteigerungsverfahren zu erfolgen.
    Eine diesbzgl. Antrag auf Feststellung abweichender Versteigerungsbedingungen ist nicht zulässig.

    Viel Glück falls der Termin nicht schon vorbei ist. Bei mir war keiner im Termin !

  • Wie Stempel.
    Ich würde auf jeden Fall einen Verkündungstermin ansetzen und dann alles auf einmal entscheiden.

    Wir hatten letztes Jahr auch 2-3 solcher Fälle.
    Alle Zuschläge sind rechtskräftig, die Erlöse verteilt.
    Das ganze hat aber immer dazu geführt, dass Interessenten abgeschreckt wurden und im Ergebnis weniger rauskam als zu erwarten war.

    In einem Fall waren es nach vorsichtiger Schätzung ca 35-40.000 €, die letztlich an den Schuldnern hängen blieben.
    Und die Kosten für den/die Ratgeber.

  • Der Termin zur Verkündung einer Entscheidung über den Zuschlag ist für nächsten Freitag angesetzt. Sollten Die Anträge noch ordnungsgemäß gestellt werden, sind diese für meine Zuständigkeit nicht schwierig. Ich würde also Zuschlag erteilen.

    Was muss ich hinsichtlich der ersten 3 Anträge - Richterzuständigkeit - überhaupt beachten? Wie schnell muss der Richter entscheiden? Gibt es da Fristen und Rechtsmittel?

  • - schriftliche Einrede der Verjährung nach dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz dahingehend, dass Zinsen, die älter als 3 Jahre sind, verjährt sind. - im Wege einer Vollstreckungserinnerung -



    Diese Erklärung habe ich als Anmeldung behandelt und im Verteilungstermin als Widerspruch gegen die Zuteilung älterer Zinsen mit den entsprechenden Hilfsverteilungen. :mad:

    Das anschließende Klageverfahren ist dahingehend abgeschlossen worden, dass die älteren Zinsen als verjährt anzusehen waren und die Hilfsverteilung durchgeführt werden mußte. :mad:

  • Da kann ich Dir nicht folgen Uhu. Ich habe heute mal nach Aufsätzen und Entscheidungen gesucht. Die im Grundbuch eingetragene Grundschuld nebst Zinsen und ggf. NL unterliegt nicht der Verjährung.

    § 902 BGB.

    - Müko
    - BGH-Beschluss vom 15.04.1999 XI ZR 90-98
    - Aufsatz der RAe Deter u.a., BKR 2008, 281

    Ist für diese Entscheidung nun der Richter zuständig? Falls ja, muss ich dessen Entscheidung vor Entscheidung meiner Anträge im Rahmen der Zuschlagsentscheidung abwarten.:(

  • Warten musst du nicht unbedingt, sonst kannst du evtl lange warten. Die Entscheidung des richters ist mit der sofortigen Beschwerde angreifbar und die Akte wandert ansl LG.....

    Da die Erinnerung keine Aufschiebende Wirkung hat, liegen keine Zuschlagsversagungsgründe vor, so dass der Zuschlag erteilt werden kann.
    Die Erinnerungen werden im Fall der Zuschlagserteilung prozessual überholt, die Schuldner kann sein Vorbringen aber im Wege der Zuschlagsbeschwerde verfolgen.

  • Ich melde mich ja nicht oft, aber der Sachverhalt interessiert mich schon. Wir hatten hier neulich auch diese Art von Anträgen, gleiche Anzahl, gleiches Vorbringen.
    Ergebnis war, der Zuschlag wurde trotz der leicht verwirrenden Problematik der Mehrwertsteuer (wurde nur bekannt gemacht) in einem gesonderten Verkündungstermin unter Zurückweisung des Vollstreckungsschutzantrags erteilt. Zuvor hat der Richter die Vollstreckungsschutzerinnerung zurückgewiesen.
    Beschwerde kam keine.

  • Heute hat der Schuldner nun die ordnungsgemäß unterschriebenen Anträge eingereicht.

    Er legt auch eine Kopie des Dienstleistungsvertrages mit dem Büro

    XXX edit by Kai; bitte keine Klarnamen

    dabei, wobei er für die Beratung und Anträge ein Honorar von 3.000,00 € zu zahlen hat. Es wird eine wirtschaftliche Beratung in der Zwangsversteigerung vereinbart mit dem Ziel, dass das Eigentum der Immobilie bei den Schuldnern verbleibt. :daumenrun:teufel:

  • Immer wieder erstaunlich, dass Leute so viel Geld zum Fenster rausschmeißen, dass sie für den Umzug viel besser gebrauchen könnten...
    Was ist denn strafrechtlich daran auszusetzen?

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