neuer § 833a ZPO (Aufhebung Kontopfändung)

  • Habe mich mal drangesetzt und einen Beschluss zum § 850l (in der Fassung ab dem 01.01.2012) formuliert.Bin noch am Überlegen, ob mann folgenden Zusatz mit reinsetzt:Diese Anordung tritt außer Kraft solbald das obengenannte Konto nicht mehr als Pfändungsschutzkonto geführt wird.Beschluss gemäß 850 l ab 01.01.2012.doc

    Die Formulierung "ruhend gestellt" halte ich für unglücklich, da die Pfändung ja nicht ruht, sondern nur das Guthaben nicht der Pfändung unterworfen ist. Die Pfändung "lebt" quasi weiter nur das Guthaben ist ausgenommen. Außerdem ist eine Ruhendstellung etwas was die Parteien auf vertraglicher Basis vereinbaren.Ich würde es mit "das das Guthaben nicht der Pfändung unterwofen ist" formulieren

    Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit,

    aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher -Albert Einstein-

  • Formuliere mal vollständig

    o gemäß § 850 l Abs. 1 ZPO wird angeordnet, dass die Pfändung des Guthabens auf dem Pfändungsschutzkonto aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts XY vom DATUM bezüglich des Konto-Nr:....... bei der Drittschuldnerin bis zum DATUM nicht der Pfändung unterworfen ist und an den/die Schuldner/in auszuzahlen ist.

    Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit,

    aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher -Albert Einstein-

  • Ab dem 01.01.2012 wird doch mit dem § 850 l ZPO das Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto von der Pfändung ausgenommen. Wieso ist es erforderlich, auf die Pfändung vom AG XY oder Finanzamt einzugehen? Die Freigabe sollte doch für alle, auch zukünftige Pfändungen gelten.

    Vorschlag:
    o gemäß § 850 l Abs. 1 ZPO wird angeordnet, dass das Guthabens des Konto-Nr:....... bei der Drittschuldnerin bis zum DATUM nicht der Pfändung unterworfen ist und an den/die Schuldner/in auszuzahlen ist.

  • Ab dem 01.01.2012 wird doch mit dem § 850 l ZPO das Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto von der Pfändung ausgenommen. Wieso ist es erforderlich, auf die Pfändung vom AG XY oder Finanzamt einzugehen? Die Freigabe sollte doch für alle, auch zukünftige Pfändungen gelten.

    Vorschlag:
    o gemäß § 850 l Abs. 1 ZPO wird angeordnet, dass das Guthabens des Konto-Nr:....... bei der Drittschuldnerin bis zum DATUM nicht der Pfändung unterworfen ist und an den/die Schuldner/in auszuzahlen ist.

    :daumenrau So ist's fein.

    müsste nur noch das "s" hinter Guthaben ans Ende des Kontos gesetzt werden.

  • Hiedr beantragt ein Schuldner Vollstreckungsschutz nach § 833a II ZPO, hat aber lt. den vorgelegten Unterlagen in den letzten Monaten immer Arbeitseinkommen in pfändbarer Höhe erhalten. Sowas rechtfertigt doch nicht die Anwendung des § 833a II ZPO.


    Was versteht er denn an der Formulierung "ganz überwiegend nur unpfändbare Beträge" nicht?

  • Naja der denkt, weil der überwiegende Teil seines Einkommens unpfändbar ist, gehen überwiegend unpfändbare Einkünfte ein :wechlach::wechlach:

    2 Mal editiert, zuletzt von Der Vollstrecker (11. November 2011 um 10:31)

  • Eben wurde der unten folgende Beschluss hier im Forum gepostet. Mich würde interessieren, wie der Schuldner nach Ansicht des AG Hannover seinen überwiegenden Bezug von unpfändbaren (Sozial-)Leistungen glaubhaft machen sollte.
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    AG Hannover, Beschluss vom 30.11.2011 -705 M 56226/11-

    wird der Antrag des Schuldners nach § 833a Abs. 2 ZPO kostenpflichtig zurückgewiesen.


    Gründe:


    Mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Hannover vom 20. 10. 2011 wurde unter anderem das Konto des Schuldners bei der Drittschuldnerin gepfändet.


    Mit seinem Antrag vom 10. 11. 2011, auf dessen Wortlaut zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, die Aufhebung dieser Pfändung unter Berufung auf § 833a Abs. 2 ZPO.


    Der gemäß § 833a Abs. 2 Nr. 1 ZPO zulässige Antrag ist als unbegründet zurückzuweisen.


    Gemäß § 833 a Abs. 2 Nr. 1 ZPO kann eine Aufhebung der Guthabenpfändung angeordnet werden, wenn der Schuldner nachweist, dass dem Konto in den letzten sechs Monaten vor Antragstellung ganz überwiegend nur unpfändbare Beträge gutgeschrieben wurden und er glaubhaft macht, dass auch innerhalb der nächsten zwölf Monate nur ganz überwiegend nicht pfändbare Beträge zu erwarten sind.


    Der Schuldner hat zwar durch Vorlage der Kontoauszüge der letzten 6 Monate nachgewiesen, dass dem gepfändeten Konto innerhalb dieser Zeit nur (ganz überwiegend) unpfändbare Sozialleistungen gutgeschrieben worden sind. Jedoch ist dies allein für die Anwendung des § 833a Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht ausreichend.


    Der Schuldner hat nämlich nach dieser Vorschrift auch glaubhaft zu machen, dass innerhalb der nächsten 12 Monate nur ganz überwiegend mit dem Eingang unpfändbarer Sozialleistungen zu rechnen ist. Eine derartige Glaubhaftmachung, an die auch strenge Anforderungen zu stellen sind, ist nicht erfolgt.
    Die vorgelegte Fotokopie des SGB II - Bescheides vom 18. 10. 2011 besagt zwar, dass er bis zum 31. 05. 2012 Anspruch auf monatliche Leistungen in Höhe von 740,90 € hat, reicht aber gerade nicht aus, um den strengen Anforderungen des § 833a Abs. 2 ZPO im Hinblick auf die Glaubhaftmachung gerecht zu werden. Es stellt keine überspannten Anforderungen an die erforderliche Glaubhaftmachung dar, wenn der bloße Verweis auf den Bezug von Leistungen nach dem SGB II als nicht ausreichend erachtet wird. Derartige Behauptungen des Schuldners stellen nämlich lediglich eine Vermutung, die in dieser Allgemeinheit nicht schlüssig ist, dar.


    Unter diesen Voraussetzungen kommt auch die Anwendung des § 833a Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht in Frage.


    Die Kostenentscheidung folgt aus § 788 Abs. 1 ZPO. 

  • Mich würde interessieren, wie der Schuldner nach Ansicht des AG Hannover seinen überwiegenden Bezug von unpfändbaren (Sozial-)Leistungen glaubhaft machen sollte.

    Leistung nach dem SGB II (z. B. ALG II) oder SGB III (z. B. ALG I) bedeutet gleichzeitig: Der Schuldner ist grundsätzlich erwerbsfähig. Demnach könnte er (theoretisch) morgen einen Job finden, und wieder pfändbares Einkommen erzielen. Wenn man dies anders sieht, würde man unterstellen, das ein Arbeitslosener nie wieder einzusetzendes Einkommen erzielen wird. Das halte ich für übertrieben und desillusionierend Ich kann die Entscheidung des AG Hannover daher nachvollziehen, auch wenn es natürlich klar ist, dass der oben beschriebene theoretische Fall, in der Praxis nicht stets und ständig auch tatsächlich eintritt.

    § 833a Abs. 2 ZPO spricht auch nicht von "künftig unpfändbaren Sozialleistungen", sondern von "zwölf Monate nur ganz überwiegend nicht pfändbare Beträge zu erwarten sind".

    Anders z. B. wenn Leistungen nach dem SGB XII (Grundsicherung wg. Erbwersunfähigkeit) bezogen werden oder der Schuldner berentet ist und an Eides statt versichert, auch künftig keine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. In dieser Konstellation würde ich eine Aufhebung der Pfändung für möglich halten und habe dies auch schon so entschieden. Die Entscheidung habe ich selbstverständlich von der Rechtskraft abhängig gemacht.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

    3 Mal editiert, zuletzt von Ernst P. (30. November 2011 um 21:48)

  • Mhh, die Sozialleistungen bis zum 31.5.2012 stehen mit dem vorgelegten Bescheid nicht fest. Formal entsteht der Anspruch am Monatsersten neu, wenn un dsoweit die alten Antragsvoraussetzungen noch fortbestehen - ist für die Rückforderungen der Überzahlungen eine Erleichterung und daher soll es wohl kein VA mit Dauerwirkung sein.

    Ich denke, dass der Schuldner vortragen muss/sollte, meine Ausbildung und Erwerbs-Biographie machen Erwerbseinkünfte in nur unpfändbarer Höhe wahrscheinlich - zuletzt habe ich im Jahre 987 lediglich 1234 netto verdient. Oder er hat einen Job in 7 Moanten in Aussicht, der ihm diesen unpfändbaren Betrag einbringen wird - auch dann "ganz überwiegend und nicht pfändbar" was da kommt.

    Auch ein so argumentierendes Gericht kann man glücklich machen.

  • Dann beschäftige Dich mal mit der Kommentierung zu § 833a II ZPO, da an die Glaubhaftmachung der zukunftsbezogenen Prognose hohe Anforderungen zu stellen sind. Allein der Bezug sozialer Tranferleistungen sagt über die Zukunftsprognose nichts aus; derartige Aussagen sind spekulativ und nicht schlüssig. Das hat mit nachprüfbarer Darlegung und Glaubhaftmachung (vgl. Musielak/Becker ZPO 8. Aufl. § 833a Rn. 3) nichts zu tun.
    Es wurde trotz Hinweises nach § 139 ZPO weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht, dass der Schuldner aus gesundheitlichen Gründen keine Arbeit aufnehmen kann, noch dass er sich seit längerem erfolglos um einen Arbeitsplatz bemüht. Bemühungen um einen Arbeitsplatz oder um Fort- oder Weiterbildung wären in diesem Zusammenhang in Zusammenarbeit mit der AA darzulegen (vgl. Hk-ZV/Bendtsen 1. Aufl. § 833a ZPO Rn. 13; Goebel FoVo 2010, 41, 42). Hier werden zwar hohe aber keine überspannten Anforderungen an die erforderliche Glaubhaftmachung gestellt.

    Einmal editiert, zuletzt von Der Vollstrecker (1. Dezember 2011 um 10:12)

  • Wichtig in diesem Zusammenhang ist vielleicht noch einmal der Hinweis, dass es ab dem 01.01.2012 die Möglichkeit der Pfändungsaufhebung nicht mehr gibt, sondern gem. dem neuen 850 l ZPO nur die Anordnung der Unpfändbarkeit.
    Ich finde übrigens, dass sich alle, die für die Glaubhaftmachung für die nächsten 12 Monate hohe Hürden aufstellen, einer effektiven Möglichkeit berauben, den Umgang mit Pfändungsverfahren zu erleichtern.
    Der Schuldner muss ja für die letzten 6 Monate seine Kontobewegungen nachweisen. Dann ordnet man die Unpfändbarkeit auch nur für 1 Jahr an. Läuft dieses ab, muss der Schuldner wieder einen Antrag stellen und für die letzten 6 Monate Kontoauszüge vorlegen. So genau nehmen wir sonst kein Konto unter die Lupe!
    Anders herum: Wenn ihr einen pfändungsfreien Betrag nach § 850 k IV ZPO nach einem Gehalt des Schuldner von sagen wir mal 2.000,00 EUR festsetzt und der Schuldner verliert seine Arbeitsstelle und verdient woanders 1.500,00 EUR, werden wir dies auch nie erfahren und der Schuldner behält seinen höheren Freibetrag nach dem alten Gehalt. (Dies kann man nur umgehen, wenn man den pfändbaren Betrag und NICHT den unpfändbaren Betrag bestimmt fällt mir beim Schreiben gerade ein).
    Hoffe mal, dass ich mein Anliegen klar rübergebracht habe und wünsche euch ein schönes Wochenende.

  • Wichtig in diesem Zusammenhang ist vielleicht noch einmal der Hinweis, dass es ab dem 01.01.2012 die Möglichkeit der Pfändungsaufhebung nicht mehr gibt, sondern gem. dem neuen 850 l ZPO nur die Anordnung der Unpfändbarkeit.
    Ich finde übrigens, dass sich alle, die für die Glaubhaftmachung für die nächsten 12 Monate hohe Hürden aufstellen, einer effektiven Möglichkeit berauben, den Umgang mit Pfändungsverfahren zu erleichtern.
    Der Schuldner muss ja für die letzten 6 Monate seine Kontobewegungen nachweisen. Dann ordnet man die Unpfändbarkeit auch nur für 1 Jahr an. Läuft dieses ab, muss der Schuldner wieder einen Antrag stellen und für die letzten 6 Monate Kontoauszüge vorlegen. So genau nehmen wir sonst kein Konto unter die Lupe!
    Anders herum: Wenn ihr einen pfändungsfreien Betrag nach § 850 k IV ZPO nach einem Gehalt des Schuldner von sagen wir mal 2.000,00 EUR festsetzt und der Schuldner verliert seine Arbeitsstelle und verdient woanders 1.500,00 EUR, werden wir dies auch nie erfahren und der Schuldner behält seinen höheren Freibetrag nach dem alten Gehalt. (Dies kann man nur umgehen, wenn man den pfändbaren Betrag und NICHT den unpfändbaren Betrag bestimmt fällt mir beim Schreiben gerade ein).
    Hoffe mal, dass ich mein Anliegen klar rübergebracht habe und wünsche euch ein schönes Wochenende.

    Anforderungen an die zukunftbezogene Glaubhaftmachung dürfen aber gerade nicht zu großzügig bemessen werden. Es ist daher keinesfalls überspannt, wenn man pauschale Behauptungen nicht ausreichen lässt. Der Gesetzgeber hat die Anwendung des § 850l ZPO (ab 1.1.12) im Wesentlichen für die Fälle gedacht, wo überwiegend unpfändbare Einkünfte bezogen werden und der Schuldner aus gesundheitlichen Gründen kurz- bis mittelfristig keine höheren Einkünfte beziehen kann oder er sich als Sozialleistungsempfänger schon länger erfolglos um einen Arbeitsplatz bemüht hat.

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