neuer § 833a ZPO (Aufhebung Kontopfändung)

  • Habe soeben meinen druckfrischen neuen Stöber bekommen, der auch was zum Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes enthält, nichts aber zu dem neuen § 833 a ZPO.

    Hiernach kann ja die Pfändung eines Kontos ganz aufgehoben werden, wenn der Schuldner nachweist, dass dem Konto in den letzten 6 Monaten vor Ast. überwiegend nur unpfändbare Beträge gutgeschrieben wurden und er glaubhaft macht, dass auch innerhalb der nächsten 12 Monate nur ganz überwiegend nicht pfändbare Beträge zu erwarten sind. Die Anordnung kann versagt werden, wenn überwiegende Belange des Gläubigers entgegen stehen. Auch kann der Gläubiger später beantragen, die Anordnung wieder aufzuheben, wenn nunmehr ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen und seine Belange überwiegen. Der letzte Satz gilt aber nur, wenn man die Pfändung für die Dauer von 12 Monaten eingestellt hat - wenn man die Pfändung ganz aufgehoben hat, ist natürlich eine Wiederbelebung nicht möglich.

    Also der 1. Teil ist ja OK: Nachweis zu den letzten 6 Monaten (Auszüge...)
    Aber der 2. Teil:

    Wie soll man glaubhaft machen, dass in den nächsten 12 Monaten nur unpfändbare Beträge eingehen werden ? Und was soll man hier unter "überwiegende Belange des Gläubigers" verstehen ? Wann wird man die Pfändung ganz aufheben (Nr. 1) und wann wird man nur anordnen, dass die Guthaben für die Dauer von 12 Monaten nicht der Pfändung unterworfen sein sollen (Nr. 2) ?

    Ich möchte damit mal eine rege Diskussion anstoßen, da ich mir auch selber die Fragen noch nicht so richtig beantworten kann.

  • Wie soll man glaubhaft machen, dass in den nächsten 12 Monaten nur unpfändbare Beträge eingehen werden ?

    Es wird nur Glaubhaftmachung verlangt. Daher muss diese Voraussetzung überwiegend wahrscheinlich sein. Es braucht jedoch nicht jeder ernstliche Zweifel ausgeräumt werden. Dies ist z.B. der Fall bei Glaubhaftmachung einer 12 Monate andauernden Arbeitsunfähigkeit zusammen mit einem Sozialhilfebescheid für diesen Zeitraum.

    Wann wird man die Pfändung ganz aufheben (Nr. 1) und wann wird man nur anordnen, dass die Guthaben für die Dauer von 12 Monaten nicht der Pfändung unterworfen sein sollen (Nr. 2) ?

    Dies ist in das Ermessen des Gerichts gestellt. Dem Schuldner könnte etwa mit einer Anordnung nach Nr. 2 besser geholfen sein, denn die Aufhebung der Anordnung erfolgt hier durch das Gericht.



  • Wie soll man glaubhaft machen, dass in den nächsten 12 Monaten nur unpfändbare Beträge eingehen werden ?



    Vorlage von ununterbrochenen Kontoauszüge der letzten 6 Monate vor Antragstekllung (siehe Gesetzestext), ggf. i.V.m. (eidesstattlicher) Versicherung der vorg. Tatsachen im Antrag.

    I.Ü. heißt es nicht "nur" unpfändbare Beträge sondern "überwiegend". Eine z.B. jährlich einmalige Rückzahlung von überzahlten Betriebskosten dürfte noch unter "überwiegend" fallen. Letztlich steht es dem Gläubiger ja frei, die Erstattungsbeträge, deren Drittschuldner er im eV-Verfahren ermitteln kann, direkt an der jeweiligen Quelle (Vermieter, Finanzamt, Versorgungsunternehmen) zu pfänden.

    Zitat

    Und was soll man hier unter "überwiegende Belange des Gläubigers" verstehen ?



    Siehe Regierungsbegründung unten.

    Zitat

    Wann wird man die Pfändung ganz aufheben (Nr. 1) und wann wird man nur anordnen, dass die Guthaben für die Dauer von 12 Monaten nicht der Pfändung unterworfen sein sollen (Nr. 2) ?

    Zitat


    Das ist zunächst wirklich gute Frage. Es kommt vermutlich auf das Ziel / den Hintergrund des schuldnerischen Antrags und die Anzahl von dessen Pfändungsgläubigern an.

    Wenn du allerdings im Hinblick auf die zweite Variante "nur" schreibst, erfasst du die zweite Variante m.E. nicht ganz korrekt : Diese Variante geht im Grunde erheblich weiter, als die erste Variante, denn sie greift auch für alle künftigen / anderen Pfändungen.

    Mit der zweite Variante wird das Kontoguthaben mit Wirkung für alle, auch künftig pfändende, Gläubiger für einen befristeten Zeitraum unpfändbar gestellt.

    Die Gesetzesbegründung des Regierungsentwurfs sah nur die jetzige erste Vaiante (Aufhebung) vor.



    Was die möglichen Aufhebungs-Fälle angeht, bleibt die Begründung ziemlich schwammig. Da die Möglichkeit einer Aufhebung über § 765a ZPO dem letzten Satz der Begründung nach ausdrücklich parallel bestehen bleibt, müssen die Voraussetzungen der Aufhebung über § 833a II Nr. 1 ZPO m.E. ausdrücklich niedriger angesetzt werden, als die Voraussetzungen einer bereits jetzt bestehenden Möglichkeit der Aufhebung über § 765a ZPO.

    Ich werde (allein im Haftungsinteresse) analog § 765a V ZPO die Aufhebung der Kontenpfändung bei Glaubhaftmachung der Voraussetzungen und nach Gläubigeranhörung aufgrund des Pfandrechtsverlustes stets von der Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses abhängig machen !

    Die Variante mit der 12-Monats-Aussetzung (§ 833a II Nr. 2 ZPO) kam erst später aufgrund eines Ergänzungsantrags des Rechtsausschusses hinzu und verfolgt m.E. einen anderen Zweck, als die erste Variante.

    Zitat von Begründung der Änderung


    Mit der Änderung in Satz 1 Nr. 2 soll die im Regierungsentwurf vorgesehene Möglichkeit der Aufhebung der Pfändungsmaßnahme eines einzelnen Gläubigers wegen Fruchtlosigkeit dahingehend erweitert werden, dass das Gericht die Vollstreckung in das Konto generell beschränken kann. Dafür müssen dieselben Voraussetzungen wie bei der Aufhebung einer einzelnen Pfändungsmaßnahme nach Satz 1 Nr. 1 glaubhaft gemacht werden. Das Vollstreckungsgericht hat seine Anordnung der Unpfändbarkeit auf höchstens zwölf Monate zu begrenzen.
    Hiermit im Zusammenhang zu sehen ist die vorgesehene Pflicht des Drittschuldners, in der Drittschuldnererklärung eine Entscheidung nach Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 anzugeben (vgl. Nummer 5 Buchstabe b und Artikel 4 Nr. 3 – neu – Buchstabe b).
    Mit dem neuen Instrument der befristeten Unpfändbarkeitsanordnung sind erhebliche Entlastungen für die Kreditwirtschaft verbunden.
    Berechtigte Interessen der Gläubiger werden in der Regel nicht beeinträchtigt, da in diesen Fällen ohnehin keine Aussicht auf eine erfolgreiche Vollstreckung besteht. Einwendungen kann der pfändende Gläubiger vor Erlass der Anordnung gegenüber dem Vollstreckungsgericht geltend machen (Satz 2).
    Für nach Erlass der Anordnung pfändende Gläubiger gewährleistet Satz 3, dass auf seinen Antrag eine Aufhebung der Anordnung wegen Wegfalls der Voraussetzungen oder wegen besonderer Belange des Gläubigers möglich bleibt. Die Anordnung des Gerichts ist für den Gläubiger mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar (§ 793 ZPO).

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Erstmal Dank an the bishop für die tolle Zusammenstellung :daumenrau.

    Da stellt sich mir die ganz praktische Frage, wie wohl das Rubrum eines Beschlusses nach § 833a Abs.2 Nr. 2 ZPO aussehen muss?
    "In der Zwangsvollstreckungssache des
    XY
    - Schuldner -

    Bank YZ
    - Drittschuldner - "

    Aber ich denke mal, dass die praktische Relevanz sowohl von Variante 1 also auch von 2 recht gering sein wird, denn nach meiner Erfahrung dürften die meisten Anträge schon an der Vorlage der Kontoauszüge der letzten 6 Monate scheitern.
    Die meisten Schuldner mit denen ich zu tun hatte, hatten schon erhebliche Probleme die Kontoauszüge der letzten 2 Wochen (lückenlos!) vorzulegen.

  • Erst mal vielen Dank auch von mir an die Schreiber der Vorbeiträge.

    Man sollte sich schließlich auch rechtzeitig vor dem 1.7. Gedanken darüber gemacht haben, denn es ist gut möglich, dass am 1.7. gleich der erste Schuldner in der Tür steht, der vielleicht von der Schuldnerberatungsstelle kommt oder einen Zeitungsartikel gelesen hat, oder es kommen halt gleich Anträge von Anwälten, wobei ich ersteres für wahrscheinlicher halte.

  • Liebe Kollegen,

    in Zöller, ZPO, 28. Auflage, Anh. zu § 850 k ZPO, § 833 a, Rd.Nr. 9 wird der Auffassung, dass die Ruhendstellung oder Aufhebung gegen andere Gläubiger wirkt widersprochen mit dem ( nach meiner Meinung nach richtigen) Hinweis auf das Prinzip der Einzelvollstreckung.

    Was nun?

  • Das steht doch unserem bisherigen Wissensstand nicht entgegen:

    Beispiel:

    Bestehende Pfändungen von A B und C:

    I.

    Für eine Aufhebung oder auch Beschränkung muss dann der Antrag in jedem Verfahren gestellt werden - ist doch klar, jeder Gläubiger ist vor einer solchen Enscheidung auch zu hören, jeder hat ja auch bereits Rechte erworben.

    Eine Aufhebung oder Beschränkung wirkt sich nur auf das jeweilige Verfahren aus, wenn es um bereits bestehende Pfändungen geht. Eine Aufhebung führt auch nicht dazu, dass ein neuer Gläubiger D nicht pfänden könnte.

    II.

    Und jetzt kommt die einzige Ausnahme: Ist die Beschränkung (nicht "Aufhebung") bereits angeordnet worden und kommt jetzt ein Neugläubiger mit einer Pfändung, so wirkt sich diese Beschränkung auf ihn aus und er erhält über die Drittschuldnererklärung Kenntnis von dieser Beschränkung.
    Dass der letztere Fall so nicht sein sollte, steht nicht in Zöller Rn 9 ! - da geht es nur um die Fälle unter I.

  • Deine Auffassung kann ich nicht teilen:

    Folgender Fall:

    Das Konto ist bereits durch Gläubiger A, B und C mit Pfüb des Amtsgerichts Z gepfändet.

    Im Verfahren des Gläubigers A wird die Ruhendstellung durch das Vollstreckungsgericht angeordnet (entweder hat der Schuldner nur in diesem Verfahren den Antrag gestellt oder er hat in allen 3 Verfahren Anträge gestellt, aber bei Gläubiger B und C überwogen die Interessen der Gläubiger, so das der Antrag zurückgewiesen wurde).

    Die Anordnung der Ruhendstellung wirkt nur gegen Gläubiger A, weil entweder der Antrag bei Gläubiger B und C zurückgewiesen wurde oder kein Antrag gestellt wurde und das Prinzip der Einzelvollstreckung gilt.

    Nunmehr lässt Gläubiger D einen Pfüb des Amtsgerichts Y (Schuldner ist umgezogen) an den Drittschuldner bezüglich dieses Kontos zustellen.
    Jetzt soll die Ruhendstellung aus dem Verfahren des Gläubigers A auch gegen Gläubiger D gelten?

    Gläubiger D ist nicht Beteiligter des Verfahrens des Gläubiger A (er würde nicht mal Akteneinsicht, außer über §299 bekommen). Die Ausweitung der Wirkung der Ruhendstellung in dem Verfahren des Gläubigers A auf den Gläubiger D widerspricht ebenfalls dem Grundsatz der Einzelvollstreckung und wäre willkürlich.

    Was wäre zum Beispiel wenn Gläubiger A, B und C wegen gewöhlicher Forderungen vollstrecken, Gläubiger D jedoch wegen Unterhalt mit einer Anordnung gemäß § 850 k III ZPO. Soll dann die Ruhendstellung auch gegen D gelten?

  • Es ist aber so, wie ich es schilderte - siehe hierzu auch weitere Beiträge hier im Thread und insbesondere die Begründung zum Gesetzesentwurf.

    Was hätte es ansonsten auch für einen Sinn, wenn man
    - unterscheidet zwischen Aufhebung und Beschränkung auf 12 Monate (wenn es nur für den einen Gläubiger gelten sollte, würde ja jeder Schuldner gleich die Aufhebung beantragen und die Beschränkung auf 12 Monate hätte jeglichen Sinn verloren),
    - den Drittschuldner gegenüber neuen Gläubigern in seiner Erklärung verpflichtet anzugeben, ob Beschränkungen auf 12 Monate vorliegen,
    - und in Folge des Voranstriches dem Neugläubiger ein eigenes Antragsrecht einräumt auf Feststellung, dass bei ihm seine Interessen überwiegen.

    Das, was hier klar im Gesetz geregelt ist, kann nur zu dem Schluss führen, dass die Beschränkung, so wie auch aus der BT-Drucksache herauszulesen ist, auch für Neugläubiger gilt. Und im Zöller ist auch nur die Rede hinsichtlich der Wirkung auf weitere Altgläubiger und auf Neugläubiger nur insoweit, als eine Aufhebung bei einem Altgläubiger vorliegt.

    Die Grundsätze der Einzelzwangsvollstreckung sind damit nicht verletzt: Genauso, wie der Gesetzgeber vorgeben kann, dass bestimmte Gegenstände generell unpfändbar sind, kann er dies auch ausweiten zu sagen, die Unpfändbarkeit soll vorliegen, wenn dies schon in anderen Verfahren angeordnet wurde, zumal der dem Neugläubiger die Tür offen hält, selbst einen anders lautenden Antrag zu stellen.

  • hm, widerspricht zwar meinem Rechtsverständnis, wenn hier einzelne Grundsätze der Zwangsvollstreckung für eine einzelne Interessengruppe (Hier Kreditwirtschaft) außer Kraft gesetzt werden weil es für sie "bequemer" ist, denn mit dieser Argumentation werden sich noch weitere Intressengruppen finden, die andere Grundsätze gerne für sich außer Kraft setzen möchten, weil es für sie vorteilhafter ist.....
    aber spinnen wir mal mein Fall von oben weiter.

    Im Verfahren des Gläubiger A beim Amtsgericht Z ist die Ruhendstellung angeordnet.

    Der Pfüb des Gläubiger D vom Amtsgericht Y ist nun aufgrund der Ruhendstellung im Verfahren des Gläubiger A beim Amtsgericht Z auch ruhendgestellt.

    Zu welchem Verfahren stellt Gläubiger D seinen Antrag auf Aufhebung der Ruhendstellung seines Pfübs? mit welchen Nachweisen?

  • Na, die Anträge müssen immer dort gestellt werden, wo der PfÜB ergangen ist.
    Was die andere Frage angeht, werden wir wirklich erst mal konkrete Fälle abwarten müssen.

    Aber nochmal zurück zu dem Fall (es treten mit jeder Lösung automatisch wieder neue Fragen auf :confused::(

    Verfahren Gläubiger A --> Anordnung für die nächsten 12 Monate auf Beschränkung

    Nun pfändet ein Gläubiger X, ihm wird aber auf Grund der obigen Anordnung in der Drittschuldnererklärung mitgeteilt, dass damit auch seine Pfändung derzeit beschränkt ist

    Nun erwirkt Gläubiger A die Aufhebung dieser Anordnung (wie auch immer begründet)

    --> was wird nun mit der Pfändung des B --> lebt die damit automatisch auch auf ? (wahrscheinlich ja)

    Wie ist die Wirkung auf Gläubiger X, wenn es statt A mehrere Altgläubiger (A, B , C) gibt, aber die Aufhebung der Anordnung nur A erwirkt (wahrscheinlich wirkt das dann auf X genauso, als hätte es nur A gegeben) - d.h. mit anderen Worten: Wenn der Schuldner auch nur noch zu einem Altgläubiger über eine Anordnung nach § 833a Abs. 2 Nr. 2 verfügt, ist die Wirkung für neue Gläubiger vorhanden, dass bezüglich dieser das Konto für 12 Monate auch nicht der Pfändung unterworfen ist.

    Nun könnte der Schuldner zu A, B und C die gerichtlichen Beschränkungen auch noch zu unterschiedlichen Zeitpunkten erwirkt haben ...... :cool: Mein Gott, da könnte man ja einen längeren Aufsatz drüber Schreiben - in den ersten Kommentaren wird man an die Vielfalt dieser Fälle noch gar nicht denken ! Langsam erscheinen schon Sterne vor meinem Sichtfeld, wenn ich daran denke, dass die Banken in allen für sie "unlösbaren" Fällen dann die Leute hierher schicken, die sich dann noch nicht mal genau ausdrücken können, was sie überhaupt sollen :eek::eek:

    Am besten man bekommt es hin, von dem § 833a, insbesondere Nummer 2, so wenig wie möglich Gebrauch machen zu müssen !

  • Aufgrund des § 309 III Abgabenordnung in der Fassung ab 01.07.2010, sind die Vollstreckungsgerichte (AG) nunmehr auch für die Anträge gemäß § 833 a II Nr. 2 (nur die Ruhendstellung!!!) zuständig, bei denen der Pfüb/PfüV durch einen Gläubiger erlassen wurde, der nach der Abgabenordnung vollstreckt ( vielen Dank auch dafür, dass Schiffe versenken spielen mit meiner Kollegin am Nachmittag ist wirklich auf Dauer langweilig *Ironie aus*).

    Das sind zunächst einmal die Finanzämter.
    Gemäß § 5 Verwaltungszwangsgestzt i.V. § 309 III AO wohl auch die Gläubiger die nach dem Verwaltungszwangsverfahren vollstrecken.
    In der Justizbeitreibungsordnung habe ich in § 6 keine derartige Verweisung gefunden.
    Hat schon irgendjemand einen Plan, welche Gläubiger den AGs denn nun ab 01.07.2010 ihre Schuldner für einen solchen Antrag schicken dürfen?

  • Also insoweit brauchst du sicher keine Angst haben, die Gläubiger werden ganz bestimmt niemanden hierher schicken - die haben ja andere Möglichkeiten (Aufhebung oder was noch besser ist: Zahlungsvereinbarung und Ruhendstellung).

    Erfahrungsgemäß sind es aber die Banken, die die Leute hierher schicken, und die Leute können sich nicht mal richtig ausdrücken. Den Banken ist eine "Aufhebung" aber vielleicht auch lieber als nur eine vorübergehende Beschränkung, die ja, wie wir weiter oben feststellten, noch weitere Fragen aufwirft.

  • Leider kann ich deine Annahme nicht bestätigen, bei uns in Berlin schicken die Finanzämter und die Justizkassen bereits ihre Schuldner unter Hinweis auf die Zuständigkeit der Amtsgerichte zu den Rechtsantragstellen der Amtsgerichte. Noch können wir sie wegschicken, weil noch nicht der 01.07.2010 ist, aber ab 01.07.2010?

    P.S.: wobei die unterschiedliche Zuständigkeit für § 833 a II Nr. 1 und § 833a II Nr. 2 den Antragsteller auch nur schwer zu vermitteln sein dürfte.
    Bank schickt zum Finanzamt, weil bisher dort die Zuständigkeit für Einwendungen lag, Finanzamt sagt: "ach nö, geh mal zum Vollstreckungsgericht" (auch die Finanzämter dürften viel zu tun haben), Aufhebung kriegst du nicht, aber du kannst ja Ruhendstellung beantragen, und Vollstreckungsgericht sagt: "ach nö," Ruhendstellung kriegst du nicht, aber du kannst ja beim Finanzamt die Aufhebung beantragen...
    Das dürfte das Konfliktpotential ziemlich erhöhen.

    Einmal editiert, zuletzt von Dalbello (19. Mai 2010 um 18:53) aus folgendem Grund: P.S. angefügt

  • Die Unterscheidung ist tatsächlich nicht nachvollziehbar.

    Am besten ist immer noch: gar kein § 833a ZPO, sondern Pfändungsschutzkonto beantragen - und das geht nur bei der Bank. Ab 1.12.2012 geht es sowieso nicht mehr anders, das sollte man allen mal so klar sagen - so ist jede andere zwischenzeitliche Maßnahme (§ 833a ZPO) nur von vorübergehendem Erfolg, mit viel Aufwand und Kosten (zumindest Auslagen) verbunden. Das muss man den Schuldnern nur deutlich genug sagen. - siehe anl. Merkblatt, was ich erst mal jedem in die Hand drücken werden -

  • kein Problem; ist ja auch ziemlich kompliziert mit den ganzen Änderungen zum 01.07.10 und dann wieder zum 01.01.2012. Wer soll da noch richtig durchblicken...:eek:

    ich werde auf jeden Fall auch versuchen die 833a-Anträge so gering wie möglich zu halten...finde nämlich eh, dass der § eigentlich unnötig ist, da die Leute, bei denen nur unpfändbare Beträge eingehen, schon durch die Einrichtung eines P-Kontos ausreichend geschützt werden...

  • hu, das Infoblatt ist ziemlich starker Tobac, das geht über ein reines neutrales Informationsblatt ein ganzes Stück hinaus (nicht das ich nicht genauso denke!!!). Kriegst du DAS von deiner Verwaltung als offizielles Handout genehmigt? ( weil in der Fußzeile: Amtsgericht XYZ im Mai 2010)

    Wie wollt ihr die Anzahl der Anträge steuern?
    Bei uns kommen die Leute gerade "informiert" von Bank, Schuldnerberatung, Internet usw. und wollen das, und das Publikum hier birgt ein starkes Konfliktpotential in sich.

    Einmal editiert, zuletzt von Dalbello (20. Mai 2010 um 19:17)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!