Widerspruch gegen MB, aber kein Antrag Abgabe

  • Hallo und guten Morgen,

    was passiert, wenn gegen einen MB Widerspruch eingelegt wird, aber der Antragsteller keinen Antrag auf Abgabe stellt? Gibt es eine Frist, nach welcher der Antrag MB "verfällt"?

    Da keine Abgabe "alsbald" erfolgt, läuft die eigentliche Verjährung dann weiter?

    Danke vorab.

    Liane

  • Hallo und guten Morgen,

    was passiert, wenn gegen einen MB Widerspruch eingelegt wird, aber der Antragsteller keinen Antrag auf Abgabe stellt? Gibt es eine Frist, nach welcher der Antrag MB "verfällt"?

    Da keine Abgabe "alsbald" erfolgt, läuft die eigentliche Verjährung dann weiter?

    Danke vorab.

    Liane

    Ein "Verfallen" des Antrags gibt es nicht. Jedoch hat das Nichtbetreiben für den Antragsteller Nachteile.

    Wenn sich der Antragsgegner sicher ist, dass der Anspruch vom Antragsteller kaum zu begründen bzw. zu beweisen ist, kann auch er Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens stellen. Dann bekommt der Antragsteller eine Frist zur Anspruchsbegründung gesetzt. Reicht er die Anspruchsbegründung nicht innerhalb der Frist ein, so wird Termin bestimmt, in dem dann auch die Klage abgewiesen werden kann. Schau mal in § 697 ZPO.

    Wird das streitige Verfahren nicht "demnächst" wie in § 167 ZPO definiert eingeleitet, läuft die Verjährung gemäß § 204 Abs. 2 BGB weiter, weil dann das Verfahren in Stillstand gerät.

  • Wenn sich der Antragsgegner sicher ist, dass der Anspruch vom Antragsteller kaum zu begründen bzw. zu beweisen ist, kann auch er Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens stellen. Dann bekommt der Antragsteller eine Frist zur Anspruchsbegründung gesetzt. Reicht er die Anspruchsbegründung nicht innerhalb der Frist ein, so wird Termin bestimmt, in dem dann auch die Klage abgewiesen werden kann. Schau mal in § 697 ZPO.

    Dem entnehme ich, dass Du zu den wenigen RA gehörst, die auf diese kluge Idee kommen. Man sollte das auf Antragsgegnerseite unbedingt ins Auge fassen, damit die Sache vom Tisch kommt. Leider machts bloß kaum wer.

    Allerdings ist der Blick in § 696 I ZPO interessanter. ;)

    Ehrgeiz ist die letzte Zuflucht des Versagers. (Oscar Wilde)

  • Als wir noch für die alte Version des Mahnverfahrens zuständig waren, habe ich solche Anträge von AGegn.-seite öfter gehabt. Der AGegn. sah sich erbost mit einem Verfahren überzogen, das in keiner Weise begründet gewesen sein soll und er wollte die Geschichte aus der Welt haben.

  • Auch ich habe gegen meine Freunde von der Inkassoschaukel etliche Streitanträge gestellt :teufel:. Die Klagen wurden dann sämtlich zurückgenommen. :D

    (Seit inzwischen geraumer Zeit hat mein Mandant auch keinerlei Post mehr von U** Inkasso oder "Kollegen" W*** erhalten...)


  • Wird das streitige Verfahren nicht "demnächst" wie in § 167 ZPO definiert eingeleitet, läuft die Verjährung gemäß § 204 Abs. 2 BGB weiter, weil dann das Verfahren in Stillstand gerät.

    Das ist übrigens der Witz: Man kann nämlich als Antragsgegner ganz entspannt die Verjährung abwarten und dann Streitantrag stellen... :teufel:


  • Wird das streitige Verfahren nicht "demnächst" wie in § 167 ZPO definiert eingeleitet, läuft die Verjährung gemäß § 204 Abs. 2 BGB weiter, weil dann das Verfahren in Stillstand gerät.

    Das ist übrigens der Witz: Man kann nämlich als Antragsgegner ganz entspannt die Verjährung abwarten und dann Streitantrag stellen... :teufel:

    Ich habe auch schon mal ein Berufungsverfahren für die Erbin wieder aufgerufen, nachdem die Gegenseite die recht einfache Erbenermittlung nicht vorgenommen hatte und dann auf die bereits erstinstanzlich erhobene Verjährungseinrede verwiesen. Zum Zeitpunkt des Aufrufens des Verfahrens war die Verjährung dann sicher eingetreten. ;)

  • An die beiden collegae:

    Ja, das wissen die alten Hasen. Das wurde mit mir als Antragstellervertreter auch schon so gemacht. Kurze 1-jährige Verjährung im Frachtfuhrgeschäft! Kennt kein Schwein, dachte der Beklagte und berief sich flugs darauf. Pech nur, dass es kein Frachtfuhrgeschäft war!

  • An die beiden collegae:

    Ja, das wissen die alten Hasen. Das wurde mit mir als Antragstellervertreter auch schon so gemacht. Kurze 1-jährige Verjährung im Frachtfuhrgeschäft! Kennt kein Schwein, dachte der Beklagte und berief sich flugs darauf. Pech nur, dass es kein Frachtfuhrgeschäft war!

    Das Pokern auf Verjährung ist ein zweischneidiges Schwert. Wenn man auf Verjährung hofft, muss man sich sicher sein, dass sie eingetreten ist. Bis ich mich zur Aufnahme des Verfahrens entschlossen hatte, war ich ganz schön am grübeln ;)

  • An die beiden collegae:

    Ja, das wissen die alten Hasen. Das wurde mit mir als Antragstellervertreter auch schon so gemacht. Kurze 1-jährige Verjährung im Frachtfuhrgeschäft! Kennt kein Schwein, dachte der Beklagte und berief sich flugs darauf. Pech nur, dass es kein Frachtfuhrgeschäft war!

    Das Pokern auf Verjährung ist ein zweischneidiges Schwert. Wenn man auf Verjährung hofft, muss man sich sicher sein, dass sie eingetreten ist. Bis ich mich zur Aufnahme des Verfahrens entschlossen hatte, war ich ganz schön am grübeln ;)

    Das ist wie die Abseitsfalle im Fußball. Wenns klappt, sehr elegant. Wenn nicht, fast immer ein Gegentor. Und Schuld ist natürlich immer der böse Schiedsrichter.:teufel:

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • Erfahrungen in dem Sinne nicht, aber Entscheidungen: Um die Rückwirkungsfiktion des § 696 III ZPO zu erhalten, ist z.B. vom OLG Dresden "alsbald" mit maximal 2 Wochen definiert worden.

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