Zwangshypothek - Voreintragung

  • Antrag auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek liegt vor gegen den Erwerber, der noch nicht im Grundbuch steht. Der vor dem Antrag auf Eintragung der Zwangssicherungshypothek eingegangene Eigentumswechsel ist zwischenverfügt und vom Kostenvorschuss abhängig gemacht worden. Dieser ist noch nicht gezahlt, die Frist noch nicht abgelaufen.
    Wie ist zu verfahren ? Gleich zurückweisen wegen fehlender Voreintragung gem. § 39 GBO ???
    Oder mitteilen, daß KV noch aussteht und wenn dieser beglichen ist, dann der erwünschte Eigentümer ins Grundbuch käme, für den dann der begehrte Titel vollzogen werden könnte ?? Wie verhält es sich mit § 17 GBO ???
    Danke nochmals
    prcilla

  • Der frühere Antrag macht den späteren zulässig. Daher besteht im Augenblick noch kein Zurückweisungsgrund. Erst den Fristablauf abwarten. Bei Zahlung, der Reihe nach eintragen. Sonst beides zurückweisen. Die Zwangshypothek wegen der fehlenden Vollstreckungsvoraussetzung (Eigentümer ist nicht Schuldner).

  • Wie soll es sich mit § 17 GBO verhalten? Er ist schlicht anzuwenden. Die Erledigung des zweiten Antrags hängt von der Erledigung des ersten Antrags ab. Also wie Zaphod.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

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