Hallo,
zunächst ein erstes "Hallo" an alle "Leidensgenossen".
Zugegeben, ein Rechtsproblem führte mich nun auch ins Forum.
SV: Zuschreibung einer Grundstücksfläche zu einem bestehenden Wohnungseigentums-Grundstück
Folgendes Problem stellt sich dar: das Zuflurstück ist nur in Abt. II mit Grunddienstbarkeiten belastet; das WE-Hauptgrundstück ebenfalls mit Grund-DB sowie Grundschulden. Nun erstrecken sich die Belastungen des Hauptgrundstücks ja kraft Gesetzes auf das Zuflurstück, die des Zuflurstücks aber nicht auf das WE-Hauptgrundstück. So weit, so gut. Aber tritt nun nicht (auch ohne Flurstücksverschmelzung) Verwirrung ein, da die sich erstreckenden Grundschulden nun neben den am Zuflurstück lastenden Grund-DB haften und um die bisherigen Rangverhälnisse konkurrieren? M.E. evtl ein Fall der notwendigen Rangregulierung, so dass die Berechtigten mitwirken müssten. Gibt es da bei jemandem eine andere Ansicht zu diesem Sachverhalt? Dankeschön im Vorfeld!
Jörg
Rangregulierung?
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MacRipfel -
22. September 2006 um 23:41
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Zunächst zur Klarstellung: Bei einer Bestandteilszuschreibung erstrecken sich lediglich die Grundpfandrechte des Hauptgrundstücks nach § 1131 BGB auf das zugeschriebene Grundstück, nicht aber die Rechte in Abt.II.
Zum Besorgnis der Verwirrung im vorliegenden Fall:
Keine Verwirrung, wenn keine Verschmelzung erfolgt (vgl. Meikel/Böttcher § 5 RdNr.35 m.w.N.).
Grundsätzlich Verwirrung, wenn Verschmelzung erfolgt (Meikel/Böttcher a.a.O.), aber auch bei Verschmelzung keine Verwirrung, wenn im Hinblick auf die an Hauptgrundstück und Zuschreibungsgrundstück lastenden Dienstbarkeiten die Voraussetzungen des § 7 Abs.2 GBO vorliegen, weil es sich bei Dienstbarkeiten nicht um Verwertungsrechte handelt (Meikel/Böttcher § 5 RdNr.38 m.w.N.).
Sofern nach den vorstehenden Ausführungen Verwirrung zu besorgen ist, muss eine wechselseite Lastenerstreckung und auch eine Rangregulierung erfolgen (Meikel/Böttcher § 5 RdNrn.43, 48). -
Es gibt auch noch eine Entscheidung vom BayObLG...werde am Montag die Fundstelle posten.
Aufgrund dieser Entscheidung ist im Hinbilck auf eine evtl. Zwngsversteigerung auf jeden Fall eine Rangregulierung erforderlich.
Bis Montag
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Wahrscheinlich (für den Fall der Verschmelzung) BayObLGZ 1993, 365 = DNotZ 1994, 242 = MittBayNot 1994, 127 = Rpfleger 1994, 250. Hierzu vgl. aber auch die ablehnende Anmerkung von Wendt in Rpfleger 1994, 456 sowie die späteren Entscheidungen BayObLG DNotZ 1995, 305 = MittBayNot 1995, 125 = Rpfleger 1995, 151 und BayObLG DNotZ 1997, 398 = MittBayNot 1996, 435 = Rpfleger 1997, 102.
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Da will man mal mit Wissen protzen und schon postet Juris einen "nieder"
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