Rangregulierung?

  • Hallo,
    zunächst ein erstes "Hallo" an alle "Leidensgenossen".
    Zugegeben, ein Rechtsproblem führte mich nun auch ins Forum.
    SV: Zuschreibung einer Grundstücksfläche zu einem bestehenden Wohnungseigentums-Grundstück
    Folgendes Problem stellt sich dar: das Zuflurstück ist nur in Abt. II mit Grunddienstbarkeiten belastet; das WE-Hauptgrundstück ebenfalls mit Grund-DB sowie Grundschulden. Nun erstrecken sich die Belastungen des Hauptgrundstücks ja kraft Gesetzes auf das Zuflurstück, die des Zuflurstücks aber nicht auf das WE-Hauptgrundstück. So weit, so gut. Aber tritt nun nicht (auch ohne Flurstücksverschmelzung) Verwirrung :confused: ein, da die sich erstreckenden Grundschulden nun neben den am Zuflurstück lastenden Grund-DB haften und um die bisherigen Rangverhälnisse konkurrieren? M.E. evtl ein Fall der notwendigen Rangregulierung, so dass die Berechtigten mitwirken müssten. Gibt es da bei jemandem eine andere Ansicht zu diesem Sachverhalt? Dankeschön im Vorfeld!
    Jörg

  • Zunächst zur Klarstellung: Bei einer Bestandteilszuschreibung erstrecken sich lediglich die Grundpfandrechte des Hauptgrundstücks nach § 1131 BGB auf das zugeschriebene Grundstück, nicht aber die Rechte in Abt.II.

    Zum Besorgnis der Verwirrung im vorliegenden Fall:

    Keine Verwirrung, wenn keine Verschmelzung erfolgt (vgl. Meikel/Böttcher § 5 RdNr.35 m.w.N.).

    Grundsätzlich Verwirrung, wenn Verschmelzung erfolgt (Meikel/Böttcher a.a.O.), aber auch bei Verschmelzung keine Verwirrung, wenn im Hinblick auf die an Hauptgrundstück und Zuschreibungsgrundstück lastenden Dienstbarkeiten die Voraussetzungen des § 7 Abs.2 GBO vorliegen, weil es sich bei Dienstbarkeiten nicht um Verwertungsrechte handelt (Meikel/Böttcher § 5 RdNr.38 m.w.N.).

    Sofern nach den vorstehenden Ausführungen Verwirrung zu besorgen ist, muss eine wechselseite Lastenerstreckung und auch eine Rangregulierung erfolgen (Meikel/Böttcher § 5 RdNrn.43, 48).

  • Es gibt auch noch eine Entscheidung vom BayObLG...werde am Montag die Fundstelle posten.

    Aufgrund dieser Entscheidung ist im Hinbilck auf eine evtl. Zwngsversteigerung auf jeden Fall eine Rangregulierung erforderlich.

    Bis Montag

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