Löschungsvormerkung für AV

  • Irgendwie stehe ich gerade richtig aufm Schlauch. Vielleicht kann ja jemand etwas Licht ins Dunkel bringen:

    Mir liegt ein Antrag auf Eintragung einer Löschungsvormerkung bei einer Zwangssicherungshypothek zu Gunsten einer Auflassungsvormerkungsberechtigten (AV ist später als ZwSH eingetragen) vor.

    Der Notar legt eine Bewilligung des Gläubigers der Zwangssicherungshypothek mit dem Inhalt vor, dass die Löschung des Rechts bewilligt werde (was aber ausdrücklich nicht beantragt wird) und, dass zur vorläufigen Sicherung des Anspruchs auf Löschung aus dem Kaufvertrag (...) bis zum Vollzug der Löschungsbewilligung die Eintragung einer Vormerkung bei der Zwangssicherungshypothek bewilligt werde.

    In der Akte befindet sich der in Bezug genommene Grundstückskaufvertrag. Aufgrund dieses Kaufvertrages ist auch die Auflassungsvormerkung eingetragen worden. In dem Kaufvertrag verpflichtet sich aber der Eigentümer zur lastenfreien Eigentumsübertragung, ergo zur Löschung diverser Rechte.

    Da stimmt doch was nicht, oder? :gruebel:

    Bräuchte ich da nicht die Bewilligung vom Eigentümer als Schuldner des Löschungsanspruchs? (§ 1179 BGB)

    Von der Gläubigerin bräuchte ich doch nur die Bewilligung, wenn diese Schuldner des Löschungsanspruchs wäre, oder? (§ 883 BGB)

    Vermengt der Notar § 883 BGB und § 1179 BGB oder hab ich nur 'nen komischen Knoten im Kopf? :confused:

    Die Sache eilt natürlich, weil außerdem Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsvermerk eingetragen sind.

  • 1179 doch nur, wenn und soweit sich das zu löschende Recht mit dem Eigentum in einer Hand vereinigt. Für andere Konstellationen ist 1179 nicht anwendbar (Schöner/Stöber, 13. Aufl., Rz. 2614).

    Für eine 883er Vormerkung fehlt irgendwie noch der Anspruch im Sachverhalt (könnte sich aber aus der Verpflichtung der Gläubigerin ggü. dem AV-Berechtigten ergeben).

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Du hast ja wirklich seltsame Fälle :gruebel:


    Da stimmt doch was nicht, oder? :gruebel:

    Bräuchte ich da nicht die Bewilligung vom Eigentümer als Schuldner des Löschungsanspruchs? (§ 1179 BGB)



    Sehe ich ebenso.

    Einen seltsamen Weg hat der Notar da gewählt. Normalerweise würde man doch die Löschungsbewilligung anlässlich der Eigentumsumschreibung einfach mit einreichen :gruebel:

  • 1179 doch nur, wenn und soweit sich das zu löschende Recht mit dem Eigentum in einer Hand vereinigt. Für andere Konstellationen ist 1179 nicht anwendbar (Schöner/Stöber, 13. Aufl., Rz. 2614).



    Öhm - ja? Hab ich was anderes gesagt?

    Könnte ja aber gewollt sein, weil in der Bewilligung so auf die Verpflichtung des Eigentümers (aus dem Kaufvertrag) verwiesen wird. Und das könnte doch die Verpflichtung i.S. von § 1179 BGB sein. Da bräuchte ich doch aber die Bewilligung vom Eigentümer.

    Für eine 883er Vormerkung fehlt irgendwie noch der Anspruch im Sachverhalt (könnte sich aber aus der Verpflichtung der Gläubigerin ggü. dem AV-Berechtigten ergeben).



    Das ist ja das Problem. Ich kann einen Anspruch des AV-Berechtigten gegenüber der Gläubigerin nicht entdecken - schon gar nicht im Kaufvertrag, auf den sich die Gläubigerin beruft. An dem hat sie schließlich nicht mitgewirkt, so dass für sie daraus auch keine Verpflichtung - zur Löschung - erwachsen kann.

    Da werde ich um eine Zwischenverfügung wohl nicht umhin kommen. :(

  • @Rechtspflegel:
    "Öhm - ja? Hab ich was anderes gesagt?" - Nö, ich wollte Dich nur bestätigen und Munition liefern.
    (so einen ähnlichen Sch... habe ich auch gerade auf dem Tisch)

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!