Reihenfolge Ersatzfreiheitsstrafe

  • Hallo,
    nach § 43 StVollstrO sind Ersatzfreiheitsstrafen nach Freiheitsstrafen zu vollstrecken.
    Nach der gesetzlichen Bestimmung des § 454 b StPO sind jedoch Freiheitsstrafen zu unterbrechen. Dadurch wird dem Verurteilten jedoch die Möglichkeit der Zahlung genommen, wenn die Ersatzfreiheitsstrafe in Unterbrechung der Freiheitsstrafe vorab vollstreckt wird.
    Wie wird dort verfahren?
    Vielen Dank für Antworten!

  • Ersatzfreiheitsstrafen werden immer nach Freiheitsstrafen vollstreckt, das ergibt sich aus § 43 Abs. 2 Nr. 2 StVollstrO Bei uns wird das so gehandhabt, das die Freiheitsstrafen zwar nach 454 b StPO unterbrochen werden, die EFS aber trotzdem als letztes kommt. Wenn tatsächlich eine Aussetzung nach § 57 StGB kommt, fällt halt einfach das Drittel (oder die Hälfte) raus und die EFS rückt nach.

    Die höchste Form des Glücks ist Leben mit einem gewissen Grad an Verrücktheit.
    Erasmus von Rotterdam

  • Anweisung GenStA: Die Freiheitsstrafen sind zum maßgeblichen Prüftermin für die Anschluss-EFS zu unterbrechen - also FS bis zum PT, Unterbrechung, EFS durchvollstrecken, Rest von FS.

  • Anweisung GenStA: Die Freiheitsstrafen sind zum maßgeblichen Prüftermin für die Anschluss-EFS zu unterbrechen - also FS bis zum PT, Unterbrechung, EFS durchvollstrecken, Rest von FS.


    Nur der Neugier halber: In welchem Bundesland wird das so praktiziert? Kenne das auch nur so wie #2 + #3.

  • Anweisung GenStA: Die Freiheitsstrafen sind zum maßgeblichen Prüftermin für die Anschluss-EFS zu unterbrechen - also FS bis zum PT, Unterbrechung, EFS durchvollstrecken, Rest von FS.


    Nur der Neugier halber: In welchem Bundesland wird das so praktiziert? Kenne das auch nur so wie #2 + #3.



    Sachsen.

  • und wie der Teufel will, hab ich da ne Vertretungssache und ich hab daher noch eine Frage zu der Sache:

    selber hatte ich bisher nur die Konstellation, dass neben der FS eine EFS vollstreckt wurde, die jetzt "nur" ~15-20 Tage dauerte

    ...was wäre aber wenn es z.B. 100 Tage ESF wären - dann auch einfach "nachrücken" lassen?
    Wolf etc. spricht im Kommentar vom Abweichen nach Abs. 4 im Einzelfall bei einer "sehr langen ESF"...
    Sind 100 Tage "sehr lang" und würdet ihr hier nach Abs. 4 greifen?

    edit: es liegt auch ein anwaltlicher Antrag vor, darum weht der Wind...

  • Den Kommentar von Wolf kenne ich jetzt nicht, aber m.E. kommt es auf die Dauer der EFS nicht an, ich hab das auch schon bei 300 Tagen genauso gemacht. Warum (und wie) sollte denn die Vollstreckungsreihenfolge geändert werden?

    Die höchste Form des Glücks ist Leben mit einem gewissen Grad an Verrücktheit.
    Erasmus von Rotterdam

  • es werden 2 FS vollstreckt, danach die ESF

    der Antrag auf 1/2 wurde gerade vom VU wg. der negativen Stellungnahmen der JVA + StA zurückgenommen

    nun rückt der RA an mit der Bitte die FS zu unterbrechen, damit die ESF verbüßt wird; der VU kann die Strafe nicht bezahlen; er muss sie aber verbüßen um "ggf." (haha :() einen Antrag auf § 35 BtMG "oder" (haha :() § 57 I StGB zu stellen.

    Wegen § 35 BtMG zu unterbrechen sehe ich derzeit keine Veranlassung, da noch kein Antrag vorliegt und nach dem Überfliegen des Urteils denk ich auch nicht, dass eine Kausalität vorliegt (darum hat der RA wohl auch seine Antragsauswahl mit "ggf" und "oder" gebracht...).

    Wegen § 57 I StGB wurde ich jetzt nur stutzig. Grundsätzlich würde ich auch sagen, dass "nachgerückt" werden soll.
    Im Kommentar zu § 43 StVollstrO steht: "Die früher streitige Frage, in welcher Reihenfolge FS und ESF zu vollstrecken sind, ist neu geregelt. Hier könnte jedoch im Einzelfall Grund zur Abweichung nach Abs. 4 bestehen. wenn zB. eine geringe FS deshalb nicht nach § 57 StGB ausgesetzt werden kann, weil eine sehr lange ESF(§ 43a StGB: biszu 2 Jahren) verbüßt werden muss und deshalb die Kriminalprognose nach 2/3 einfach noch ganz unklar ist."

    Wobei man da ja auch sagen kann: soll er mal 2/3 abwarten und dann kann man ja schauen...?

  • Also wenn ein Antrag nach 35 BtMG nur wegen der EFS (die vielleicht nicht BtM-Kausal ist oder die 2 Jahresfrist überschreitet) scheitern sollte, habe ich diese auch schon vorgezogen (nach Anhörung des VU).

    Bei einer Strafaussetzung nach § 57 habe ich schon erlebt, daß nach dem 2/3 Zeitpunkt zunächst die EFS vollstreckt wurde, um dann zum Ende der EFS eine Prüfung zu machen. Ich würde gegebenenfalls mal mit der JVA bzw. dem zuständigen Staatsanwalt reden um eine praktikable Lösung zu finden.

    In solchen Fällen erscheint mir aber eine Änderung der Vollstreckungsreihenfolge schon sinnvoll.

    Die höchste Form des Glücks ist Leben mit einem gewissen Grad an Verrücktheit.
    Erasmus von Rotterdam

  • Hallo,
    ich muss das Thema noch einmal aufgreifen. Ich hatte so eine Fall bisher noch nicht.
    Ich (Prozessgericht in Sachsen) habe hier einen Antrag der Staatsanwaltschaft , die Einheitsjugendstrafe für eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen gem. § 454b Abs. 2 StPO zu unterbrechen. Die Vollstreckung der Jugendstrafe ist schon gem. § 85 JGG abgegeben worden.
    Nun meine Frage, wer entscheidet darüber (Wir oder das Gericht der JVA, Rpfl. oder Richter) und wie sieht so eine Entscheidung aus? :confused:

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