bedingte? Unterwerfung nach § 800 ZPO

  • Hallo,
    ich habe eine Grundschuldbestellungsurkunde nebst § 800 Unterwerfung. Zusätzlich ist bei der Unterwerfungserklärung folgendes erklärt:
    "Die dingliche Unterwerfung erfolgt in der Weise, dass die Unterwerfung erst als nach Ablauf der 6-monatigen-Kündigungsfrist ( §§ 1192, 1193 II BGB) erfolgt gilt". Der Notar ist von auswärts (Niedersachsen) und das habe ich so noch nie gesehen. Ist das eine bedingte 800-Unterwerfung und wenn ja, ist so etwas überhaupt möglich und eintragbar? Oder sehe ich den Wald vor lauter Bäumen nicht?? Bei unseren Hamburger Notaren habe ich so ein Formulierung noch nicht gesehen.

  • Nach Baumbach/pp. ist eine Vereinbarung zulässig, dass der Gläubiger von der Unterwerfung nur unter einer Bedingung Gebrauch machen darf (66. Aufl., Rdnr. 37 zu § 794). Das kommt doch deinem Problem schon recht nahe, oder?

  • danke erstmal @JRC!
    Allerdings bezieht sich deine Fundstelle ja auf die persönliche Unterwerfung und dort hört es sich so an, als wenn die Unterwerfung ja -ohne Bedingung- abgegeben worden ist, aber der Gläubiger davon nur bei Eintritt von best. Tatsachen Gebrauch machen könnte.
    Meine 800-Unterwerfung war ja erst für den Fall erklärt worden, wenn die 6-monatige Kündigungsfrist abgelaufen ist, also praktisch aufschiebend bedingt.

  • Das scheint ja eine richtige Knacknuss zu sein. :cup:

    Ich will es auch mal wagen:

    Ich halte das für nicht eintragungsfähig.

    Ob die Kündigungsfrist jemals abläuft, hängt davon ab, ob diese jemals in Gang gesetzt wird, was wiederum davon abhängt, ob überhaupt jemals gekündigt wird.

    Die Unterwerfung wird also von einem Ereignis abhängig gemacht, welches in der Zukunft liegt und dessen Eintritt ungewiss ist. Also wenn das keine Bedingung ist, dann weiß ich auch nicht. Die Erklärung nach § 800 ZPO muss nach meiner Kenntnis bedingungsfrei sein; § 800 ZPO soll die Zwangsvollstreckung schließlich erleichtern und nicht erschweren.

    § 800 ZPO soll laut Onkel Zöller lediglich der "Erleichterung der Durchsetzung des Rechts des Gläubigers (...) auf Befriedigung aus dem Grundstück gegen den jeweiligen Eigentümer" dienen, indem die Vorschrift den sonst nach § 750 Abs. 2 ZPO erforderlichen Nachweis der Erwerbsurkunde bei Zwangsvollstreckung gegen einen späteren Eigentümer entbehrlich macht. Regelungen hinsichtlich der Fälligkeit haben da m.E. nichts zu suchen.

    Ich frage mich, welches Ziel der Notar überhaupt mit dem Passus verfolgt. Für mich sieht es so aus, als sei schlicht eine Zwangsvollstreckung vor Fälligkeit nicht gewollt. Das könnte der Notar dann doch aber durch entsprechende Regelungen (bzw. schlichtes Unterlassen solcher) über die Voraussetzungen der Klauselerteilung verwirklichen.

    Vor dem Hintergrund der Regelungen in § 726 Abs. 1 ZPO (betr. Bedingung, nämlich Kündigung) und in § 751 Abs. 1 ZPO (betr. Fälligkeit bzw. Kalendertag, also Ablauf von 6 Monaten) müsste er nicht einmal eine besondere Regelung formulieren.

    Vielleicht übersehe ich da ja auch was. :nixweiss:

    Das (Vorstehende) entspricht jedenfalls meinem ganz persönlichen, ersten rechtlichen Eindruck.

  • danke auch @Rechtsflegel:

    zitat Rechtsflegel:
    Ich frage mich, welches Ziel der Notar überhaupt mit dem Passus verfolgt. Für mich sieht es so aus, als sei schlicht eine Zwangsvollstreckung vor Fälligkeit nicht gewollt. Das könnte der Notar dann doch aber durch entsprechende Regelungen (bzw. schlichtes Unterlassen solcher) über die Voraussetzungen der Klauselerteilung verwirklichen.
    das hört sich doch gut an und passt wahrscheinlich auch:
    der notar verweist noch auf ein rundschreiben der notarkammer celle vom 01.09.2008 - was ich bisher im web nicht finden konnte-, "nach dem es strittig sei, ob vor der erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung der gs-urkunde das kündigungserfordernis nach § 1193 BGB Abs. 1 gegeben sein muss. dem gläubiger soll wegen dieser rechtsunsicherheit zunächst nur eine einfache ausfertigung der gs-urkunde erteilt werden"
    (sorry, wenn ich das auch schon in meinem ersten beitrag hätte erwähnen sollen:oops:).
    vielleicht schreibe ich dem notar auch erstmal, das dass m.E. so nicht geht.

  • Ich habe einen ähnlich gelagerten Fall mit einer nachträglichen Unterwerfungserklärung bei einem alten Recht.

    In der Urkunde wird die Vollstreckungsunterwerfung unter Angabe des Kapitals, Nebenleistung und Zinsbeginn erklärt, mit der Maßgabe "daß abweichend vom Inhalt der Grundschuldbestellungsurkunde die gesetzliche Fälligkeitsregelung des § 1193 BGB gilt".

    Ich möchte die Eintragung ablehnen, da ich der Auffassung bin, dass die Fälligkeitsabrede nichts mit der jetzigen Unterwerfungserklärung zu tun hat. Die Fälligkeit spielt nur eine Rolle bei der Frage, ob in Zukunft vollstreckt werden darf aber nicht gegen wen (geänderter Eigentümer).

    Sieht das jemand anders?

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