Ablösung - betr. Gl. mehrerer RKl

  • Morgen ist Termin - und jetzt taucht folgendes Problem auf:
    Betreibende Gl sind:
    A ( öff. Träger) aus
    - 1.000,00 € aus RKL 3
    - 1500,00 € aus III/5 RKL 4 und
    - 1.000,00 € aus persönl. Ford. RKL 5
    B Inhaber III/1 aus RKL 4

    B will A ablösen - aber nur hinsichtlich RKL 3
    A will aber von B den gesamten Betrag i.H.v. 3.500,00 €

    Jetzt will B den Betrag von 1.000,00 € hinterlegen und nur die RKL 3 ablösen, das unter Vorlage des HL-Scheins dann im Termin anzeigen.

    Jetzt hab ich im Kommentar gefunden, "die Ablösung kann nicht zum Nachteil des Abgelösten erfolgen".

    Könnte A demnach sagen, dass es die 1.000,00 € nicht auf die RKL 3, sondern auf die anderen Forderungen verrechnet? Geht dieses Beachteiligungsverbot so weit oder muss es A gegen sich gelten lassen, wenn B sagt, dass auf die GESAMTE Forderung RKL 3 gezahlt wird????? :gruebel:

  • Kleiner Nachtrag:
    Es handelt sich komplett um Abwassergebühren - die unterschiedlichen Ränge kommen durch die unterschiedlichen Fälligkeiten (und deren teilweise dingl. Sicherung) zu Stande.

  • Das kommt häufig vor, dass die Bank nur die Leistungen der Rangklasse 3 ablöst. Mehr würde ich auch nicht für nötig halten. Die Gemeinde kann mehr nicht erwarten, da sie in Rangklasse 5 sowieso meist nichts bekommt.

    Oft bekommt man die Ablösungen gar nicht mit.

    Das Gute ist, an Deinem geringsten Gebot ändert sich nichts. Die ablösende Bank erhält nur die Rangposition der Gemeinde. Bei der Zuteilung erhält die Bank den Betrag aus Rangklasse 3. :)

  • Das kommt häufig vor, dass die Bank nur die Leistungen der Rangklasse 3 ablöst. Mehr würde ich auch nicht für nötig halten. Die Gemeinde kann mehr nicht erwarten, da sie in Rangklasse 5 sowieso meist nichts bekommt.

    Oft bekommt man die Ablösungen gar nicht mit.

    Das Gute ist, an Deinem geringsten Gebot ändert sich nichts. Die ablösende Bank erhält nur die Rangposition der Gemeinde. Bei der Zuteilung erhält die Bank den Betrag aus Rangklasse 3. :)



    Ich denke es ändert sich schon was: Das Verfahren aus Rangklasse 3 muß nach 75 ZVG einstweilen eingestellt werden. Die ablösende Bank kann aus dieser Rangklasse nicht vollstrecken, da sie keinen Titel hat. Für eine Vollstreckung müßte sie einen Dildungstitel erwirken. Die Erlösverteilung ist dann was anderes. Es muß ein anderes geringstes Gebot aufgestellt werden.

  • Das sehe ich auch so, da die ablösende Bank ja die Zahlung zweckgebunden für die RK 3 zahlt. Somit kann die Gemeinde nicht so tun, als wenn diese Ablösung für schlechtere RKs gedacht sei

  • Soweit ich weiß, DARF ein Gläubiger nur diejenigen Rechte ablösen, die seinem Recht vorgehen. Der Gläubiger III/1 darf also nur den in § 10 I 3 ZVG zu berücksichtigenden Teil ablösen.


    Genau, bezüglich der übrigen Forderungen ist B nicht ablösungsberechtigt, § 268 BGB. Die Gemeinde wird die Ablösung bzgl. Rangkl. 3 wohl oder übel gegen sich ergehen lassen müssen.

  • Natürlich kann der andere Gläubiger nur die Forderungen in der besseren Rangklasse ablösen. Allerdings könnte man sich einigen, dass die übrigen Forderungen ebenfalls gezahlt werden.

  • Natürlich kann der andere Gläubiger nur die Forderungen in der besseren Rangklasse ablösen. Allerdings könnte man sich einigen, dass die übrigen Forderungen ebenfalls gezahlt werden.


    Gewiss, nur deutet der Ausgangssachverhalt nicht gerade auf Einigkeit hin, sondern auf einen Streit.

  • Soweit ich weiß, DARF ein Gläubiger nur diejenigen Rechte ablösen, die seinem Recht vorgehen. Der Gläubiger III/1 darf also nur den in § 10 I 3 ZVG zu berücksichtigenden Teil ablösen.



    Vorsicht:
    Von "DÜRFEN" in dem Sinne, daß es verboten ist, auch weitere Forderungen abzulösen, ist in § 268 BGB keine Rede!

    Darauf, daß er gerne wollte, es ihm aber gesetzlich verwehrt sei, wird sich B hier nicht berufen können.

    Andersherum hat er aber nach § 268 BGB auch dann, wenn A dies nicht will, das Recht, ausschließlich die
    ihm vorrangigen (Teil-)Forderungen zu begleichen mit der Folge des gesetzlichen Forderungsübergangs nach Abs. III.


  • Das stimmt schon, allerdings hat sich hier der Sprachgebrauch eingebürgert, dass nur RK 3 abgelöst werden kann, alle Forderungen aus anderen RK werden lediglich übernommen

  • Soweit ich weiß, DARF ein Gläubiger nur diejenigen Rechte ablösen, die seinem Recht vorgehen. Der Gläubiger III/1 darf also nur den in § 10 I 3 ZVG zu berücksichtigenden Teil ablösen.



    Vorsicht:
    Von "DÜRFEN" in dem Sinne, daß es verboten ist, auch weitere Forderungen abzulösen, ist in § 268 BGB keine Rede!


    Widerspruch, lieber Freund.
    ZAHLEN darf er sehr wohl, § 267 BGB, wenn dafür auch bei Widerspruch des Schuldners die Annahmebereitschaft des Gläubigers vorausgesetzt ist.
    Ein ABLÖSERECHT nach § 268 BGB, bei dem die Zahlung dem Gläubiger AUFGEZWUNGEN wird, besteht nur für vorrangige Rechte.
    Bitte seht mir die Verwendung der Großschreibung nach, auch wenn diese sonst bedeutet, dass man schreit. Mir dient sie allein der Hervorhebung, ich halte es mit meines Vaters Lieblingsspruch "Wer schreit, hat Unrecht." :)

    Nochmal zum Ausgangsfall: In meinem alten Böttcher, 2.Aufl.1996, § 75 Rdn. 18 heißt es:

    Betreibt ein Gläubiger die ZwVerst aus mehreren Ansprüchen (zB. Grundschuld und persönliche Forderung, Hauptsache in § 10 I 4 und ältere Zinsrückstände in § 10 I 8 bzw. 10 I 5), so handelt es sich jeweils um selbständige Einzelverfahren (OLG Düsseldorf, Rpfleger 1991, 28, Hintzen Rpfleger 1991, 69). Ein Ablösungsrecht besteht ggü jeder einzelnen Vollstreckungsforderung, so dass der Abzulösende nicht verlangen kann, dass auch die jeweils anderen Forderungen mitbezahlt werden. Will der Ablösende die Zuschlagsversagung herbeiführen, muss er nur das bestrangig betriebene Verfahren ablösen (Störz, ZVG; B 7.4.2).

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