Kostenfestsetzung und Insolvenz

  • Stehe hier gerade ziemlich auf dem Schlauch und benötige dringend Euren Rat. Hier mein Fall (Zum besseren Verständnis etwas vereinfacht dargestellt):

    Klägerin klagt auf Zahlung von drei Monatsmieten á 250,00 Euro. Die Mieten waren fällig zum 01.11.2008, 01.12.2008 und 01.01.2009.

    Der Beklagte wird antragsgemäß verurteilt (gem. § 495a ZPO).

    Anwalt meldet nun seine Kosten nach einem Streitwert von 750,00 Euro an. Jetzt fällt dem Beklagten ein: Ach, ich bin doch in Insolvenz! Aus der beigezogenen Akte ergibt sich tatsächlich, dass diese am 25.11.2008 eröffnet wurde.
    Somit hätte die Novembermiete doch im Insolvenzverfahren angemeldet werden müssen, oder?
    Welchen Einfluss hat dies alles auf mein KF-Verfahren?
    Zudem beantragt der Anwalt nun auf die Stellungnahme des Beklagten, "festzustellen, dass der Klägerin im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Herrn Ehemalsmieter folgende Insolvenzforderung zusteht:" und wiederholt dann seinen KFA. Das kann doch so nicht richtig sein?!?

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    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Zudem beantragt der Anwalt nun auf die Stellungnahme des Beklagten, "festzustellen, dass der Klägerin im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Herrn Ehemalsmieter folgende Insolvenzforderung zusteht:" und wiederholt dann seinen KFA. Das kann doch so nicht richtig sein?!?


    Wer für die Feststellung zuständig ist, weiß ich nicht. Einen solchen Antrag habe ich den vielen Jahren, die ich in der Zivilabteilung war, noch nie auf dem Tisch gehabt, also gehört er wohl auch nicht dort hin.
    Und das Kostenfestsetzungsverfahren ist wegen § 240 ZPO unterbrochen und kann nach Beendigung des Insoverfahrens auf Antrag weiter betrieben werden.

  • Und das Kostenfestsetzungsverfahren ist wegen § 240 ZPO unterbrochen und kann nach Beendigung des Insoverfahrens auf Antrag weiter betrieben werden.



    Aber die Monatsmieten für Dezember und Januar fallen doch nicht in die Insolvenzmasse. Ist das KF-Verfahren trotzdem unterbrochen?

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Soll ich mich jetzt wirklich outen? - Ich weiß es nicht. Ich habe immer unterbrochen, wenn ein Geso- oder Insoverfahren anhängig war und nie hat sich jemand beschwert.

  • Wir haben hier einen Gesamtstreitwert, eine Gesamtsumme der festsetzbaren Verfahrenskosten und mittendrin die Insolvenzeröffnung. Ich weiß keine Grundlage, die Positionen jetzt aufzusplitten nach Teilbeträgen vor und nach der InsO-Eröffnung. Es ist die Festsetzung "der Verfahrenskosten" beantragt und das geht nicht wegen § 240 ZPO. Schließlich ist "das KFV" unterbrochen, nicht der Teil nach InsO-Eröffnung. Entsprechendes würde ich, ohne mich auf Diskussionen einzulassen, der Antragstellerpartei mitteilen und die Akte dann auf lange Frist legen.

    Mit dem Feststellungsantrag kann ich auch nichts anfangen.

  • wie hubi und beldel.
    Und einen Feststellungsbeschluss habe ich auch schon gemacht.


    Echt jetzt? So ein Beschluss ist mir noch nicht untergekommen... :confused: :gruebel: :nixweiss:

  • Danke, 13! Das heißt also im Ergebnis, dass ich den § 240 ZPO so auslegen muss, dass nur ein irgendwie gearteter Bezug zur Insolvenzmasse vorhanden sein muss, damit die Unterbrechung eintritt, richtig?

    Jetzt würde mich natürlich noch der beantragte Feststellungsbeschluss interessieren. Auf welcher Grundlage sollte der ergehen und müsste ich hierfür nicht auch schon wieder in die materiell-rechtliche Prüfung eintreten?

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    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • liegt denn überhaupt eine wirksame Kostenentscheidung vor? Das Hauptverfahren dürfte doch auch unterbrochen, bzw. gar nicht wirksam zu Stande gekommen sein. Schließlich ist die Unterbrechung schon vor Klageeinreichung eingetreten. Mithin müsste doch der Insolvenzverwalter den Rechtsstreit wahrnehmen -oder halt auch nicht, weiß ich jetzt nicht so genau....LG N

  • Wie beldel, hubi und 13
    (inkl der Anmerkung von 13 in #10:D)

    zu #11:
    Der Bezug ist doch schon da. Insolvenzmasse ist doch das Vermögen (Geld) des Schuldners. Und eine Klage auf Zahlung von sounsoviel Geld geht gegen das Vermögen. (wenn ich mich jetzt nicht ganz vertan habe)

    2 Mal editiert, zuletzt von Verzweifel (9. März 2010 um 15:02) aus folgendem Grund: Ergänzt

  • Lieber Noatalba, es kommt hier nicht darauf an, ob die Forderungen Insolvenzforderungen sind. Es kommt schlicht darauf an, ob der Rechtsstreit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens anhängig war. Nur dann wird er nämlich nach § 240 ZPO unterbrochen. Werden dagegen Insolvenzforderungen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingeklagt, dann ist die Klage unzulässig. Wenn dies der Beklagte aber nicht geltend macht, ergeht ganz normal ein Urteil. Und dann sind die Kosten meines Erachtens auch ganz normal festzusetzen. Denn das ist genauso Pech, wie wenn ein Rechtsstreit außerhalb des Insolvenzverfahrens falsch entschieden wird.

    Gleiches gilt für den Kostenfestsetzungsantrag. Bezieht dieser sich auf einen unterbrochenen Rechtsstreit, kann kein Kostenfestsetzungsbeschluss ergehen. Dann wäre vor der Feststellung, dass die Forderungen im Insolvenzverfahren bestehen, diese erst einmal zur Insolvenztabelle anzumelden. Und nur wenn der Insolvenzverwalter dann bestreitet, kommt eine Feststellung in Betracht. Ansonsten festsetzen und ... fertzsch (s.o.).

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Also kann ein Insolvenzschuldner trotz laufender Insolvenz zivilrechtlich ganz normal -und vor Allem wirksam- verklagt werden??????? LG N



    JA - es ist Sache des Beklagten/Schuldners, auf die Unzulässigkeit der Klage hinzuweisen.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Lieber Noatalba, es kommt hier nicht darauf an, ob die Forderungen Insolvenzforderungen sind. Es kommt schlicht darauf an, ob der Rechtsstreit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens anhängig war. Nur dann wird er nämlich nach § 240 ZPO unterbrochen. Werden dagegen Insolvenzforderungen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingeklagt, dann ist die Klage unzulässig. Wenn dies der Beklagte aber nicht geltend macht, ergeht ganz normal ein Urteil. Und dann sind die Kosten meines Erachtens auch ganz normal festzusetzen. Denn das ist genauso Pech, wie wenn ein Rechtsstreit außerhalb des Insolvenzverfahrens falsch entschieden wird.

    Gleiches gilt für den Kostenfestsetzungsantrag. Bezieht dieser sich auf einen unterbrochenen Rechtsstreit, kann kein Kostenfestsetzungsbeschluss ergehen. Dann wäre vor der Feststellung, dass die Forderungen im Insolvenzverfahren bestehen, diese erst einmal zur Insolvenztabelle anzumelden. Und nur wenn der Insolvenzverwalter dann bestreitet, kommt eine Feststellung in Betracht. Ansonsten festsetzen und ... fertzsch (s.o.).




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