Kostenfestsetzung und Insolvenz



  • Ergänzung: Die Frage stellt sich natürlich nur dann, wenn der Kostenerstattungsanspruch hinsichtlich des Forderungsteils, welcher in die Insolvenz fällt und damit hätte abgewiesen werden müssen, selbst eine Insolvenzforderung ist. Ist also auf das Entstehen der Kosten nach Inso-Eröffnung oder die Grundlage der Geltendmachung, nämlich die Inso-forderung abzustellen? Wenn es eine Neuforderung ist, wäre der Schu. ohnehin wieder selbst prozessführungsbefugt. Dies kann Gegs sicher aus dem Stehgreif beantworten.



    Meine Meinung tendiert dahin, dass die Kosten für die unzulässig geltend gemachten ebenso unzulässig titulierten Insolvenzforderungen nicht erstattungsfähig sind und auch nicht festsetzbar sein können, weil die Voraussetzungen für die klageweise Geltendmachung gar nicht gegeben war. Festsetzbar sind nur die Kosten nach dem Wert der für nach Eröffnung entstandenen Forderungen.

    Ist so ein Bauchgefühl, dass ich weder mit gesetzlichen Grundlagen noch mit Rechtsprechung belegen kann. :confused:

    Und warum ein unzulässiges Urteil rechtskräftig werden kann, ist mir auch immer noch nicht klar. Aber das ist ja ein anderes Thema. :oops:



  • Das war übrigens auch mein erstes Bauchgefühl. Ich glaube allerdings mittlerweile, dass wir damit falsch liegen.

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Eine Anwaltskanzlei hat gegen unseren Schuldner ein VU erwirkt, in dem es um Mieten vor und Mieten nach Eröffnung ging. Gegen das VU hab ich Einspruch eingelegt und gehe davon aus, dass es zumindest wegen der vor Eröffnung entstandenen Mieten aufgehoben wird. Die nach EÖ fälligen Mieten interessieren mich ja nun nicht wirklich.



    Ich muss jetzt wohl nachher mal beim Gericht anrufen: Ich hab jetzt als angeblicher Prozessbevollmächtigter der Beklagten (Schuldnerin) eine Terminsladung zur Entscheidung über den Einspruch bekommen. :( Dabei war dem Schriftsatz der Eröffnungsbeschluss beigefügt und der Hinweis, dass die Klage überhaupt unzulässig war. Der Einspruch wurde nur eingelegt zur Vermeidung formeller Rechtsfolgen.:gruebel:

    edit:
    Die Geschäftsstelle hat sich auch schon gewundert und sich gefragt, was sich der Richter dabei gedacht hat. Kann mich mal jemand aufklären, was er sich dabei gedacht haben könnte?????

  • Das hängt einzig damit zusammen, dass auch über eine unzulässige Klage verhandelt werden muss.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Ich hol die Sache nochmal hoch und habe noch eine Verständnisfrage dazu:

    Kann der Schuldner wegen einer Forderung die nach der Insolvenzeröffnung entstanden ist, verklagt werden? Auch wenn das wenig Sinn machen dürfte...

  • Klar, das ist ja was ganz anderes. Titulieren lassen von nach EÖ entstandenen Forderungen geht, nur vollstrecken kannste halt nicht.

  • Hallo, ich komme nicht recht weiter; vielleicht kann mir jemand auf die Spünge helfen:

    Es wird im Juni 2011 ein Antrag auf Erlass einer einstw. Vfg. gestellt, und zwar von der Schuldnerin selbst, der nicht durch einen RA vertreten ist. Bei der mdl. Verhandlung erscheint niemand für die ASt. und es ergeht auf Antrag der Gegenseite im August 2011 ein VU.
    Das Insolvenzverfahren wurde im Juli 2011 mangels einer die Kosten deckenden Masse abgewiesen.

    Die Gegenseite hatte jedoch in einem Schreiben vor der mdl. Verhandlung darauf hingewiesen, dass gegen die ASt. bereits im Dezember 2010 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde.
    Es wurde die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet und bestimmt, dass Verfügungen nur mit Zustimmung des vorl. Insolvenzverwalters wirksam seien.
    Den Antrag auf Erlass der einstw. Vfg. hatte der Schuldner wohl ohne das Wissen des InsVW gestellt.

    Ist das VU dennoch wirksam, da dieses nach Abweisung des Insolvenzantrages ergangen ist?

  • Ich häng mich mal dran:

    Kläger wird gekündigt am 15.07.2010 und erhebt dagegen Klage.

    Am 15.02.20111 wird Privatinso eröffnet. Eine Unterbrechung des Verfahrens erfolgt nicht.

    Am 29.07.2011 ergeht ein Urteil: Die Klage wird abgewiesen.

    Dagegen geht der Kläger am 26.08.2011 in Berufung, kein Wort vom Inso-Verfahren.

    Am 22.12.2011 wird ei Berufung kostenpflichtig zurückgewiesen, immer noch kein Wort vom Inso-Verfahren.

    Damit kommt der Kläger erst im Kostenfestsetzungsverfahren für die Kosten der II-Instanz um die Ecke.

    Wenn ich Gegs richtig verstanden habe, kann ich das festsetzen, da das Verfahren durch den Kläger außerhalb des Inso-Verfahrens geführt wurde ?

  • Ups das ist nun natürlich schwierig, weil bei Kündigungsschutzklagen und § 240 ZPO (hier +) keiner so richtig weiß, wie es funktioniert.

    Ich würde festsetzen, weil solche Schuldner habe ich gern. Leistungen in Anspruch nehmen und seinen Anwalt dann sehenden Auges ins aus laufen lassen. Wobei man sich natürlich auf den Standpunkt stellen kann, dass die Forderungen Insolvenzforderungen nach § 38 InsO sind, weil der Kostenerstattungsanspruch einheitlich für alle Instanzen mit Klageerhebung entsteht.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."


  • Ich würde festsetzen, weil solche Schuldner habe ich gern. Leistungen in Anspruch nehmen und seinen Anwalt dann sehenden Auges ins aus laufen lassen.

    Sehe ich ähnlich. Auch wenn dies letztlich kein rechtliches Argument ist und man Gefahr läuft bei einem Rechtsmittel aufgehoben zu werden: Rosinenpickerei is`nich`! Entweder ich nehme als Schuldner die Wohltat der Inso In Anspruch und informiere die notwendigen Stellen (RA, Gericht usw.) rechtzeitig und habe dadurch ggf. an der ein oder anderen Stelle Nachteile, oder ich muss mit meinen Versäumnisses leben. Aber mit der Info (nur) dann rüberzukommen wenn`s einem gerade von Vorteil ist und einem gut in den Kram passt hasse ich wie die Pest. Daher könnte ich im gegebenen Fall gut damit leben aufgehoben zu werden.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Ich habe ein Urtei von 2013, wonach die Klägerin die Kosten trägt und einen FfA des Beklagtenanwalts vom September 2015. Klagepartei wurde dazu angehört. Nach Erlass des KfB im Oktober 2015 kommt nun die sofortige Beschwerde der Klagepartei mit dem Einwand, dass bereits im Januar 2015 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten eröffnet wurde und der Verwalter erst seine Zustimmung zum Antrag auf KfB hätte geben müssen. Stimmt das? Ich weiß gar nicht, ob der Anspruch überhaupt die Masse betrifft i.S.d. §240 ZPO, §§35,36 InsO?!
    Bitte helft mir doch mal weiter...:gruebel:

  • Ich habe das vorstehende gelesen und bin jetzt etwas konfus im Kopf.

    Hast schon Recht liebe online. Aber § 240 ZPO gilt nur für Rechtsstreite, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens schon anhängig waren. Wenn aber der Gläubiger erst nach Eröffnung Klage erhebt, dann gilt § 240 ZPO nicht. Dann ist die Klage wegen § 87 InsO unzulässig, aber wenn der Richter nicht entscheidet, wird das Urteil rechtskräftig. Und dann sind m.E. auch die Kosten festzusetzen.

    Wie ist das bei einem Vollstreckungsbescheid?
    - Insolvenzeröffnung 2016 (läuft noch)
    - Vollstreckungsbescheid gegen den Insolvenzschuldner von 2019 wegen Forderungen aus 2019
    - jetzt Antrag auf KFB gegen den Schuldner nach § 788 ZPO wegen Vollstreckungskosten aus dem Vollstreckungsbescheid

    Ist jetzt der Vollstreckungsbescheid unzulässig ergangen, da nicht gegen den Insolvenzverwalter? Hat mich das zu interessieren? Muss der KFB gegen den Insolvenzverwalter gestellt werden oder kann er einfach gegen den Schuldner erlassen werden oder gar nicht, weil die Kosten aus der Vollstreckung eines unzulässigen Vollstreckungsbescheids herrühren?

    Bitte helft mir.

    That Guy: "We are more like Germany, ambitious and misunderstood!"
    Amy: "Look, everyone wants to be like Germany."

  • Der VB ist nicht unzulässig ergangen. Offenbar hat der Schuldner nach Inso-Eröffnung weitere Schulden gemacht, die entsprechend tituliert werden konnten.

    Da dem Neugläubiger das Insolverfahren nicht bekannt (gewesen) sein dürfte, schließt dieses die Festsetzung der Vollstreckungskosten gegen den Schuldner nicht aus.

  • Urteil am 31.07.20,vollstr. Ausfertigung geht raus.

    KfA gegen Bekl kommt am 25.08.2020.

    Inso Verw. des Bekl teilt die Inso Eröffnung am 22.06.2020 mit.

    Kl Vtr. teilt am 2.12.20 mit, dass das InsoVerf gem. §200 InsO aufgehoben wurde.

    Insolvenzverwalter/Treuhänder teilt am 22.12. mit, dass keine Einwände gegen die Festsetzung bestehen, weist aber darauf hin, dass es sich um eine Insolvenzforderung handelt und eine Anmeldung zur Insolvenztabelle infolge der Aufhebung des Insolvenzverfahrens nicht mehr möglich sei.

    Meine Frage: darf ich jetzt irgendwas festsetzen oder nicht? Und: wenn ja- vorher den Schuldner selbst und nicht den Treuhänder beteiligen?


    Danke- hab hier leider noch kaum Inso gehabt...


    Gruß

  • mit Aufhebung des Insolvenzverfahrens ist das Amt des InsO-Verwalters beendet, daher kann jetzt nur noch der Beklagte selber beteiligt werden.

    Der Festsetzung steht derzeit auch kein Hindernis entgegen, sofern dem Schuldner in Ferner Zukunft Restschuldbefreiung erteilt würde, obliegt es ihm, die daraus resulierende Undurchsetzbarkeit der Kostenforderung zu verfolgen.

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