Ergänzung: Die Frage stellt sich natürlich nur dann, wenn der Kostenerstattungsanspruch hinsichtlich des Forderungsteils, welcher in die Insolvenz fällt und damit hätte abgewiesen werden müssen, selbst eine Insolvenzforderung ist. Ist also auf das Entstehen der Kosten nach Inso-Eröffnung oder die Grundlage der Geltendmachung, nämlich die Inso-forderung abzustellen? Wenn es eine Neuforderung ist, wäre der Schu. ohnehin wieder selbst prozessführungsbefugt. Dies kann Gegs sicher aus dem Stehgreif beantworten.
Meine Meinung tendiert dahin, dass die Kosten für die unzulässig geltend gemachten ebenso unzulässig titulierten Insolvenzforderungen nicht erstattungsfähig sind und auch nicht festsetzbar sein können, weil die Voraussetzungen für die klageweise Geltendmachung gar nicht gegeben war. Festsetzbar sind nur die Kosten nach dem Wert der für nach Eröffnung entstandenen Forderungen.
Ist so ein Bauchgefühl, dass ich weder mit gesetzlichen Grundlagen noch mit Rechtsprechung belegen kann.
Und warum ein unzulässiges Urteil rechtskräftig werden kann, ist mir auch immer noch nicht klar. Aber das ist ja ein anderes Thema.