europäischer Vollstreckungstitel bei VB nebst Zweites-VU

  • Hallo zusammen,

    habe hier einen Antrag liegen ein Teil-Zweites-VU, aus welchem nur hervorgeht dass der VB aufrecht erhalten bleibt, und den entsprechenden VB als europ. VT zu bestätigen.

    Meiner Ansicht nach kann ich das Teil-Zweites-VU nicht bestätigen, da keine Forderung enthalten ist, die auf eine bestimmte Geldsumme lautet.

    Also kann ich nur noch den VB bestätigen, oder bekomme ich Probleme, da gegen diesen VB eben Einspruch eingelegt wurde, ich aber das entsprechende Teil-Zweites-VU nicht bestätigen kann?

  • Bevor die Frage abschließend beantwortet werden kann, werden noch folgende Angaben benötigt:
    Anschrift/Sitz der Beklagten,
    Ist der Beklagte eine natürlich Person?
    Welcher Sachverhalt liegt zugrunde? Welcher Anspruch wird vom Kläger geltend gemacht?
    Aus welchem Grund ist das 2. VU ergangen?

  • Bevor die Frage abschließend beantwortet werden kann, werden noch folgende Angaben benötigt:
    Anschrift/Sitz der Beklagten, ist in Deutschland
    Ist der Beklagte eine natürlich Person? Ja, ob er aber Verbraucher ist muss erst noch abgeklärt werden
    Welcher Sachverhalt liegt zugrunde? Welcher Anspruch wird vom Kläger geltend gemacht? MB (wegen Mietrückständen, etc.), VB - Einspruch
    Aus welchem Grund ist das 2. VU ergangen? Es erging zweites Teil-VU und Teil-VU- warum weiß ich leider auch nicht, da der entsprechende Richter leider in Pension ist und es für mich nicht eindeutig klar ist, weshalb da was geschah - is ne mega komplexe Angelegenheit

    Sorry...

  • 1.
    Im vorl. Fall kann das 2. Teil-VU nicht als Europ. Vollstreckungstitel bestätigt werden, da diese Entscheidung keine Geldforderung beinhaltet.


    2.
    Die Bestätigung des Teil-VU als Europ. Vollstreckungstitel kommt ebenfalls nicht in Betracht, da dieses vom Beklagten anefochten worden ist.


    3.
    Die Bestätigung des Vollstreckungsbescheids als Europ. Vollstreckungstitel kommt ebenfalls nicht in Betracht, da dieses ebenfalls vom Beklagten angefochten worden ist.

    Ergebnis:
    Aus den vorgenannten Gründen können die o. g. Entscheidungen nicht als Europ. Vollstreckungstitel über unbestrittene Forderungen bestätigt werden.

    Hinsichtlich der grenzüberschreitenden Zwangsvollstreckung
    wird auf das Justizportal NRW Bezug genommen:
    https://www.justiz.nrw/BS/rechtimausl…/zv/1/index.php

    Weitere Einzelheiten können der entsprechenden Info entnommen werden:
    https://www.justiz.nrw/BS/rechtimausl…zv/1/euvtvo.pdf

    5 Mal editiert, zuletzt von rolli (31. März 2018 um 12:08)

  • Stattdessen ist auf Antrag der Gläubigerpartei eine Bescheinigung gem. Art. 54 (Anhang V) VO (EG) Nr. 44/2001 zu dem inl. Vollstreckungsbescheid und zu dem inl. Teil-VU zu erteilen.
    Die vorgenannten Bescheinigungen werden für die Zwangsvollstreckung in einem anderen EU-Mitgliedstaat benötigt.

    Weitere Einzelheiten können der entsprechenden Info entnommen werden:
    https://www.justiz.nrw/BS/rechtimausl…uessel-I-vo.pdf

    4 Mal editiert, zuletzt von rolli (31. März 2018 um 12:06)

  • Wow - ich bin völlig platt und 1.000 Dank für die Hilfe...
    Jedoch eines ist mir noch nicht klar- dachte eigentlich, dass ich den VB als europ. VT bestätigen kann, da das 2. Teil-VU diesen ja eben bestätigt und aufrecht erhält- oder stellt man sich dann einfach auf den Standpunkt, dass es eben nicht unbestritten ist, egal wie die Sache ausgeht?

  • In Hinblick auf Art. 3 II VO (EG) Nr. 805/2004 kann der inl. Vollstreckungsbescheid nicht mehr als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt werden, da die Schuldnerpartei zuvor der Hauptforderung durch den Einspruch widersprochen hat.

    Im vorl. Fall wurde der Einspruch bereits vor Beantragung der Bestätigung des inl. Vollstreckungsbescheids als Europ. Vollstreckungstitel über unbestrittene Forderungen eingelegt.
    Der inl. Vollstreckungsbescheid kann daher nicht als Europ. Vollstreckungstitel über unbestrittene Forderungen bestätigt werden.

  • Nutze mal das Thema um mich mit einer Frage zu einem ähnlichen Sachverhalt anzuschließen:

    In der mir vorliegenden Akte erging 2018 ein VB gegen den Einspruch eingelegt wurde. Anfang 2019 erging aufgrund von Säumnis ein zweites VU in dem der VB aufrechterhalten wurde.
    Jetzt habe ich mal im Kommentar rumgeschmökert und zum EG-VollstrTitelVO Art. 3 Abs. 1 c) die Aussage gefunden, dass ein zweites VU als EuVT bestätigt werden kann, auch wenn gegen den VB Einspruch eingelegt wurde (MüKo).

    Wenn ich aber die obige Unterhaltung richtig verstehe, mangelt es hier beim VU an einer Geldforderung, so dass hier – auch nicht in Verbindung mit VB, welcher ja schließlich eine Geldforderung enthält – keine Bescheinigung erfolgen kann?:gruebel:

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