WEG-Gemeinschaft als Eigentümerin

  • Folgender Fall liegt vor:

    An einem Grundstück ( "Musterstraße 1") wird Wohnungseigentum nach § 8 WEG begründet - es entstehen 2 Wohnungen. Eigentümer sind Eheleute A, B je zu 1/2 Anteil.

    Die Eheleute sind zudem auch Miteigentümer zu je 1/8 (neben anderen Miteigentümern) eines anderen Grundstücks, das als Zuwegung des aufgeteilten Grundstücks dient.
    An den beiden 1/8 Miteigentumsanteilen wird nunmehr Auflassung dahingehend erklärt, dass diese auf die "Wohnungseigentümergemeinschaft Musterstraße 1" übergeht.

    Der Erwerb von Miteigentumsanteilen dürfte doch ebenfalls möglich und zulässig sein?

    Wie seht Ihr das?

    Wo das Gesetz nicht hilft, da muss Klugheit raten. (J. W. Goethe)

  • Allerdings besteht doch noch gar kein Verband der Wohnungseigentümergemeinschaft - das Eigentum an den Wohnungen befindet sich in der Hand des aufteilenden Eigentümers...

    Nach OLG München, 11.05.2016 – 34 Wx 73/15, wird die WEG-Gemeinschaft rechtlich in Vollzug gesetzt, wenn nach Anlegung der Wohnungsgrundbücher neben dem teilenden Eigentümer der erste Wohnungseigentumserwerber im GB eingetragen wird - erst dann kann der teilrechtsfähige Verband in das GB eingetragen werden.
    Und wie verhält es sich für die "werdende Gemeinschaft" ???

    Wo das Gesetz nicht hilft, da muss Klugheit raten. (J. W. Goethe)

    2 Mal editiert, zuletzt von Grundbuchmaus (22. Oktober 2020 um 14:00) aus folgendem Grund: wegen OLG-Rechtsprechung ergänzt

  • Wer prüft das?

    U. U. können wir das auch prüfen. Wir haben hier ein paar Anlagen, da sind die auf die glorreiche Idee gekommen, die Hausmeisterwohnung im Miteigentum aller Wohnungseigentümer zu belassen. Bei jeder zweiten oder dritten Veräußerung werden diese Anteile dann vergessen. Sehr sinnig. Das schreit geradezu danach, von der WEG als solcher übernommen zu werden.

    Mit so einer Sache habe ich es auch gerade zu tun... 1/564tel Anteile, die dann noch in Erbengemeinschaft unter 5 Leuten ... :mad::mad::mad::mad: da hab ich echt Mitleid mit den leuten aus dem Grundbuchamt, die das nachvollziehen müssen

  • ....Und wie verhält es sich für die "werdende Gemeinschaft" ???

    Falls Du noch bis zum 1.12.2020 zuwarten kannst, dann kannst Du Dir § 9a des Gesetzes zur Förderung der Elektromobilität und zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes und zur Änderung von kosten- und grundbuchrechtlichen Vorschriften (Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz – WEMoG) vom 16.10.2020 zunutze machen; siehe:
    https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/sta…__1603377230703

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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