Landesrecht Bayern

  • Art. 27 [1] Aufgebotsverfahren bei Namenspapieren mit Inhaberklausel sowie bei Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen

    (1) 1In dem Aufgebotsverfahren zum Zweck der Kraftloserklärung einer Urkunde der in § 808 des Bürgerlichen Gesetzbuchs* bezeichneten Art, für welche Zins- oder Rentenscheine nicht ausgegeben sind, sowie eines Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefs werden das Aufgebot und die Zahlungssperre durch Anheftung an die Gerichtstafel und durch einmalige Veröffentlichung in dem für die Bekanntmachungen des Gerichts bestimmten Blatt öffentlich bekanntgemacht. 2Das Gericht kann die Bekanntmachung in weiteren Blättern anordnen. 3Die Aufgebotsfrist muß mindestens drei Monate betragen. 4Sie beginnt mit der Veröffentlichung in dem für die Bekanntmachungen des Gerichts bestimmten Blatt. 5Die in § 478 Abs. 2 und 3 und in § 482 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vorgeschriebenen Bekanntmachungen erfolgen in dem für die Bekanntmachungen des Gerichts bestimmten Blatt.

    dazu meine Frage: sehe ich das richtig, dass wenn die Lokalzeitung Amtsblatt ist auch der Ausschließungsbeschluss in dieser veröffentlicht werden muss? Wie lange muss ich den Beschluss an der Gerichtstafel aushängen? Reicht da 1 Monat wie bei einer öffentlichen Zustellung?

    vg
    Aldi

  • Gut möglich. Mein erster AB steht auch erst am 20.04.10 an...

  • Der Ausschließungsbeschluss ist in der Lokalzeitung des Amtsgericht nach Art. 28 Abs. 2 AGGVG zu veröffentlichen.

    Für die öffentliche Zustellung gelten die Vorschriften der ZPO durch die Verweisung des § 441 FamFG.

  • Doch, hier ist noch ein Bayer :D

    Also meiner Meinung nach muss der Ausschließungsbeschluss genause veröffentlicht werden wie das Aufgebot und nach dem die Rechtsmittelfrist dafür einen Monat beträgt würde ich es auch so lange an die Gerichtstafel heften.

    Zumindest mach ich das so :cool:

  • Die öffentliche Zustellung des Ausschließungsbeschlusses ist dann bewirkt, wenn der Ausschließgungsbeschluss einen Monat an der Gerichtstafel gemäß §§ 441 FamFG i.V.m 188 ZPO angeheftet war. Mit der bewirkten öffentlichen Zustellung wird der Beschluss wirksam, § 40 FamFG. Die Rechtsmittelfrist beginnt mit der Bekanntgabe, also der öffentlichen Zustellung zu laufen, § 63 Abs. 3 FamFG.

  • Man achte auf die Feinheiten:

    Das Aufgebot wird öffentlich bekanntgemacht, § 435 FamFG, heißt für den Aushang an der Gerichtstafel also: Das Aufgebot wird mit seinem gesamten Text ausgehängt. Gemäß § 436 FamFG ist es unschädlich, wenn es zu früh von der Gerichtstafel abgenommen wird. Da es sich nicht um eine öffentliche Zustellung handelt, habe ich mich entschlossen, das Aufgebot bis zum Ablauf der im Aufgebot gesetzten Frist aushängen zu lassen. Ich vergleiche das mit Zwangsversteigerungsverfahren, da hängt der Aushang ja auch bis zum Termin und nicht nur einen Monat lang.

    Der Ausschließungsbeschluss wird öffentlich zugestellt, § 441 FamFG, bzgl des Aushangs an der Gerichtstafel also die Benachrichtigung, dass ein Schriftstück auf der Geschäftsstelle eingesehen werden kann (§ 186 II ZPO).


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