Kosten bei Testamentseröffnung

  • Hallo, wie handhabt ihr das . Gemeinsames handschrifltiches Testament der Eheleute. Nach dem Erstversterbenen wurde eröffnet, Eröffnungsvermerk: nach dem Tod der Ehefrau eröffnet- das Testament wird offen bei den Akten verwahrt. Kosten . Danach muß nach dem nunmehrigen Tod des Ehemannes eröffnet werden mit dem Vermerk - nach dem Ehemann eröffnet. Kosten? Oder ist es nicht so, das nach dem Erstverstorbenen eröffnet wird - heute eröffnet- und die Kosten einmal zur Eröffnung berechnet werden? und das Testament offen bei den Akten verwahrt wird?

  • War das gemeinschaftliche Testament in besonderer amtlicher Verwahrung, muss es nach der Eröffung für den ersten Sterbefall wieder in die amtliche Verwahrung genommen werden. War es nicht in besonderer amtlicher Verwahrung, verbleibt es offen bei den Akten.

    Kostenrechtlich besteht bei beiden Verfahrensweisen kein Unterschied. Für beide Sterbefälle fällt jeweils eine gesonderte Eröffnungsgebühr an, die sich bei ersten Sterbefall aus den Nachlass des erstversterbenden Ehegatten und beim zweiten Sterbefall aus dem Nachlass des letztversterbenden Ehegatten berechnet. Eine Wiederverwahrung eines bereits in besonderer amtlicher Verwahrung befindlichen gemeinschaftlichen Testaments nach dem Ableben des ersten Ehegatten löst keine gesonderte Verwahrungsgebühr mehr aus, weil die ursprüngliche Verwahrungsgebühr bereits aus dem gemeinsamen Vermögen der Eheleute berechnet wurde.

    Man muss allerdings darauf achten, dass die Ehegatten bei der Verwahrung auch zutreffende vermögensrechtliche Angaben gemacht haben. Wird ein gemeinschaftliches Testament etwa im Jahr 2004 mit einer Wertangabe von 200.000 € hinterlegt und ergibt sich beim ersten Sterbefall 2005, dass gemeinschaftliches Grundvermögen mit einem Wert von 500.000 € vorhanden ist, so muss die Verwahrungsgebühr neu berechnet und die sich ergebende Gebührendifferenz nacherhoben werden.

  • Wenn keine Schlusserbeneinsetzung enthalten ist, ist es weder ein Fall für die Wiederverwahrung noch für eine Eröffnung des Testamentes nach Eintritt des zweiten Sterbefalles, oder liege ich da falsch?

  • Das ist natürlich völlig klar.

    Ich war als selbstverständlich davon ausgegangen, dass das Testament eine Schlusserbeneinsetzung enthält (so hatte ich die Frage verstanden). Ist dies nicht der Fall, ist das Testament natürlich weder wiederzuverwahren noch beim zweiten Sterbefall erneut zu eröffnen.

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