Eintragung Gläubiger

  • Moin,
    Notar stellt Antrag Zitat: "unter Beifügung der Eintragungsunterlagen die Eintragung der D..-Bank als Berechtigte des Grundpfandrechts an allen Grundbuchstellen". Beigefügt ist:
    notarielle Erkärung der jetzigen Gl. - Zitat: "Wir bewilligen gemäß § 19 GBO die Eintragung der D.._Bank, Bonn, als Inhaberin des vorbezeichneten Grundpfandrechts nebst allen Zinsen seit dem jeweiligen Tag des Zinsbeginns und nebst allen Nebenleistungen".
    Weder wird der Grund (Abtretung, Ausgliederung, Namensberichtigung etc) angegeben noch wird eine entsprechende Urkunde vorgelegt.
    Nach meiner Meinung kann ich ohne Vorlage der Grundgeschäfts (Abtretungserklärung etc.) keine Grundbucheintragung vornehmen.
    Was haltet ihr davon ?? Ich gebe zu, der Antrag verwirrt mich etwas:mad:.
    Da es außerdem eine große Bank ist gehe ich davon aus, dass weitere Anträge in der Republik vorliegen. Wie handhabt ihr den Antrag ??

    Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben.

    Einmal editiert, zuletzt von Sternensucher (11. März 2010 um 13:27)

  • Sehe ich ebenso. Die Bewilligung muß einen bestimmten Inhalt haben, etwa die Abtretung des Rechts, und darf nicht nur einen neuen Berechtigten bezeichnen (vgl. Schöner/Stöber Rn. 103). Das fehlt hier.

  • Ich habe diesen Antrag heute auf auf den Tisch bekommen und dachte mir schon, dass so ein großes Unternehmen nicht nur eine Abtretung in dieser Art macht.
    Danke für den Hinweis auf RN 103 Hägele (habe ich den halben Nachmittag gesucht) Ansonsten habe ich keine Formfehler gefunden.
    Ich denke, dass die Abtretungserklärung nicht vorliegen muß, sondern nur in der Berichtigungsbewilligung angegeben werden muß.
    Ich frage mich nur gerade, nach Lektüre von Horber § 26 ob ich, wenn § 26 GBO keine Anwendung findet neben § 19 GBO noch etwas anderes fordern muß.
    Hat schon jemand eine Zwischenverfügung geschrieben?

  • Ich habe das auch gerade beanstandet. Außer dem fehlenden materiellen Rechtsvorgang habe ich keine Eintragungshindernisse gefunden.

    Als weitere Kommentarstelle:
    Demharter, GBO, 25. Aufl. RdNr. 37 zu § 19

    Die meisten Probleme lösen sich von selbst - man darf sie nur nicht dabei stören.

  • Der letzte "Haegele" stammt aus dem Jahr 1975 und der letzte "Horber" aus dem Jahr 1983. Euer Gericht scheint mit Fachliteratur bestens ausgestattet zu sein.;)



    Sorry, bei uns sagt niemand Schöner/Stöber, wir erweisen immer noch unserem Landsmann die Ehre.
    Ich habe aber einen relativ neuen Schöner/Stöber.

  • Vorgelegt wird nunmehr aufgrund der Beanstandung eine notarielle Bescheinigung. Der Notar bescheinigt:
    1. "aufgrund der Einsicht in vorliegende beglaubigte Abschriften von Urkunden des Notars ... , dass das Grundpfandrecht (genaue Beschreibung) Gegenstand der Ausgliederung eines "Kreditportfolios" von der A- Bank AG auf die X- GmbH & Co KG gewesen ist". Weiterhin bescheinigt der Notar die entsprechenden Eintragungen der Ausgliederung im Handelsregister.
    Meiner Ansicht nach darf der Notar den Übergang der Forderungen nach § 32 GBO nicht bescheinigen, da diese sich nicht aus dem Register ergibt. Dieser Forderungsübergang muss mir durch Vorlage der Urkunden nachgewiesen werden
    2. aufgrund der Einsicht in die Urschrift der Urkunde ... , dass das vorgenannte Grundpfandrecht von der X-GmbH & Co KG an die Y-Bank abgetreten wurde.
    "Damit ist die Y-Bank Rechtsnachfolgerin der A-Bank".
    Die Abtretung selbst liegt mir nicht vor.
    Auch das darf nach meiner Ansicht der Notar nach § 32 GBO nicht bescheinigen. Die Abtretung muss mir zur Eintragung im Grundbuch vorgelegt werden. Dann kann auf die Bewilligung der Eintragung nach § 19 GBO die Eintragung der Abtretung vollzogen werden.

    Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben.

    Einmal editiert, zuletzt von Sternensucher (24. März 2010 um 10:34)

  • Ich würde überlegen, ob das nicht eine Bescheinigung nach § 20 Abs. 1 S. 2 letzte Alternative sein könnte. Voraussetzung wäre, dass mit der Bescheinigung keine rechtliche Interpretation verbunden ist. Darüber ließe sich hier sicher trefflich streiten.

    Irgendwie hänge ich jetzt zwischen "Warum schreibt er es nicht einfach wörtlich ab - dann wäre es sicher?" und "Warum soll er nicht 'wurde abgetreten' schreiben können, wenn in der Urkunde steht 'wird abgetreten'?"

    Dieser Satz allerdings "Damit ist die Y-Bank Rechtsnachfolgerin der A-Bank". ist definitv wertlos.

    Ich Zweifel würde ich es eher beanstanden als durchgehen lassen.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ich würde es wohl auch beanstanden. Selbst wenn die Feststellungen des Notars durch § 20 BNotO gedeckt sind, gibt es m. E. in der GBO keine Entsprechung, damit wir sie als Nachweis anerkennen können. Unter § 32 GBO fallen sie jedenfalls m. M. nach nicht.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Andreas:
    Zu § 20 Abs. 1 S. 2 hätte ich aber erhebliche Bedenken.
    1. Er (der Notar) bescheinigt ja nicht nur die Abspaltung und deren Eintragung sondern auch, dass bestimmte Rechte (ein Kreditportfolios) mit der Abspaltung übergegangen sind. Bei einer Umwandlung mit Übergang aller Rechte hätte ich keine Bedenken. Hier jedoch ist eine (Teil-)Abspaltung erfolgt, er (der Notar) hat die beglaubigte Abschrift der Abspaltungsurkunden geprüft und bescheinigt den Übergang der Forderung.
    Das ist wohl weder durch den § 20 noch § 21 BNotO gedeckt.
    2. Wenn er die Abtretung bescheinigt hätte er wohl doch auch den Zeitpunkt bezüglich der Zinsabtretung angeben müssen. Er schreibt aber nur: "ich bescheinige, dass aufgrund Einsicht in ....die vorgenanten Grundpfandrechte von der ... an die ... abgetreten worden sind". Das ist mir zuwenig.

    Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben.

  • Dann ist die Sache doch schon geklärt. Wenn auch § 20 BNotO nicht greift, ist es nicht nachgewiesen. Ende.

    Letztlich sind beide Feststellungen mehr rechtliche Würdigung als Tatsachenfeststellung.

    Je länger ich darüber nachdenke, desto eher schriebe ich eine entsprechende Zwischenverfügung.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Dann ist die Sache doch schon geklärt. Wenn auch § 20 BNotO nicht greift, ist es nicht nachgewiesen. Ende.

    Letztlich sind beide Feststellungen mehr rechtliche Würdigung als Tatsachenfeststellung.

    Je länger ich darüber nachdenke, desto eher schriebe ich eine entsprechende Zwischenverfügung.


    Na dann mach ich´s auch.
    Vielleicht äußern sich ja Hilfe und emmerson, die selbige Anträge vorliegen haben, nochmals zum Thema.
    Allen vielen Dank

    Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben.

  • Ich habe noch keine Rückmeldung vom Notar, würde aber auch zur Zwischenverfügung tendieren. Oben gesagtes klingt logisch.

  • Der Notar hat aufgrund meiner ZwVfg. nun eine "Bescheinigung" vorgelegt wonach 1. die eingetragenen Gl. ein "Kreditportfolio" ausgegliedert hat und er aufgrund der Einsicht in die Urkunden ....... bescheinigt, dass das Grundpfandrecht Gegenstand der Ausgliederung gewesen ist. Weiter (nach Bescheinigung der HR-Eintragungen) das nach Einsicht in die Urschrift vorliegender Urkunden ..... das Grundpfandrecht an die ... Bank abgetreten worden ist.
    Ich habe jetzt dahingehend beanstandet, dass der Nachweis des Forderungsübergangs durch Vorlage des Ausgliederungsvertrags erfolgen muss (Schöner/Stöber 14. Aufl. R.-Nr. 995g,a-f) und eine Notarbescheinigung dafür nicht zulässig ist.
    Wenn dies nachgewiesen ist, werde ich wohl die Abtretung aufgrund der Bewilligung nach § 19 GBO des eingetragenen Gl. auf die ....Bank durchführen müssen.

    Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben.

  • Mir liegt heute auch ein entsprechender Eintragungsantrag vor. Mittlerweile hat der Notar seine Vorgehensweise dahingehend abgeändert, dass er aufgrund der ihm erteilten Vollmacht ergänzend erklärt, dass Rechtsgrundlage der für den Übergang des Rechts eine Abtretung ist.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Mir liegt heute auch ein entsprechender Eintragungsantrag vor. Mittlerweile hat der Notar seine Vorgehensweise dahingehend abgeändert, dass er aufgrund der ihm erteilten Vollmacht ergänzend erklärt, dass Rechtsgrundlage der für den Übergang des Rechts eine Abtretung ist.



    Dieser Antrag liegt mir jetzt auch vor - würdet ihr denn nun ohne Zwischenverfügung eintragen????

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