• Das müsste dann aber eine ausdrücklich erteilte und der Form des § 29 GBO entsprechende Notarvollmacht sein, weil § 15 Abs.2 GBO insoweit nicht gilt.



    Das ist glücklicherweise der Fall (zumindest in meinem Verfahren, aber ich schätze mal, die werden jetzt überall so laufen)

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Genauso läuft es hier - etwas weniger tief im Westen - auch! Ich habe zunächst mal nur zwei dieser Dinger hier vorliegen und freu mich wie Bolle, dass ich nicht die erste bin, die darüber nachdenkt, ob das so in Ordnung ist. Dem Forum sei Dank - da kann ich an den Überlegungen der anderen teilhaben! :cool:

    Grüße aus dem Rheinischen
     Bee
    ________________________________________________
    Jedes Wort ist falsch und wahr, das ist das Wesen des Wortes.
    Max Frisch

  • So, jetzt habe ich auf meine Zwischenverfügung auch die Erklärung des Notars (in Vollmacht) erhalten, dass der Übergang des Rechts durch Abtretung erfolgte.

    Die Vollmacht in der ursprünglichen Bewilligung lautet: "Der Notar X wird bevollmächtigt, ... überhaupt sämtliche Erklärungen abzugeben, die ihm zur Eintragung der neuen Grundschuldgläubigerin im Grundbuch nützlich erscheinen."

    Ich trage jetzt ein.

    Fröhliches Arbeiten an diesem verregneten Tag wünsche ich euch noch! :)

    Die meisten Probleme lösen sich von selbst - man darf sie nur nicht dabei stören.

  • Hier tragen alle Kollegen diese Abtretungen ein.


    Ich habe auch eingetragen. M. E. ist es so i. O.



    Ihr habt also alle keine Bedenken gegen die Bescheinigung des Notars bzgl. der Teilausgliederung. Dies ist der einzige Punkt, der mich noch stört. Der Notar bescheinigt also den Rechtsübergang in der Teilabspaltungserklärung vom ... und ihr nehmt diese Erklärung für den rechtlichen Nachweis an ??
    Mir graut´s !!!:eek:

    Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben.

  • Also bei mir hat der Notar (ganz aktuell) in Ergänzung der Eintragungsbewilligung bescheinigt, dass die Rechtsgrundlage für die bewilligte Eintragung eine Abtretung ist. Damit habe ich keine Probleme. :gruebel:
    Bei meinem ersten Antrag dieser Art habe die fehlende Rechtsgrundlage in der Bewilligung moniert, "einfach so" eintragen konnte man das meiner Meinung nach nicht.

    Life is short... eat dessert first!

  • Also bei mir hat der Notar (ganz aktuell) in Ergänzung der Eintragungsbewilligung bescheinigt, dass die Rechtsgrundlage für die bewilligte Eintragung eine Abtretung ist. Damit habe ich keine Probleme.



    dito.
    (der Notar handelt auf Grund ausdrückl. Vollmacht)

  • Mir hat der Notar, nachdem ich die Bescheinigung bzgl. der Ausgliederung (Abs. 1 der Bescheinigung) beanstandet habe, nunmehr auszugsweis den Ausgliederungsvertrag mit der aufgeführten Grundschuld vorgelegt (dies kann er meiner Ansicht nach nicht bescheinigen). Damit ist der Nachweis des Forderungsübergangs erbracht und ich habe ebenfalls keine Bedenken mehr gegen eine Eintragung.

    Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben.

  • Ich kenne die Urkunden und Bescheinigungen selbst zwar nicht, habe aber ein sonderbares Gefühl dabei, wenn der Notar in Ausübung einer Vollmacht etwas bescheinigt (oder feststellt). Diese beiden Wörter passen einfach nicht zusammen. Entweder erklärt er etwas in Ausübung einer Vollmacht für die Beteiligten, oder er bescheinigt Tatsachen.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

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